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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2007/0465  

Betreff: Entgeltordnung für die Städtische Musikschule
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Ribbe
Federführend:FB 32 - Kultur Bearbeiter/-in: Schenkel, Simone
Beratungsfolge:
Kultur- und Bildungsausschuss Entscheidung
23.08.2007 
des Kultur- und Bildungsausschusses (offen)   
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
04.09.2007 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
18.09.2007 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Finanzposition:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

Mehreinnahmen 30.000,00

333.110.000.0

Verwaltungshaushalt 2008

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Herne beschließt die als Anlage 1 beigefügte Entgeltordnung für die Städt. Musikschule.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Nach der letzten Neufestsetzung der Entgelte für die Städt. Musikschule Herne zum 01. Januar 2004 sollen ab dem 01. Januar 2008 die Entgelte den zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen angepasst werden. Einerseits müssen die Kostensteigerungen (Personal-, Sachkosten; Mehrwertsteuererhöhung u. a.) aufgefangen, andererseits die Haushaltskonsolidierungsvorgaben erfüllt werden. Nur durch die vorgesehene Entgelterhöhung kann die Musikschule ihre bisherigen Handlungsspielräume im Rahmen des gedeckelten Zuschussbedarfes erhalten.

 

Die vorgesehenen Entgeltanhebungen bleiben im Grundangebot mit in der Regel      5 % sehr moderat, z.B bei der Musikalischen Früherziehung von 21,00 € auf 22,00 € mtl., beim 30-minütigen Einzelunterricht von 40,00 € auf 42,00 € mtl. Nur bei den Ergänzungsfächern wie Rhythmik, Theorie, Stimmbildung u. ä. ist wegen des speziellen Unterrichtserfordernisses eine vertretbare Erhöhung um 25 % vorgesehen (von 12,00 € auf 15,00 € mtl.).

 

In der neuen Entgeltordnung bleibt die Gruppenunterrichtsform durch die Entgeltge-staltung im Verhältnis zwischen Einzel- und Gruppenunterricht weiterhin besonders attraktiv.

 

Es werden auch die Ermäßigungstatbestände erweitert, die insbesondere für Familien mit mehreren Kindern eine Verbesserung darstellen.

Betrug der Geschwisterrabatt bisher für jedes zweite Kind 10 % und für jedes weiteres Kind 20 % für das erste belegte Fach, so fallen die Ermäßigungen künftig großzügiger aus: 10 % bei zwei, 15 % bei drei, 20 % bei vier und mehr teilnehmenden Kindern. Es erhält also auch schon das erste Geschwisterkind die Ermäßigung und eine Begrenzung auf ein belegtes Fach wird nicht mehr vorgenommen. Kindern von Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wird nunmehr generell eine 70 %ige Ermäßigung gewährt und keine Differenzierung zwischen 50 und 70 % mehr vorgenommen.

 

Durch die Entgelterhöhung ist eine prognostizierte Mehreinnahme von etwa 30.000,00 € p. a. zu erwarten.

 

Die neue Entgeltordnung ist als Anlage 1 beigefügt. Aus der Anlage 2 sind in der Gegenüberstellung die Veränderungen zur bisherigen Fassung ersichtlich. Die Verwaltung bittet wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Gudrun Thierhoff

 

 

Anlagen

Anlage 1:

Anlage 1:

ENTGELTORDNUNG FÜR DIE STÄDT. MUSIKSCHULE HERNE

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), hat der Rat der Stadt Herne am 18.09.2007 folgende Entgeltordnung beschlossen:

 

Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Städtischen Musikschule Herne werden privatrechtliche Entgelte erhoben.

 

§ 1

Entgelte/Angebote

jährl.

EUR

mtl.

