|
|
Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: |
Finanzposition: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
Mehreinnahmen 30.000,00 |
333.110.000.0 |
Verwaltungshaushalt 2008 |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt die als Anlage 1 beigefügte Entgeltordnung für die Städt. Musikschule.
Sachverhalt:
Nach der letzten Neufestsetzung der Entgelte für die Städt. Musikschule Herne zum 01. Januar 2004 sollen ab dem 01. Januar 2008 die Entgelte den zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen angepasst werden. Einerseits müssen die Kostensteigerungen (Personal-, Sachkosten; Mehrwertsteuererhöhung u. a.) aufgefangen, andererseits die Haushaltskonsolidierungsvorgaben erfüllt werden. Nur durch die vorgesehene Entgelterhöhung kann die Musikschule ihre bisherigen Handlungsspielräume im Rahmen des gedeckelten Zuschussbedarfes erhalten.
Die vorgesehenen Entgeltanhebungen bleiben im Grundangebot mit in der Regel 5 % sehr moderat, z.B bei der Musikalischen Früherziehung von 21,00 € auf 22,00 € mtl., beim 30-minütigen Einzelunterricht von 40,00 € auf 42,00 € mtl. Nur bei den Ergänzungsfächern wie Rhythmik, Theorie, Stimmbildung u. ä. ist wegen des speziellen Unterrichtserfordernisses eine vertretbare Erhöhung um 25 % vorgesehen (von 12,00 € auf 15,00 € mtl.).
In der neuen Entgeltordnung bleibt die Gruppenunterrichtsform durch die Entgeltge-staltung im Verhältnis zwischen Einzel- und Gruppenunterricht weiterhin besonders attraktiv.
Es werden auch die Ermäßigungstatbestände erweitert, die insbesondere für Familien mit mehreren Kindern eine Verbesserung darstellen.
Betrug der Geschwisterrabatt bisher für jedes zweite Kind 10 % und für jedes weiteres Kind 20 % für das erste belegte Fach, so fallen die Ermäßigungen künftig großzügiger aus: 10 % bei zwei, 15 % bei drei, 20 % bei vier und mehr teilnehmenden Kindern. Es erhält also auch schon das erste Geschwisterkind die Ermäßigung und eine Begrenzung auf ein belegtes Fach wird nicht mehr vorgenommen. Kindern von Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wird nunmehr generell eine 70 %ige Ermäßigung gewährt und keine Differenzierung zwischen 50 und 70 % mehr vorgenommen.
Durch die Entgelterhöhung ist eine prognostizierte Mehreinnahme von etwa 30.000,00 € p. a. zu erwarten.
Die neue Entgeltordnung ist als Anlage 1 beigefügt. Aus der Anlage 2 sind in der Gegenüberstellung die Veränderungen zur bisherigen Fassung ersichtlich. Die Verwaltung bittet wie vorgeschlagen zu beschließen.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Gudrun Thierhoff
Anlagen
Anlage 1:
ENTGELTORDNUNG FÜR DIE
STÄDT. MUSIKSCHULE HERNE |
|||
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), hat der Rat der Stadt Herne am
18.09.2007 folgende Entgeltordnung beschlossen: Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der
Städtischen Musikschule Herne werden privatrechtliche Entgelte erhoben. |
|||
§ 1 |
Entgelte/Angebote
|
jährl. EUR
|
mtl. EUR
|
§ 1.1 |
Musikalische Früherziehung wöchentlich 60 Minuten (Klassenunterricht) |
264,-- |
22,-- |
§ 1.2 |
Instrumental- und
Vokalunterricht |
|
|
§ 1.2.1 |
Einzelunterricht a) wöchentlich 45
Minuten b) wöchentlich 30
Minuten |
756,-- 504.-- |
63,-- 42.-- |
§ 1.2.2 |
Gruppenunterricht (wöchentlich
45 Minuten) a) 2 Schülerinnen
bzw. Schüler b) ab 3 Schülerinnen
bzw. Schüler |
396,-- 336,-- |
33,-- 28,-- |
§ 1.2.3 |
Vorberufliche Fachausbildung
(ab 14 Jahren) Hauptfach: wöchentlich 45 Minuten Einzelunterricht Nebenfach: wöchentlich 30 Minuten Einzelunterricht Pflichtfächer: jeweils
wöchentlich 45 Minuten Klassenunterricht Stimmbildung und Musiktheorie Ensemble: wöchentliche
Teilnahme wahlweise in einem Orchester, Chor, Band, etc. |
1020,-- |
85,-- |
|
Die Vorberufliche
Fachausbildung (VFA) ist eine Sondermaßnahme und setzt das Bestehen einer
Aufnahme- sowie regelmäßiger Zwischenprüfungen voraus. Zusätzliche
