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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: |
Finanzposition: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigt
folgende am .................. von Herrn Oberbürgermeister Schiereck und Herrn
Stadtverordneten Gleba gefasste Dringlichkeitsentscheidung:
Herr Oberbürgermeister Schiereck
und Herr Stadtverordneter Gleba fassen gemäß § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung –
GO-Reformgesetz – vom 09.10.2007 (GV.NRW.S.380) folgenden Beschluss:
Der Bebauungsplan Nr. 216 - Riemker Straße -, Stadtbezirk Herne-Mitte, wird
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ nach § 13 Abs.
1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316)
aufgestellt.
Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die
Südstraße im Norden, die Bochumer Straße im Osten, die Stadtgrenze Bochum im
Süden und die Autobahn A 43 im Westen. Der Geltungsbereich ist im
Übersichtsplan dargestellt.
Sachverhalt:
Zur Steuerung der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung in Herne hat der Rat der Stadt am 27.03.2007 das „Nahversorgungskonzept 2006“ beschlossen. Das Nahversorgungskonzept weist für den Stadtbezirk Herne-Mitte folgende wichtige Einzelhandelsstandorte aus:
- Das Hauptgeschäftszentrum im Bereich der Fußgängerzone Bahnhofstraße,
- eine nicht integrierte Einkaufslage an der Roonstraße und
- das Ortsteilzentrum von Holsterhausen.
Auffallend ist der hohe Anteil an großflächigen Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auch im Bereich des Hauptzentrums sowie die wenigen sonstigen Einzelhandelsverdichtungen im Stadtbezirk. Außerhalb der City haben sich fast keine Nahversorgungszentren ausgeprägt bzw. erhalten.
Seit dem 12. November 2007 liegt der Verwaltung ein Bauantrag zur Errichtung eines Tierfuttermittelmarktes und eines Getränkemarktes mit Verkaufsflächen von jeweils 456 m² vor. Der Standort befindet sich an der Riemker Straße, ca. 100 m westlich des Lidl-Marktes an der Südstraße im Ortsteil Herne-Süd.
Der Geschäftsbesatz im Ortsteil Herne-Süd beschränkt sich weitgehend auf den Verlauf der Bochumer Straße. Neben dem großen Hornbach-Baumarkt und zwei Autohäusern sind das im Wesentlichen kleinere Läden und Gastronomie. Ein Zentrum fehlt ebenso wie eine leistungsfähige Nahversorgung. In Randlage des Ortsteils, fast unmittelbar an der Bochumer Stadtgrenze, hat sich eine Einkaufslage mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, zwei Discountern und ein Getränkemarkt, entwickelt. Diese Geschäftsachse Südstraße / Hornbach ist im Westen und Süden von gewerblichen Bereichen umgeben. Eine fußläufige Versorgungsfunktion besteht im Hinblick auf die ca. 3.000 Einwohner im nördlich angrenzenden Wohnquartier, jedoch ist der Besatz mit heute etwa 2.000 m² Verkaufsfläche dafür bereits mehr als ausreichend ausgestattet. Für ein weiteres Wachstum liegt der Geschäftsbereich aber viel zu peripher. Die Gefahr einer negativen Ausstrahlung auf den Ortsteil Bochum-Riemke wäre auch weitaus höher zu bewerten als die mögliche Verbesserung der Nahversorgung in Herne-Süd.
Das Nahversorgungskonzept kommt zu dem Fazit, dass zusätzliche Ansiedlungen an der Peripherie der Siedlungsbereiche oder eine Angebotsverdichtung an der Südstraße nicht zur Lösung der schlechten Nahversorgungssituation im Ortsteil Herne-Süd beitragen.
Die geplanten Sortimente „Getränke“ und „Tierfuttermittel“ zählen gemäß Anlage 1 des Einzelhandels-Erlasses NRW zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Seine Ansiedlung ist daher in den zentralen Versorgungsbereichen anzustreben.
Eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung derartiger Einzelhandelsbetriebe bzw. Verhinderung an unerwünschten Standorten kann grundsätzlich nur mit Hilfe der Bauleitplanung erfolgen. Um der Gemeinde einen angemessenen Zeitraum zur Konkretisierung ihrer planerischen Zielsetzungen und somit ausreichende Planungssicherheit zu schaffen, hat der Gesetzgeber rechtliche Möglichkeiten hierfür zur Verfügung gestellt. Dies kann durch die Zurückstellung des Bauantrags gemäß §15 Abs. 1 BauGB und den Erlass einer Veränderungssperre gemäß §14 Abs. 1 BauGB geschehen. Zur Anwendung dieser Sicherungsinstrumente ist der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zwingend vorgeschrieben.
Wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung muss
vor diesem Hintergrund von der üblichen Gremienfolge abgewichen werden, um
innerhalb der maximal zur Verfügung stehenden dreimonatigen Bearbeitungszeit
mit einem Zurückstellungsbescheid gemäß § 15 Abs. 1 BauGB auf den vorliegenden
Bauantrag reagieren zu können.
Der
Oberbürgermeister
In
Vertretung
Terhoeven
(Stadtrat)
Anlagen:
Dringlichkeitsentscheidung
Übersichtsplan M.: 1:10000
Plangrundlage mit Abgrenzung des Bebauungsplangebietes Nr. 216,
je ein Exemplar für die Fraktionen
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | BP216_Dringlichkeitsentscheidung BV Text-Konzept, 9.1.08 (21 KB) | (5 KB) | |||
2 | öffentlich | BP216_Übersichtsplan, 9.1.08 (6516 KB) |