EUR

§ 1.1

Musikalische Früherziehung

wöchentlich 60 Minuten

(Klassenunterricht)

264,--

22,--

§ 1.2

Instrumental- und Vokalunterricht

 

 

§ 1.2.1

Einzelunterricht

a)         wöchentlich 45 Minuten

b)         wöchentlich 30 Minuten

 

756,--

504.--

 

63,--

42.--

§ 1.2.2

Gruppenunterricht (wöchentlich 45 Minuten)

a)         2 Schülerinnen bzw. Schüler

b)         ab 3 Schülerinnen bzw. Schüler

 

396,--

336,--

 

33,--

28,--

§ 1.2.3

Vorberufliche Fachausbildung (ab 14 Jahren)

Hauptfach:  wöchentlich 45 Minuten Einzelunterricht

Nebenfach:  wöchentlich 30 Minuten Einzelunterricht

Pflichtfächer:     jeweils wöchentlich 45 Minuten Klassenunterricht Stimmbildung und Musiktheorie

Ensemble: wöchentliche Teilnahme wahlweise in einem Orchester, Chor, Band, etc.

1020,--

85,--

 

Die Vorberufliche Fachausbildung (VFA) ist eine Sondermaßnahme und setzt das Bestehen einer Aufnahme- sowie regelmäßiger Zwischenprüfungen voraus.

Zusätzliche Unterrichtsbelegungen werden entsprechend den übrigen Tarifen in Rechnung gestellt.

§ 1.3

Maßnahmen für Menschen mit Behinderung im Projekt „Musik verbindet“

a)   wöchentlich 30 Minuten Einzelunterricht

b)   wöchentlich 45 Minuten Gruppenunterricht

 

240,--

120,--

 

20,--

10,--

 

 

 

 

§ 1.4

Ergänzungsfächer

wie Rhythmik, Theorie, Stimmbildung, o.ä.

 

180,--

 

15,--

§ 1.5

Ensemblefächer, Ensembles, Bands, Chöre, Big-Bands, Orchester o.ä.

60,--

5,--

§
1.6

Sonderveranstaltungen

Für Sonderveranstaltungen (z. B. Seminare, Workshops, Projekte, Probeunterricht, Angebote in Zusammenarbeit mit Herner Schulen, o.ä.) wird die Verwaltung ermächtigt, Entgelte im Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich am Ziel der Veranstaltung und den entsprechenden Kosten orientieren.

§ 1.7

Die Musikschule nimmt die Einteilungen zum Gruppen- oder Einzelunterricht nach schulorganisatorischen und pädagogischen Gesichtspunkten selbst vor.

 

§ 2

Musikinstrumente / Lernmittel

§ 2.1

Lernmittel sind von den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich selbst zu beschaffen.

§ 2.2

Bei Bedarf stellt der Förderverein für die Musikschule gegen Entgelt Leihinstrumente für die Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.

§ 3

Unterrichtsbeginn / Anmeldung

§ 3.1

Der Unterricht im Fach Musikalische Früherziehung beginnt jährlich jeweils nach den Weihnachts- und Sommerferien.

 

Die jeweiligen Termine werden von der Musikschule rechtzeitig bekanntgegeben.

 

Der Instrumental- und Vokalunterricht beginnt zum 01.01., 01.05. und 01.09. Ausnahmsweise kann der Unterricht auch zwischenzeitlich beginnen, wenn entsprechende Plätze frei sind.

§ 3.2

Anmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Sie werden von der Geschäftsstelle der Musikschule, wo auch die entsprechenden Formulare erhältlich sind, jederzeit entgegengenommen.

§ 4

Unterrichtsversäumnisse / Unterrichtsausfälle

§ 4.1

Wird eine Unterrichtsstunde aus Gründen, die bei einem Schüler oder einer Schülerin liegen, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder auf Erstattung des Unterrichtsentgeltes.

§ 4.2

Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, gilt folgende Regelung:

Bei der Bemessung des Entgeltes ist ein gelegentlicher Unterrichtsausfall wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderungen der Lehrkraft berücksichtigt worden. Fällt jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen außerhalb der Ferien der Unterricht aus, werden den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die entsprechenden Entgelte gutgeschrieben oder storniert.

§ 4.3

Aktivitäten einer Unterrichtsklasse bzw. der jeweiligen Lehrkraft, wie z.B. Klassenvorspiele und Sonderproben, gelten als Unterrichtsveranstaltungen und sind bei der Berechnung eventueller Entgelterstattungen zu berücksichtigen.

§ 5

Ferienregelung

 

Die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen ist auch für die Musikschule verbindlich. An den einheitlich im Stadtgebiet stattfindenden beweglichen Ferientagen findet an der Musikschule kein Unterricht statt. Am jeweils letzten Schultag vor den Ferien, mit Ausnahme der Sommerferien, findet Musikschulunterricht statt.