Unterrichtsbelegungen werden entsprechend den übrigen Tarifen in Rechnung
gestellt. |
||
§ 1.3 |
Maßnahmen für Menschen mit
Behinderung im Projekt „Musik verbindet“ a) wöchentlich 30 Minuten Einzelunterricht b) wöchentlich 45 Minuten Gruppenunterricht |
240,-- 120,-- |
20,-- 10,-- |
|
|
|
|
§ 1.4 |
Ergänzungsfächer wie Rhythmik, Theorie,
Stimmbildung, o.ä. |
180,-- |
15,-- |
§ 1.5 |
Ensemblefächer, Ensembles, Bands, Chöre, Big-Bands, Orchester o.ä. |
60,-- |
5,-- |
§ |
Sonderveranstaltungen Für Sonderveranstaltungen (z.
B. Seminare, Workshops, Projekte, Probeunterricht, Angebote in Zusammenarbeit
mit Herner Schulen, o.ä.) wird die Verwaltung ermächtigt, Entgelte im
Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich am Ziel der Veranstaltung und den
entsprechenden Kosten orientieren. |
||
§ 1.7 |
Die Musikschule nimmt die
Einteilungen zum Gruppen- oder Einzelunterricht nach schulorganisatorischen
und pädagogischen Gesichtspunkten selbst vor. |
||
§ 2 |
Musikinstrumente / Lernmittel |
||
§ 2.1 |
Lernmittel sind von den
Schülerinnen und Schülern grundsätzlich selbst zu beschaffen. |
||
§ 2.2 |
Bei Bedarf stellt der
Förderverein für die Musikschule gegen Entgelt Leihinstrumente für die
Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. |
||
§ 3 |
Unterrichtsbeginn / Anmeldung |
||
§ 3.1 |
Der Unterricht im Fach
Musikalische Früherziehung beginnt jährlich jeweils nach den Weihnachts- und
Sommerferien. |
||
|
Die jeweiligen Termine werden
von der Musikschule rechtzeitig bekanntgegeben. |
||
|
Der Instrumental- und
Vokalunterricht beginnt zum 01.01., 01.05. und 01.09. Ausnahmsweise kann der
Unterricht auch zwischenzeitlich beginnen, wenn entsprechende Plätze frei
sind. |
||
§ 3.2 |
Anmeldungen müssen schriftlich
erfolgen. Sie werden von der Geschäftsstelle der Musikschule, wo auch die
entsprechenden Formulare erhältlich sind, jederzeit entgegengenommen. |
||
§ 4 |
Unterrichtsversäumnisse /
Unterrichtsausfälle |
||
§ 4.1 |
Wird eine Unterrichtsstunde aus
Gründen, die bei einem Schüler oder einer Schülerin liegen, nicht
wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder auf
Erstattung des Unterrichtsentgeltes. |
||
§ 4.2 |
Fällt der Unterricht aus
Gründen aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, gilt folgende
Regelung: Bei der Bemessung des Entgeltes ist ein
gelegentlicher Unterrichtsausfall wegen Erkrankung oder sonstiger
Verhinderungen der Lehrkraft berücksichtigt worden. Fällt jedoch für einen
zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen außerhalb der Ferien der
Unterricht aus, werden den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die entsprechenden
Entgelte gutgeschrieben oder storniert. |
||
§ 4.3 |
Aktivitäten einer
Unterrichtsklasse bzw. der jeweiligen Lehrkraft, wie z.B. Klassenvorspiele
und Sonderproben, gelten als Unterrichtsveranstaltungen und sind bei der
Berechnung eventueller Entgelterstattungen zu berücksichtigen. |
||
§ 5 |
Ferienregelung |
||
|
Die Ferienregelung der allgemeinbildenden
Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen ist auch für die Musikschule
verbindlich. An den einheitlich im Stadtgebiet stattfindenden beweglichen
Ferientagen findet an der Musikschule kein Unterricht statt. Am jeweils
letzten Schultag vor den Ferien, mit Ausnahme der Sommerferien, findet
Musikschulunterricht statt. |
||
|
Sonderregelungen in den
allgemeinbildenden Schulen (Hitzefrei / Schneefrei) gelten nicht automatisch
für die Musikschule. |
||
§ 6 |
Beendigung des Unterrichtes /
Abmeldung |
||
§ 6.1 |
Mit dem Ende der zweijährigen
Kurse der Musikalischen Früherziehung sowie übrigen zeitlich begrenzten
Sonderveranstaltungen sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer automatisch
abgemeldet. |
||
§ 6.2 |
Abmeldungen vom Unterricht sind
nur zum 30. April, 31. August und 31. Dezember möglich. Die
schriftliche Abmeldung muss spätestens einen Monat vorher, also am 31.
