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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: |
Finanzposition: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
XXXXX |
630.350.805.1 |
Vermögenshaushalt |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
a) die Bedarfsberechnung zu Ziffer 5 und 6 a der Aufstellung der Einheitssätze gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Herne vom 20. Juli 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2006 (Anlage zur Erschließungsbeitragssatzung)
hier: Zwanzigste Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung
und beschließt
b) die Zwanzigste Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Herne
Sachverhalt:
Mit der im Entwurf beiliegenden Zwanzigsten Änderungssatzung soll die Anlage der Erschließungsbeitragssatzung um die Einheitssätze für die Ausbauarten „Beleuchtung“ und „Entwässerungskanal“ für den Ausbauzeitraum (Kalenderjahr) 2008 ergänzt werden.
Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist eine
vom Rat der Stadt gebilligte Beitrags- bzw. Gebührenbedarfsberechnung zur
Ermittlung des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NW festzusetzenden Abgabensatzes
erforderlich. Das OVG Münster geht davon aus, dass nicht nur die Festsetzung,
sondern auch die ihr zugrundeliegende Ermittlung des Beitrags- bzw.
Gebührensatzes Gegenstand des ortsrechtlichen Festsetzungsverfahrens sind.
Deshalb bedarf es einer vom Rat gebilligten Beitrags- bzw.
Gebührenbedarfsberechnung.
Es ist daher zunächst über die anliegende
Bedarfsberechnung zu befinden, deren Bewilligung als Grundlage für die für den
Ausbauzeitraum 2008 festzusetzenden Einheitssätze für „Beleuchtung“ und
„Entwässerungskanal“ vorauszugehen hat, bevor diese satzungsmäßig normiert werden.
Die Bedarfsberechnung ist von den technischen
Abteilungen des Fachbereiches Tiefbau und Verkehr der Stadt Herne aufgestellt
worden.
Der Einheitssatz für die Ausbauart „Beleuchtung“
hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 2,53 % auf 97,96 €/lfdm. Straßenlänge
erhöht. Diese Kostensteigerung liegt hauptsächlich darin begründet, dass sich
die Montage- und Fahrzeugkosten verteuert haben.
Bei der Ausbauart „Entwässerungskanal“ erhöhen sich die Einheitssätze geringfügig um 1,21 % auf 97,16 € bzw. 194,32 € je lfdm. Straßenlänge. Die zur Ermittlung der vorgenannten Einheitssätze zugrundegelegten Baukosten sind aktuellen repräsentativen Kanalbaumaßnahmen des Fachbereiches Tiefbau und Verkehr entnommen worden. Dabei sind die wesentlichen Kostenfaktoren (Pkt. 2 der Bedarfsberechnung) herangezogen worden.
Die Änderungssatzung bedarf nicht der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)
Stadtrat
Anlagen:
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Entwurf 20. Satzung (22 KB) | (5 KB) | |||
2 | öffentlich | Bedarfsberechnung (64 KB) | (18 KB) |