 

Sonderregelungen in den allgemeinbildenden Schulen (Hitzefrei / Schneefrei) gelten nicht automatisch für die Musikschule.

§ 6

Beendigung des Unterrichtes / Abmeldung

§ 6.1

Mit dem Ende der zweijährigen Kurse der Musikalischen Früherziehung sowie übrigen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer automatisch abgemeldet.

§ 6.2

Abmeldungen vom Unterricht sind nur zum 30. April, 31. August und 31. Dezember möglich. Die schriftliche Abmeldung muss spätestens einen Monat vorher, also am 31. März, 31. Juli und 30. November der Geschäftsstelle vorliegen.

 

Vorzeitige Abmeldungen können nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Umzug) anerkannt werden.

 

Es genügt nicht, die Abmeldung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen.

Die Entgelte werden bis zum festgesetzten Abmeldetermin auch dann erhoben, wenn der Schüler den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt.

 

 

 

§ 7

Unterrichtsausschlüsse

§ 7.1

Häufiges Fernbleiben vom Unterricht macht eine sinnvolle Ausbildung in allen Unterrichtszweigen unmöglich. Fehlt eine Schülerin bzw. ein Schüler häufig unentschuldigt, sieht die Musikschule sich veranlasst, den Erziehungsberechtigten den Abbruch der Ausbildung nahezulegen. In gravierenden Fällen entscheidet der Musikschulleiter (o.V.i.A.) auf Vorschlag der Lehrkraft über den Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers aus der Musikschule.

§ 7.2

Bei Zahlungsverzug über einen Zeitraum ab 6 Monaten entscheidet der Musikschulleiter (o.V.i.A.) nach Rücksprache mit dem FB Finanzen über den Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers. Eine Wiederaufnahme des Unterrichts ist nur nach vollständiger Begleichung der offenen Forderung und Vorlage einer Einwilligung zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren möglich.

§ 8

Entgeltermäßigungen / Entgeltzuschlag

§ 8.1

Besuchen mehrere Geschwister unter 18 Jahren einer Herner Familie die Musikschule, wird eine Geschwisterermäßigung wie folgt gewährt:

10 % bei 2 teilnehmenden Kindern

15 % bei 3 teilnehmenden Kindern

20 % bei 4 und mehr teilnehmenden Kindern

§ 8.2

Folgende Herner Einwohnerinnen und Einwohner erhalten auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung in Höhe von 70% des zu leistenden Gesamtentgeltes. Entsprechende Nachweise müssen der Musikschule jährlich eingereicht werden:

 

    Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sofern sie im gleichen Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

§ 8.3

Die Anwendung einer Ermäßigung nach Absatz 8.2 schließt eine Ermäßigung nach Absatz 8.1 aus.

§ 8.4

Erwachsenenzuschlag

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Zuschlag in Höhe von 30% auf das zu leistende Entgelt erhoben, ausgenommen sind Ensemblefächer.


§ 9

Entstehung und Fälligkeit der Entgelte

 

Bei den Entgelten handelt es sich um Jahresbeiträge, die in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates auf ein Konto der Stadtkasse Herne zu überweisen sind. Bei Zahlungsverzug wird das Mahnverfahren eingeleitet. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten der bzw. des Zahlungspflichtigen.

§ 10

Entgelt für die außerschulische Nutzung der Musikschulräume

 

Für die außerschulische Nutzung der Unterrichtsräume sowie des Konzertsaales wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs ein differenziertes Entgelt erhoben.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Entgelte im Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich an den entsprechenden Kosten orientieren.

§ 11

Gültigkeit

 

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Die bisherige Fassung verliert mit diesem Tage ihre Gültigkeit.

 

Anlage 2

 

ENTGELTORDNUNG FÜR DIE STÄDT. MUSIKSCHULE HERNE alt

ENTGELTORDNUNG FÜR DIE STÄDT. MUSIKSCHULE HERNE neu

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S. 160) – SGV NW 2023, hat der Rat der Stadt Herne am 14.10.2003 folgende Entgeltordnung beschlossen:

Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Städtischen Musikschule Herne werden privatrechtliche Entgelte erhoben.

