Cookie-Einstellungen
herne.de setzt sogenannte essentielle Cookies ein. Diese Cookies sind für das Bereitstellen der Internetseite, ihrer Funktionen wie der Suche und individuellen Einstellungsmöglichkeiten technisch notwendig und können nicht abgewählt werden.
Darüber hinaus können Sie individuell einstellen, welche Cookies Sie bei der Nutzung von externen Webdiensten auf den Seiten von herne.de zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, zum Beispiel Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden können.
herne.de setzt zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit das Webanalysetool eTracker in einer cookie-freien Variante ein. Mit Ihrer Zustimmung zum Setzen von eTracker-Cookies können Sie helfen, die Analyse weiter zu verfeinern. Eine Möglichkeit das Tracking vollständig zu unterbinden finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
eTracker:
Readspeaker:
Youtube:
Google Translate:

Ratsinformationssystem

Vorlage - 2008/0025  

Betreff: Beförderung von Fahrgästen mit Rollstühlen in Linienbussen
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Schildgen, Angelika
Federführend:FB 41 - Soziales Bearbeiter/-in: Bittokleit, Ralf
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie Entscheidung
17.01.2008 
des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Familie abgelehnt   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Finanzposition:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

x

x

x

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie folgt dem Beschluss des Behindertenbeirates der Stadt Herne und bittet die in Herne tätigen Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, bei Neubeschaffung von Linienbussen diese mit mindestens 2 Rollstuhlfahrerplätzen auszustatten.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Herr Trzaskawka von der Straßenbahn Herne – Castrop-Rauxel GmbH (HCR) erläuterte in der Sitzung des Behindertenbeirates der Stadt Herne am 06.12.2007 die Regelungen der Richtlinie 2001/85 der Europäischen Gemeinschaft (EG), die in deutsches Recht übernommen wurde. Danach darf in Linienbussen ab dem Baujahr 2005 nur noch die Anzahl Rollstühle befördert werden, die im Fahrzeugschein der entsprechenden Busse eingetragen ist. In den HCR - Linienbussen ab dem Baujahr 2005 und künftigen Neubeschaffungen ist ein Rollstuhlplatz vorgesehen und im Fahrzeugschein vermerkt. Entsprechend dieser Festlegung darf in diesen Bussen gleichzeitig nur 1 Rollstuhl befördert werden.

 

Dies gilt auch für die Busse der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG, Vestische Straßenbahnen GmbH und Dortmunder Stadtwerke AG.

 

Die betroffenen Busse sind gekennzeichnet (Rollstuhlsymbol mit dem Zusatz 1 x).

 

Ein Eintrag der Rollstuhlplätze in den Fahrzeugschein erfolgte allerdings erst für nach dem Februar 2005 zugelassene Busse. Theoretisch dürfen in vorher zugelassenen Bussen noch mehrere Rollstuhlnutzer befördert werden. Hier hat das Fahrpersonal einen Ermessensspielraum bei der Rollstuhlmitnahme.

 

Auf die Beförderung von Fahrgästen mit Rollatoren hat die Regelung keine Auswirkung.

 

Um der Forderung nach einem 2. Rollstuhlplatz entsprechen zu können, wäre bei zukünftigen Neubeschaffungen von Bussen ein entsprechender Platz vorzusehen. Dies hätte unter Berücksichtigung der derzeitigen Fahrzeugausstattungen und dem Beförderungsanspruch der HCR folgende Auswirkungen:

 

HCR-Fahrzeugausstattung

 

1.       Um den erforderlichen Platzbedarf für einen Rollstuhl zu gewährleisten, ist im Bus eine Fläche von mind. 1,30 m x 0,75 m (Vorgabe des Verbandes deutscher Verkehrsbetriebe “VDV” 1,30 m x 0,90 m) erforderlich.

 

2.       Je nach Anordnung der zusätzlichen Rollstuhlfläche (linke oder rechte Fahrzeugseite in Fahrtrichtung) müssen Sitzplätze im vorderen Busbereich entfallen.

Bei einer Realisierung auf der linken Fahrzeugseite (hinter dem heutigen Rollstuhlplatz) gehen je nach Fahrzeugtyp 4 bis 6 Sitze, bei der Anordnung auf der rechten Fahrzeugseite 2 bis 4 Sitze verloren.