März, 31. Juli und 30. November der Geschäftsstelle vorliegen. |
||
|
Vorzeitige Abmeldungen können
nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Umzug) anerkannt werden. |
||
|
Es genügt nicht, die Abmeldung
gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen. Die Entgelte werden bis zum
festgesetzten Abmeldetermin auch dann erhoben, wenn der Schüler den
angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt. |
||
§ 7 |
Unterrichtsausschlüsse
|
||
§ 7.1 |
Häufiges Fernbleiben vom
Unterricht macht eine sinnvolle Ausbildung in allen Unterrichtszweigen
unmöglich. Fehlt eine Schülerin bzw. ein Schüler häufig unentschuldigt, sieht
die Musikschule sich veranlasst, den Erziehungsberechtigten den Abbruch der
Ausbildung nahezulegen. In gravierenden Fällen entscheidet der
Musikschulleiter (o.V.i.A.) auf Vorschlag der Lehrkraft über den Ausschluss
einer Schülerin bzw. eines Schülers aus der Musikschule. |
||
§ 7.2 |
Bei Zahlungsverzug über einen
Zeitraum ab 6 Monaten entscheidet der Musikschulleiter (o.V.i.A.) nach
Rücksprache mit dem FB Finanzen über den Ausschluss der Schülerin bzw. des
Schülers. Eine Wiederaufnahme des Unterrichts ist nur nach vollständiger
Begleichung der offenen Forderung und Vorlage einer Einwilligung zur
Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren möglich. |
||
§ 8 |
Entgeltermäßigungen / Entgeltzuschlag
|
||
§ 8.1 |
Besuchen mehrere Geschwister
unter 18 Jahren einer Herner Familie die Musikschule, wird eine
Geschwisterermäßigung wie folgt gewährt: 10 % bei 2 teilnehmenden
Kindern 15 % bei 3 teilnehmenden
Kindern 20 % bei 4 und mehr
teilnehmenden Kindern |
||
§ 8.2 |
Folgende Herner Einwohnerinnen
und Einwohner erhalten auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung in Höhe von
70% des zu leistenden Gesamtentgeltes. Entsprechende Nachweise müssen der
Musikschule jährlich eingereicht werden: |
||
|
Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern von
Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sofern sie im gleichen
Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
||
§ 8.3 |
Die Anwendung einer Ermäßigung
nach Absatz 8.2 schließt eine Ermäßigung nach Absatz 8.1 aus. |
||
§ 8.4 |
Erwachsenenzuschlag Für Teilnehmerinnen und
Teilnehmer, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Zuschlag in Höhe
von 30% auf das zu leistende Entgelt erhoben, ausgenommen sind
Ensemblefächer. |
||
§ 9 |
Entstehung und Fälligkeit der
Entgelte |
||
|
Bei den Entgelten handelt es
sich um Jahresbeiträge, die in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines
Monates auf ein Konto der Stadtkasse Herne zu überweisen sind. Bei
Zahlungsverzug wird das Mahnverfahren eingeleitet. Hierdurch entstehende
Kosten gehen zu Lasten der bzw. des Zahlungspflichtigen. |
||
§ 10 |
Entgelt für die außerschulische Nutzung der
Musikschulräume
|
||
|
Für die außerschulische Nutzung
der Unterrichtsräume sowie des Konzertsaales wird unter Berücksichtigung des
jeweiligen Nutzungsumfangs ein differenziertes Entgelt erhoben. Die Verwaltung wird ermächtigt,
die Entgelte im Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich an den
entsprechenden Kosten orientieren. |
||
§ 11 |
Gültigkeit |
||
|
Diese Entgeltordnung tritt am 01.