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), hat der Rat der Stadt Herne am 18.09.2007 folgende Entgeltordnung beschlossen:

Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Städtischen Musikschule Herne werden privatrechtliche Entgelte erhoben.

1.

Entgelte/Angebote

jährl.

EUR

mtl.

EUR

§ 1

Entgelte/Angebote

jährl.

EUR

mtl.

EUR

1.1

Musikalische Früherziehung

wöchentlich 60 Minuten

(Klassenunterricht)

252,--

21,--

§ 1.1

Musikalische Früherziehung

wöchentlich 60 Minuten

(Klassenunterricht)

264,--

22,--

1.2

Instrumental- und Vokalunterricht

 

 

§ 1.2

Instrumental- und Vokalunterricht

 

 

1.2.1

Einzelunterricht

a)             wöchentlich 45 Minuten

b)             wöchentlich 30 Minuten

 

720,--

480.--

 

60,--

40.--

§ 1.2.1

Einzelunterricht

a)             wöchentlich 45 Minuten

b)             wöchentlich 30 Minuten

 

756,--

504.--

 

63,--

42.--

1.2.2

Gruppenunterricht (wöchentlich 45 Minuten)

a)             2 Schüler

b)             ab 3 Schüler

 

384,--

324,--

 

32,--

27,--

§ 1.2.2

Gruppenunterricht (wöchentlich 45 Minuten)

a)             2 Schülerinnen bzw. Schüler

b)             ab 3 Schülerinnen bzw. Schüler

 

396,--

336,--

 

33,--

28,--

1.2.3

Vorberufliche Fachausbildung (ab 14 Jahren)

Hauptfach:    wöchentlich 45 Minuten Einzelunterricht

Nebenfach:   wöchentlich 30 Minuten Einzelunterricht

Pflichtfächer: jeweils wöchentlich 45 Minuten Klassenunterricht Stimmbildung und Musiktheorie

Ensemble: wöchentliche Teilnahme wahlweise in einem Orchester, Chor, Band, etc.

960,--

80,--

§ 1.2.3

Vorberufliche Fachausbildung (ab 14 Jahren)

Hauptfach:      wöchentlich 45 Minuten Einzelunterricht

Nebenfach:     wöchentlich 30 Minuten Einzelunterricht

Pflichtfächer:  jeweils wöchentlich 45 Minuten Klassenunterricht Stimmbildung und Musiktheorie

Ensemble: wöchentliche Teilnahme wahlweise in einem Orchester, Chor, Band, etc.

1020,--

85,--

 

Die Vorberufliche Fachausbildung (VFA) ist eine Sondermaßnahme und setzt das Bestehen einer Aufnahme- sowie regelmäßiger Zwischenprüfungen voraus.

Zusätzliche Unterrichtsbelegungen werden entsprechend den übrigen Tarifen in Rechnung gestellt.

 

Die Vorberufliche Fachausbildung (VFA) ist eine Sondermaßnahme und setzt das Bestehen einer Aufnahme- sowie regelmäßiger Zwischenprüfungen voraus.

Zusätzliche Unterrichtsbelegungen werden entsprechend den übrigen Tarifen in Rechnung gestellt.

1.3

Maßnahmen für Behinderte/Gruppenunterricht (45 Min./Woche)

 

120,--

 

10,--

 

§ 1.3

Maßnahmen für Menschen mit Behinderung im Projekt „Musik verbindet“

a)     wöchentlich 30 Minuten Einzelunterricht

b)     wöchentlich 45 Minuten Gruppenunterricht

 

240,--

120,--

 

20,--

10,--

1.3.1

Maßnahmen für Behinderte/Einzelunterricht (30 Min./Woche)

 

20,--

 

 

 

 

1.4

Ergänzungsfächer

wie Rhythmik, Theorie, Stimmbildung, o.ä.

 

144,--

 

12,--

§ 1.4

Ergänzungsfächer

wie Rhythmik, Theorie, Stimmbildung, o.ä.

 

180,--

 

15,--

1.5

Ensemblefächer, Ensembles, Bands, Chöre, Big-Bands, Orchester o.ä.

60,--

5,--

§ 1.5

Ensemblefächer, Ensembles, Bands, Chöre, Big-Bands, Orchester o.ä.

