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Vorlage - 2008/0088  

Betreff: Entfernung von geschütztem Baumbestand gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Herne
hier: Baumhasel vor dem Hausgrundstück Heidstraße 54
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Kuhl
Federführend:FB 55 - Stadtgrün Bearbeiter/-in: Bensel, Heike
Beratungsfolge:
Bezirksvertretung Wanne Entscheidung
29.01.2008 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksvertretung Wanne beschließt gemäß § 5 Abs. 1b, Abs. 5 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne die Genehmigung der Entfernung der

 

Baumhasel vor dem Hausgrundstück Heidstraße 54 (siehe Lageplan).

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Fällung des im Eigentum der Stadt Herne stehenden Baumes durchzuführen, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die durch Fällung des Baumes, Wiederherrichtung des Gehweges an dem ursprünglichen Standort sowie durch die Anlage einer neuen Baumscheibe und Anpflanzung eines neuen Baumes in der Umgebung entstehen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Antragsteller, Eigentümer des Hauses Heidstraße 54, stellte bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens den Antrag, den in Rede stehenden Straßenbaum entfernen zu dürfen. Sowohl im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als auch später wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass hier kein Anspruch gesehen würde, diesem Begehren stattzugeben. Vielmehr sei, das wurde unter anderem ausdrücklich in die Baugenehmigung aufgenommen, der Straßenbaum zu erhalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Verwaltung erst die – genehmigungsfreie – Anlage der Mauer und des Rundbogens vor der Einfahrt die Nutzung bzw. die Zufahrt zur Garage unnötig erschwert hat.

 

Hiergegen wandte sich der Kläger im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2008 legte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dar, dass in der hier vorliegenden Konstellation wohl die öffentlich rechtliche Frage, ob eine Ausnahme nach § 5 der Baumschutzsatzung zu erteilen sei, von der zivilrechtlichen Frage, ob die Stadt als Eigentümerin einer Fällung zustimme, zu trennen sei.

 

Zu der Frage, ob eine Ausnahme nach § 5 der Baumschutzsatzung zu erteilen sei, führte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unmissverständlich aus, dass es davon ausgehe, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1b, wonach eine Ausnahme zu den Verboten des § 3 zu genehmigen sei, wenn eine nach dem baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkung verwirklicht werden könnte, erfüllt sein. Jedenfalls läge im Sinne dieser Vorschrift eine wesentliche Beschränkung der (zulässigen) baulichen Nutzung vor.

 

Zur Vermeidung von weiteren Prozesskosten wurde die Erklärung abgegeben, vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksvertretung Wanne die öffentlich-rechtliche Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung zu erteilen.

 

Der Antragsteller hat sich in dem gerichtlichen Verfahren nicht bereit erklärt, Kosten für das Fällen des Baumes bzw. für die Anlage und das Pflanzen eines neuen Baumes zu übernehmen. Insofern wurde davon Abstand genommen, auch eine zivilrechtliche Genehmigung in Aussicht zu stellen. Diese sollte auch nur erteilt werden, wenn sich der Antragsteller zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet. Schließlich sollte die Fällung und Neupflanzung fachgerecht durch bzw. unter Begleitung durch die Verwaltung erfolgen.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

(Terhoeven)

 

Anlage:

Anlage:

Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Heidstraße (184 KB)