Januar 2008 in Kraft. Die bisherige Fassung verliert mit diesem Tage ihre
Gültigkeit. |
Anlage 2
ENTGELTORDNUNG FÜR DIE
STÄDT. MUSIKSCHULE HERNE alt |
ENTGELTORDNUNG FÜR DIE
STÄDT. MUSIKSCHULE HERNE neu |
||||||
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S. 160) – SGV NW 2023, hat der Rat der Stadt
Herne am 14.10.2003 folgende Entgeltordnung beschlossen: Für
die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Städtischen Musikschule Herne
werden privatrechtliche Entgelte erhoben. |
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), hat der Rat der Stadt Herne am 18.09.2007 folgende Entgeltordnung beschlossen: Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der
Städtischen Musikschule Herne werden privatrechtliche Entgelte erhoben. |
||||||
1. |
Entgelte/Angebote |
jährl. EUR
|
mtl. EUR
|
§ 1 |
Entgelte/Angebote
|
jährl. EUR
|
mtl. EUR
|
1.1 |
Musikalische Früherziehung wöchentlich 60 Minuten (Klassenunterricht) |
252,-- |
21,-- |
§ 1.1 |
Musikalische Früherziehung wöchentlich 60 Minuten (Klassenunterricht) |
264,-- |
22,-- |
1.2 |
Instrumental- und
Vokalunterricht |
|
|
§ 1.2 |
Instrumental- und
Vokalunterricht |
|
|
1.2.1 |
Einzelunterricht a) wöchentlich
45 Minuten b) wöchentlich
30 Minuten |
720,-- 480.-- |
60,-- 40.-- |
§ 1.2.1 |
Einzelunterricht a) wöchentlich
45 Minuten b) wöchentlich
30 Minuten |
756,-- 504.-- |
63,-- 42.-- |
1.2.2 |
Gruppenunterricht (wöchentlich
45 Minuten) a) 2
Schüler b) ab
3 Schüler |
384,-- 324,-- |
32,-- 27,-- |
§ 1.2.2 |
Gruppenunterricht (wöchentlich
45 Minuten) a) 2 Schülerinnen bzw. Schüler b) ab 3 Schülerinnen bzw. Schüler |
396,-- 336,-- |
33,-- 28,-- |
1.2.3 |
Vorberufliche Fachausbildung (ab
14 Jahren) Hauptfach: wöchentlich 45 Minuten
Einzelunterricht Nebenfach: wöchentlich 30 Minuten
Einzelunterricht Pflichtfächer: jeweils wöchentlich 45 Minuten
Klassenunterricht Stimmbildung und Musiktheorie Ensemble: wöchentliche Teilnahme
wahlweise in einem Orchester, Chor, Band, etc. |
960,-- |
80,-- |
§ 1.2.3 |
Vorberufliche Fachausbildung (ab
14 Jahren) Hauptfach: wöchentlich 45
Minuten Einzelunterricht Nebenfach: wöchentlich 30
Minuten Einzelunterricht Pflichtfächer: jeweils
wöchentlich 45 Minuten Klassenunterricht Stimmbildung und Musiktheorie Ensemble: wöchentliche Teilnahme
wahlweise in einem Orchester, Chor, Band, etc. |
1020,-- |
85,-- |
|
Die Vorberufliche Fachausbildung
(VFA) ist eine Sondermaßnahme und setzt das Bestehen einer Aufnahme- sowie
regelmäßiger Zwischenprüfungen voraus. Zusätzliche
Unterrichtsbelegungen werden entsprechend den übrigen Tarifen in Rechnung
gestellt. |
|
Die Vorberufliche Fachausbildung
(VFA) ist eine Sondermaßnahme und setzt das Bestehen einer Aufnahme- sowie
regelmäßiger Zwischenprüfungen voraus. Zusätzliche
Unterrichtsbelegungen werden entsprechend den übrigen Tarifen in Rechnung
gestellt. |
||||
1.3 |
Maßnahmen für
Behinderte/Gruppenunterricht (45 Min./Woche) |
120,-- |
10,-- |
§ 1.3 |
Maßnahmen für Menschen
mit Behinderung im Projekt „Musik verbindet“ a) wöchentlich 30
Minuten Einzelunterricht b) wöchentlich 45
Minuten Gruppenunterricht |
240,-- 120,-- |
20,-- 10,-- |
1.3.1 |
Maßnahmen für
Behinderte/Einzelunterricht (30 Min./Woche) |
|
20,-- |
|
|
|
|
1.4 |
Ergänzungsfächer wie Rhythmik, Theorie,
Stimmbildung, o.ä. |
144,-- |
12,-- |
§ 1.4 |
Ergänzungsfächer wie Rhythmik, Theorie,
Stimmbildung, o.ä. |
180,-- |
15,-- |