60,--

5,--

1.6

Sonderveranstaltungen

Für Sonderveranstaltungen (z. B. Seminare, Workshops, Projekte, Probeunterricht, Angebote in Zusammenarbeit mit Herner Schulen, o.ä.) wird die Verwaltung ermächtigt, Entgelte im Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich am Ziel der Veranstaltung und den entsprechenden Kosten orientieren.

§
1.6

Sonderveranstaltungen

Für Sonderveranstaltungen (z. B. Seminare, Workshops, Projekte, Probeunterricht, Angebote in Zusammenarbeit mit Herner Schulen, o.ä.) wird die Verwaltung ermächtigt, Entgelte im Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich am Ziel der Veranstaltung und den entsprechenden Kosten orientieren.


1.7

Die Musikschule nimmt die Einteilungen zum Gruppen- oder Einzelunterricht nach schulorganisatorischen und pädagogischen Gesichtspunkten selbst vor.

§ 1.7

Die Musikschule nimmt die Einteilungen zum Gruppen- oder Einzelunterricht nach schulorganisatorischen und pädagogischen Gesichtspunkten selbst vor.

2.

Musikinstrumente / Lernmittel

§ 2

Musikinstrumente / Lernmittel

2.1

Lernmittel sind von den Schüler(innen) grundsätzlich selbst zu beschaffen.

§ 2.1

Lernmittel sind von den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich selbst zu beschaffen.

2.2

Bei Bedarf stellt der Förderverein für die Musikschule gegen Entgelt Leihinstrumente für die Schüler(innen) zur Verfügung.

§ 2.2

Bei Bedarf stellt der Förderverein für die Musikschule gegen Entgelt Leihinstrumente für die Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.

3.

Unterrichtsbeginn / Anmeldung

§ 3

Unterrichtsbeginn / Anmeldung

3.1

Der Unterricht im Fach Musikalische Früherziehung beginnt jährlich jeweils nach den Weihnachts- und Sommerferien.

§ 3.1

Der Unterricht im Fach Musikalische Früherziehung beginnt jährlich jeweils nach den Weihnachts- und Sommerferien.

 

Die jeweiligen Anmeldeschlusstermine werden von der Musikschule rechtzeitig bekanntgegeben.

 

Die jeweiligen Termine werden von der Musikschule rechtzeitig bekanntgegeben.

 

Der Instrumental- und Vokalunterricht beginnt zum 01.01., 01.05. und 01.09. Ausnahmsweise kann der Unterricht auch zwischenzeitlich beginnen, wenn entsprechende Plätze frei sind.

 

Der Instrumental- und Vokalunterricht beginnt zum 01.01., 01.05. und 01.09. Ausnahmsweise kann der Unterricht auch zwischenzeitlich beginnen, wenn entsprechende Plätze frei sind.

3.2

Anmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Sie werden von der Geschäftsstelle der Musikschule, wo auch die entsprechenden Formulare erhältlich sind, jederzeit entgegengenommen.

§ 3.2

Anmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Sie werden von der Geschäftsstelle der Musikschule, wo auch die entsprechenden Formulare erhältlich sind, jederzeit entgegengenommen.

4.

Unterrichtsversäumnisse / Unterrichtsausfälle

§ 4

Unterrichtsversäumnisse / Unterrichtsausfälle

4.1

Wird eine Unterrichtsstunde aus Gründen, die beim Schüler liegen, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder auf Erstattung des Unterrichtsentgeltes.

§ 4.1

Wird eine Unterrichtsstunde aus Gründen, die bei einem Schüler oder einer Schülerin liegen, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder auf Erstattung des Unterrichtsentgeltes.

4.2

Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, gilt folgende Regelung:

Bei der Bemessung des Entgeltes ist ein gelegentlicher Unterrichtsausfall wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderungen der Lehrkraft berücksichtigt worden. Fällt jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen außerhalb der Ferien der Unterricht aus, werden den Teilnehmern(innen) die entsprechenden Entgelte gutgeschrieben oder storniert.

§ 4.2

Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, gilt folgende Regelung:

Bei der Bemessung des Entgeltes ist ein gelegentlicher Unterrichtsausfall wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderungen der Lehrkraft berücksichtigt worden. Fällt jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen außerhalb der Ferien der Unterricht aus, werden den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die entsprechenden Entgelte gutgeschrieben oder storniert.