 

Bei einer Entscheidung für die rechte Fahrzeugseite müssten die neuen Busse mit einer von den bisherigen Lieferungen abweichenden Tür (Außenschiebetür) ausgerüstet werden.

 

3.       Die HCR beschafft seit 1998 “schraubengleiche” Busse innerhalb der Kooperation östliches Ruhrgebiet “KöR”, die Änderung der Fahrzeugausstattung kann nur in Abstimmung mit den anderen KöR-Partnern innerhalb der gemeinsamen Fahrzeugbeschaffung erfolgen. Eine nur auf die HCR bezogene Änderung hätte eine Erhöhung der Beschaffungskosten zur Folge.

 

4.       Ob die geänderte Fahrzeugausstattung von den Fahrzeuglieferanten bereits als Standard oder nur über eine kostenaufwändige Sonderanfertigung angeboten wird, muss noch geklärt werden.

 

 

HCR-Beförderungsanspruch

 

1.       Die HCR sieht sich, wie alle ÖPNV-Unternehmen, als öffentlicher Verkehrsanbieter für alle Fahrgastgruppen (Schüler, Berufstätige, Gelegenheitsfahrgäste, ältere bzw. in der Mobilität eingeschränkte Menschen usw.). Entsprechend sind die Busse ausgerüstet und stellen aus einem Mix von Stehplatzflächen und Sitzplätzen bzw. dem Sondernutzungsbereich einschl. der Rollstuhlfläche ein ausgewogenes Angebot dar.

 

2.       Ein Wegfall von bis zu 6 Sitzplätzen im vorderen Fahrzeugbereich hätte besonders bei den Niederflur-Standardbussen (ca. 70 % der HCR-Busse) einen deutlichen Attraktivitätsverlust zur Folge. Ältere Menschen und in ihrer Mobilität eingeschränkte Fahrgäste nutzen vornehmlich die Sitzmöglichkeiten im stufenfreien vorderen Busbereich. Der hintere Bereich wird wegen der vorhandenen Stufen und der teilweise beengten Verhältnisse beim Ausstieg nicht in Anspruch genommen.

 

3.       Die Einrichtung eines weiteren Rollstuhlplatzes würde eindeutig das Angebot für ältere bzw. gehbehinderte Menschen verschlechtern. Unter Berücksichtigung, dass die Gesellschaft immer älter wird, nimmt diese Personengruppe noch zu, was die Situation noch verschärfen würde.

 

4.       Sollte es eine Verpflichtung zur Einrichtung eines 2. Rollstuhlplatzes geben und dieses Angebot häufiger von Rollstuhlfahrern genutzt werden, kann es durch die verringerte Beförderungskapazität zu bestimmten Tageszeiten zu Engpässen für andere Fahrgastgruppen (Fahrgäste mit Rollatoren und Kinderwagen, allgemeine Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel usw.) kommen.

Reichen dann die Beförderungskapazitäten nicht aus, ist ein kostenaufwändiger Einsatz weiterer Busse erforderlich.


 

Zusammenfassung

 

Eine gleichzeitige Beförderung von zwei Rollstühlen kommt bei der HCR im Regelbetrieb selten vor, so dass die Einrichtung eines 2. Rollstuhlplatzes unter Berücksichtigung der erheblichen Nachteile für andere Fahrgastgruppen nicht zwingend angezeigt ist.

Eine endgültige Entscheidung sollte einvernehmlich innerhalb der KöR getroffen werden, wobei auch die Erfahrungen der HCR mit der größeren Sondernutzungsfläche in den neuen Gelenkbussen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.

 

Herr Trzaskawka weist darauf hin, dass neue Busse erst im Jahre 2009 beschafft werden. Bis zur Bestellung im Sommer 2008 könnte evtl. eine technische Lösung gefunden werden, mehr als einen Rollstuhlplatz ohne erhebliche Einschränkung der Beförderungskapazitäten einzurichten.

 

Aufgrund des Vortrages von Herrn Trzaskawka fasste der Behindertenbeirat der Stadt Herne den folgenden Beschluss:

 

Die Mitglieder des Behindertenbeirates bitten den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie sich dafür einzusetzen, dass die entsprechenden Verkehrsunternehmen bei der Neubeschaffung von Linienbussen diese mit mindestens zwei Rollstuhlfahrerplätzen ausstatten.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

Meinolf Nowak