1.5 |
Ensemblefächer, Ensembles, Bands, Chöre, Big-Bands, Orchester o.ä. |
60,-- |
5,-- |
§ 1.5 |
Ensemblefächer, Ensembles, Bands, Chöre, Big-Bands, Orchester o.ä. |
60,-- |
5,-- |
1.6 |
Sonderveranstaltungen Für Sonderveranstaltungen (z. B.
Seminare, Workshops, Projekte, Probeunterricht, Angebote in Zusammenarbeit
mit Herner Schulen, o.ä.) wird die Verwaltung ermächtigt, Entgelte im
Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich am Ziel der Veranstaltung und den
entsprechenden Kosten orientieren. |
§ |
Sonderveranstaltungen Für Sonderveranstaltungen (z. B.
Seminare, Workshops, Projekte, Probeunterricht, Angebote in Zusammenarbeit
mit Herner Schulen, o.ä.) wird die Verwaltung ermächtigt, Entgelte im
Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich am Ziel der Veranstaltung und den
entsprechenden Kosten orientieren. |
||||
1.7 |
Die Musikschule nimmt die
Einteilungen zum Gruppen- oder Einzelunterricht nach schulorganisatorischen
und pädagogischen Gesichtspunkten selbst vor. |
§ 1.7 |
Die Musikschule nimmt die
Einteilungen zum Gruppen- oder Einzelunterricht nach schulorganisatorischen und
pädagogischen Gesichtspunkten selbst vor. |
||||
2. |
Musikinstrumente / Lernmittel |
§ 2 |
Musikinstrumente / Lernmittel |
||||
2.1 |
Lernmittel sind von den
Schüler(innen) grundsätzlich selbst zu beschaffen. |
§ 2.1 |
Lernmittel sind von den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich selbst zu
beschaffen. |
||||
2.2 |
Bei Bedarf stellt der
Förderverein für die Musikschule gegen Entgelt Leihinstrumente für die
Schüler(innen) zur Verfügung. |
§ 2.2 |
Bei Bedarf stellt der
Förderverein für die Musikschule gegen Entgelt Leihinstrumente für die Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. |
||||
3. |
Unterrichtsbeginn / Anmeldung |
§ 3 |
Unterrichtsbeginn / Anmeldung |
||||
3.1 |
Der Unterricht im Fach
Musikalische Früherziehung beginnt jährlich jeweils nach den Weihnachts- und
Sommerferien. |
§ 3.1 |
Der Unterricht im Fach
Musikalische Früherziehung beginnt jährlich jeweils nach den Weihnachts- und
Sommerferien. |
||||
|
Die jeweiligen
Anmeldeschlusstermine werden von der Musikschule rechtzeitig bekanntgegeben. |
|
Die jeweiligen Termine
werden von der Musikschule rechtzeitig bekanntgegeben. |
||||
|
Der Instrumental- und
Vokalunterricht beginnt zum 01.01., 01.05. und 01.09. Ausnahmsweise kann der
Unterricht auch zwischenzeitlich beginnen, wenn entsprechende Plätze frei sind. |
|
Der Instrumental- und
Vokalunterricht beginnt zum 01.01., 01.05. und 01.09. Ausnahmsweise kann der
Unterricht auch zwischenzeitlich beginnen, wenn entsprechende Plätze frei
sind. |
||||
3.2 |
Anmeldungen müssen schriftlich
erfolgen. Sie werden von der Geschäftsstelle der Musikschule, wo auch die
entsprechenden Formulare erhältlich sind, jederzeit entgegengenommen. |
§ 3.2 |
Anmeldungen müssen schriftlich
erfolgen. Sie werden von der Geschäftsstelle der Musikschule, wo auch die
entsprechenden Formulare erhältlich sind, jederzeit entgegengenommen. |
||||
4. |
Unterrichtsversäumnisse /
Unterrichtsausfälle |
§ 4 |
Unterrichtsversäumnisse /
Unterrichtsausfälle |
||||
4.1 |
Wird eine Unterrichtsstunde aus
Gründen, die beim Schüler liegen, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch
auf eine Nachholstunde oder auf Erstattung des Unterrichtsentgeltes. |
§ 4.1 |
Wird eine Unterrichtsstunde aus