4.3

Aktivitäten einer Unterrichtsklasse bzw. der jeweiligen Lehrkraft, wie z.B. Klassenvorspiele und Sonderproben, gelten als Unterrichtsveranstaltungen und sind bei der Berechnung eventueller Entgelterstattungen zu berücksichtigen.

§ 4.3

Aktivitäten einer Unterrichtsklasse bzw. der jeweiligen Lehrkraft, wie z.B. Klassenvorspiele und Sonderproben, gelten als Unterrichtsveranstaltungen und sind bei der Berechnung eventueller Entgelterstattungen zu berücksichtigen.

5.

Ferienregelung

§ 5

Ferienregelung

 

Die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen ist auch für die Musikschule verbindlich. An den einheitlich im Stadtgebiet stattfindenden beweglichen Ferientagen findet an der Musikschule kein Unterricht statt. Am jeweils letzten Schultag vor den Ferien, mit Ausnahme der Sommerferien, findet Musikschulunterricht statt.

 

Die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen ist auch für die Musikschule verbindlich. An den einheitlich im Stadtgebiet stattfindenden beweglichen Ferientagen findet an der Musikschule kein Unterricht statt. Am jeweils letzten Schultag vor den Ferien, mit Ausnahme der Sommerferien, findet Musikschulunterricht statt.

 

Sonderregelungen in den allgemeinbildenden Schulen (Hitzefrei / Schneefrei) gelten nicht automatisch für die Musikschule.

 

Sonderregelungen in den allgemeinbildenden Schulen (Hitzefrei / Schneefrei) gelten nicht automatisch für die Musikschule.

6.

Beendigung des Unterrichtes / Abmeldung

§ 6

Beendigung des Unterrichtes / Abmeldung

6.1

Mit dem Ende der zweijährigen Kurse der Musikalischen Früherziehung sowie übrigen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen sind die Teilnehmer(innen) automatisch abgemeldet.

§ 6.1

Mit dem Ende der zweijährigen Kurse der Musikalischen Früherziehung sowie übrigen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer automatisch abgemeldet.

6.2

Abmeldungen vom Unterricht sind nur zum 30. April, 31. August und 31. Dezember möglich. Die schriftliche Abmeldung muß spätestens einen Monat vorher, also am 31. März, 31. Juli und 30. November der Geschäftsstelle vorliegen.

§ 6.2

Abmeldungen vom Unterricht sind nur zum 30. April, 31. August und 31. Dezember möglich. Die schriftliche Abmeldung muß spätestens einen Monat vorher, also am 31. März, 31. Juli und 30. November der Geschäftsstelle vorliegen.

 

Vorzeitige Abmeldungen können nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Umzug) anerkannt werden.

 

Vorzeitige Abmeldungen können nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Umzug) anerkannt werden.

 

Es genügt nicht, die Abmeldung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen.

Die Entgelte werden bis zum festgesetzten Abmeldetermin auch dann erhoben, wenn der/die SchülerIn den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt

 

Es genügt nicht, die Abmeldung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen.

Die Entgelte werden bis zum festgesetzten Abmeldetermin auch dann erhoben, wenn der Schüler den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt.

7.

Unterrichtsausschlüsse

§ 7

Unterrichtsausschlüsse

7.1

Häufiges Fernbleiben vom Unterricht macht eine sinnvolle Ausbildung in allen Unterrichtszweigen unmöglich. Fehlt ein Schüler häufig unentschuldigt, sieht die Musikschule sich veranlaßt, den Erziehungsberechtigten den Abbruch der Ausbildung nahezulegen. In gravierenden Fällen entscheidet der Musikschulleiter (o.V.i.A.) auf Vorschlag der Lehrkraft über den Ausschluß eines Schülers aus der Musikschule.

§ 7.1

Häufiges Fernbleiben vom Unterricht macht eine sinnvolle Ausbildung in allen Unterrichtszweigen unmöglich. Fehlt eine Schülerin bzw. ein Schüler häufig unentschuldigt, sieht die Musikschule sich veranlasst, den Erziehungsberechtigten den Abbruch der Ausbildung nahezulegen. In gravierenden Fällen entscheidet der Musikschulleiter (o.V.i.A.) auf Vorschlag der Lehrkraft über den Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers aus der Musikschule.