Gründen, die bei einem Schüler oder einer Schülerin
liegen, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder
auf Erstattung des Unterrichtsentgeltes. |
||||
4.2 |
Fällt der Unterricht aus Gründen
aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, gilt folgende Regelung: Bei der Bemessung des Entgeltes ist ein
gelegentlicher Unterrichtsausfall wegen Erkrankung oder sonstiger
Verhinderungen der Lehrkraft berücksichtigt worden. Fällt jedoch für einen
zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen außerhalb der Ferien der
Unterricht aus, werden den Teilnehmern(innen) die entsprechenden Entgelte
gutgeschrieben oder storniert. |
§ 4.2 |
Fällt der Unterricht aus Gründen
aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, gilt folgende Regelung: Bei der Bemessung des Entgeltes ist ein
gelegentlicher Unterrichtsausfall wegen Erkrankung oder sonstiger
Verhinderungen der Lehrkraft berücksichtigt worden. Fällt jedoch für einen
zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen außerhalb der Ferien der
Unterricht aus, werden den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die entsprechenden
Entgelte gutgeschrieben oder storniert. |
||||
4.3 |
Aktivitäten einer
Unterrichtsklasse bzw. der jeweiligen Lehrkraft, wie z.B. Klassenvorspiele
und Sonderproben, gelten als Unterrichtsveranstaltungen und sind bei der
Berechnung eventueller Entgelterstattungen zu berücksichtigen. |
§ 4.3 |
Aktivitäten einer
Unterrichtsklasse bzw. der jeweiligen Lehrkraft, wie z.B. Klassenvorspiele
und Sonderproben, gelten als Unterrichtsveranstaltungen und sind bei der
Berechnung eventueller Entgelterstattungen zu berücksichtigen. |
||||
5. |
Ferienregelung |
§ 5 |
Ferienregelung |
||||
|
Die Ferienregelung der
allgemeinbildenden Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen ist auch für die
Musikschule verbindlich. An den einheitlich im Stadtgebiet stattfindenden
beweglichen Ferientagen findet an der Musikschule kein Unterricht statt. Am
jeweils letzten Schultag vor den Ferien, mit Ausnahme der Sommerferien,
findet Musikschulunterricht statt. |
|
Die Ferienregelung der
allgemeinbildenden Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen ist auch für die
Musikschule verbindlich. An den einheitlich im Stadtgebiet stattfindenden
beweglichen Ferientagen findet an der Musikschule kein Unterricht statt. Am
jeweils letzten Schultag vor den Ferien, mit Ausnahme der Sommerferien,
findet Musikschulunterricht statt. |
||||
|
Sonderregelungen in den
allgemeinbildenden Schulen (Hitzefrei / Schneefrei) gelten nicht automatisch
für die Musikschule. |
|
Sonderregelungen in den
allgemeinbildenden Schulen (Hitzefrei / Schneefrei) gelten nicht automatisch
für die Musikschule. |
||||
6. |
Beendigung des Unterrichtes /
Abmeldung |
§ 6 |
Beendigung des Unterrichtes /
Abmeldung |
||||
6.1 |
Mit dem Ende der zweijährigen
Kurse der Musikalischen Früherziehung sowie übrigen zeitlich begrenzten
Sonderveranstaltungen sind die Teilnehmer(innen) automatisch abgemeldet. |
§ 6.1 |
Mit dem Ende der zweijährigen
Kurse der Musikalischen Früherziehung sowie übrigen zeitlich begrenzten
Sonderveranstaltungen sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer automatisch
abgemeldet. |
||||
6.2 |
Abmeldungen vom Unterricht sind
nur zum 30. April, 31. August und 31. Dezember möglich. Die
schriftliche Abmeldung muß spätestens einen Monat vorher, also am 31.
März, 31. Juli und 30. November der Geschäftsstelle vorliegen. |
§ 6.2 |
Abmeldungen vom Unterricht sind
nur zum 30. April, 31. August und 31. Dezember möglich. Die
schriftliche Abmeldung muß spätestens einen Monat vorher, also am 31.
März, 31. Juli und 30. November der Geschäftsstelle vorliegen. |
||||
|
Vorzeitige Abmeldungen können
nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Umzug) anerkannt werden. |
|
Vorzeitige Abmeldungen können
nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Umzug) anerkannt werden. |
||||
|
Es genügt nicht, die Abmeldung
gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen. Die Entgelte werden bis zum
festgesetzten Abmeldetermin auch dann erhoben, wenn der/die SchülerIn den
angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt |
|
Es genügt nicht, die Abmeldung
gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen. Die Entgelte werden bis zum
festgesetzten Abmeldetermin auch dann erhoben, wenn der Schüler den
angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt. |
||||
7. |
Unterrichtsausschlüsse
|
§ 7 |
Unterrichtsausschlüsse
|
||||
7.1 |
Häufiges Fernbleiben vom
Unterricht macht eine sinnvolle Ausbildung in allen Unterrichtszweigen
unmöglich. Fehlt ein Schüler häufig unentschuldigt, sieht die Musikschule
sich veranlaßt, den Erziehungsberechtigten den Abbruch der Ausbildung
nahezulegen. In gravierenden Fällen entscheidet der Musikschulleiter
(o.V.i.A.) auf Vorschlag der Lehrkraft über den Ausschluß eines Schülers aus
der Musikschule. |
§ 7.1 |
Häufiges Fernbleiben vom
Unterricht macht eine sinnvolle Ausbildung in allen Unterrichtszweigen unmöglich.
Fehlt eine Schülerin bzw. ein Schüler häufig
unentschuldigt, sieht die Musikschule sich veranlasst, den
Erziehungsberechtigten den Abbruch der Ausbildung nahezulegen. In
gravierenden Fällen entscheidet der Musikschulleiter (o.V.i.A.) auf Vorschlag
der Lehrkraft über den Ausschluss einer Schülerin
bzw. eines Schülers aus der Musikschule. |
||||
7.2 |
Bei Zahlungsverzug über einen
Zeitraum ab 6 Monaten entscheidet der Musikschulleiter (o.V.i.A.) nach
Rücksprache mit der Stadtkasse über den Ausschluss des Schülers. Eine
Wiederaufnahme des Unterrichts ist nur nach vollständiger Begleichung der
offenen Forderung und Vorlage einer Einwilligung zur Teilnahme am
Lastschrifteinzugsverfahren möglich. |
§ 7.2 |
Bei Zahlungsverzug über einen
Zeitraum ab 6 Monaten entscheidet der Musikschulleiter (o.V.i.A.) nach
Rücksprache mit dem FB Finanzen über den
Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers.
Eine Wiederaufnahme des Unterrichts ist nur nach vollständiger Begleichung
der offenen Forderung und Vorlage einer Einwilligung zur Teilnahme am
Lastschrifteinzugsverfahren möglich. |
||||
8. |
Entgeltermäßigungen /
Entgeltzuschlag
|
§ 8 |
Entgeltermäßigungen
/ Entgeltzuschlag
|
||||
|
Es wird ein Geschwisterrabatt
gewährt: ·
Für
jedes 2. Kind 10% ·
Für
jedes weitere Kind 20%, aber nur für das erste belegte
Fach |
§ 8.1 |
Besuchen mehrere
Geschwister unter 18 Jahren einer Herner Familie die Musikschule, wird eine
Geschwisterermäßigung wie folgt gewährt: 10 % bei 2
teilnehmenden Kindern 15 % bei 3
teilnehmenden Kindern 20 % bei 4 und mehr
teilnehmenden Kindern |
||||
8.1 |
Folgende Herner Einwohner
erhalten auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung des zu leistenden
Gesamtentgeltes. Entsprechende Nachweise müssen der Musikschule jährlich
eingereicht werden. |
§ 8.2 |
Folgende Herner
Einwohnerinnen und Einwohner erhalten auf schriftlichen Antrag eine
Ermäßigung in Höhe von 70% des zu leistenden Gesamtentgeltes. Entsprechende
Nachweise müssen der Musikschule jährlich eingereicht werden: |
||||
8.1.1 |
Eine 70%ige Ermäßigung erhalten |
|
Kinder von
Empfängerinnen bzw. Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld, sofern sie im gleichen Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben |
||||
|
·
Kinder
von Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfeempfängern, sofern sie im gleichen
Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
|
|
||||
8.1.2 |
Eine 50%ige Ermäßigung erhalten |
|
|
||||
|
·
Kinder
von Arbeitslosen, sofern sie im gleichen Haushalt leben und das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
|
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8.2 |
Erwachsenenzuschlag Für Teilnehmer(innen), die das
27. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Zuschlag in Höhe von 30% auf das zu
leistende Entgelt erhoben, ausgenommen sind Ensemblefächer. |
§ 8.3 |
Die Anwendung einer
Ermäßigung nach Absatz 8.2 schließt eine Ermäßigung nach Absatz 8.1 aus. |
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§ 8.4 |
Erwachsenenzuschlag Für Teilnehmerinnen
und Teilnehmer, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ein
Zuschlag in Höhe von 30% auf das zu leistende Entgelt erhoben, ausgenommen
sind Ensemblefächer. |
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9. |
Entstehung und Fälligkeit der
Entgelte |
§ 9 |
Entstehung und Fälligkeit der
Entgelte |
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Bei den Entgelten handelt es
sich um Jahresbeiträge, die in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines
Monates auf ein Konto der Stadtkasse Herne zu überweisen sind. Bei
Zahlungsverzug wird das Mahnverfahren eingeleitet. Hierdurch entstehende
Kosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. |
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Bei den Entgelten handelt es
sich um Jahresbeiträge, die in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines
Monates auf ein Konto der Stadtkasse Herne zu überweisen sind. Bei
Zahlungsverzug wird das Mahnverfahren eingeleitet. Hierdurch entstehende
Kosten gehen zu Lasten der bzw. des
Zahlungspflichtigen. |
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10. |
Entgelt für die außerschulische
Nutzung derMusikschulräume
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§ 10 |
Entgelt für die außerschulische
Nutzung derMusikschulräume
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Für die außerschulische Nutzung
der Unterrichtsräume sowie des Konzertsaales wird unter Berücksichtigung des
jeweiligen Nutzungsumfangs ein differenziertes Entgelt erhoben. Die Verwaltung wird ermächtigt,
die Entgelte im Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich an den entsprech-enenden Kosten orientieren. |
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Für die außerschulische Nutzung
der Unterrichtsräume sowie des Konzertsaales wird unter Berücksichtigung des
jeweiligen Nutzungsumfangs ein differenziertes Entgelt erhoben. Die Verwaltung wird ermächtigt,
die Entgelte im Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich an den
entsprechenenden Kosten orientieren. |
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11. |
Gültigkeit |
§ 11 |
Gültigkeit |
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Diese Entgeltordnung tritt am 01.
Januar 2004 in Kraft. Die bisherige Fassung verliert mit diesem Tage ihre
Gültigkeit. |
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Diese Entgeltordnung tritt am 01.
Januar 2008 in Kraft. Die bisherige Fassung verliert mit diesem Tage ihre
Gültigkeit. |