7.2

Bei Zahlungsverzug über einen Zeitraum ab 6 Monaten entscheidet der Musikschulleiter (o.V.i.A.) nach Rücksprache mit der Stadtkasse über den Ausschluss des Schülers. Eine Wiederaufnahme des Unterrichts ist nur nach vollständiger Begleichung der offenen Forderung und Vorlage einer Einwilligung zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren möglich.

§ 7.2

Bei Zahlungsverzug über einen Zeitraum ab 6 Monaten entscheidet der Musikschulleiter (o.V.i.A.) nach Rücksprache mit dem FB Finanzen über den Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers. Eine Wiederaufnahme des Unterrichts ist nur nach vollständiger Begleichung der offenen Forderung und Vorlage einer Einwilligung zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren möglich.

8.

Entgeltermäßigungen / Entgeltzuschlag

§ 8

Entgeltermäßigungen / Entgeltzuschlag

 

Es wird ein Geschwisterrabatt gewährt:

·          Für jedes 2. Kind 10%

·          Für jedes weitere Kind 20%,

aber nur für das erste belegte Fach

§ 8.1

Besuchen mehrere Geschwister unter 18 Jahren einer Herner Familie die Musikschule, wird eine Geschwisterermäßigung wie folgt gewährt:

10 % bei 2 teilnehmenden Kindern

15 % bei 3 teilnehmenden Kindern

20 % bei 4 und mehr teilnehmenden Kindern

8.1

Folgende Herner Einwohner erhalten auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung des zu leistenden Gesamtentgeltes. Entsprechende Nachweise müssen der Musikschule jährlich eingereicht werden.

§ 8.2

Folgende Herner Einwohnerinnen und Einwohner erhalten auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung in Höhe von 70% des zu leistenden Gesamtentgeltes. Entsprechende Nachweise müssen der Musikschule jährlich eingereicht werden:

8.1.1

Eine 70%ige Ermäßigung erhalten

 

     Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sofern sie im gleichen Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

 

·       Kinder von Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfeempfängern, sofern sie im gleichen Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

 

 

8.1.2

Eine 50%ige Ermäßigung erhalten

 

 

 

·       Kinder von Arbeitslosen, sofern sie im gleichen Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

 

 

8.2

Erwachsenenzuschlag

Für Teilnehmer(innen), die das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Zuschlag in Höhe von 30% auf das zu leistende Entgelt erhoben, ausgenommen sind Ensemblefächer.

§ 8.3

Die Anwendung einer Ermäßigung nach Absatz 8.2 schließt eine Ermäßigung nach Absatz 8.1 aus.

 

 

§ 8.4

Erwachsenenzuschlag

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Zuschlag in Höhe von 30% auf das zu leistende Entgelt erhoben, ausgenommen sind Ensemblefächer.


9.

Entstehung und Fälligkeit der Entgelte


§ 9

Entstehung und Fälligkeit der Entgelte

 

Bei den Entgelten handelt es sich um Jahresbeiträge, die in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates auf ein Konto der Stadtkasse Herne zu überweisen sind. Bei Zahlungsverzug wird das Mahnverfahren eingeleitet. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

 

Bei den Entgelten handelt es sich um Jahresbeiträge, die in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates auf ein Konto der Stadtkasse Herne zu überweisen sind. Bei Zahlungsverzug wird das Mahnverfahren eingeleitet. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten der bzw. des Zahlungspflichtigen.

10.

Entgelt für die außerschulische Nutzung derMusikschulräume

§ 10

Entgelt für die außerschulische Nutzung derMusikschulräume

 

Für die außerschulische Nutzung der Unterrichtsräume sowie des Konzertsaales wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs ein differenziertes Entgelt erhoben.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Entgelte im Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich an den entsprech-enenden Kosten orientieren.

 

Für die außerschulische Nutzung der Unterrichtsräume sowie des Konzertsaales wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs ein differenziertes Entgelt erhoben.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Entgelte im Einzelfall festzulegen. Diese sollen sich an den entsprechenenden Kosten orientieren.

11.

Gültigkeit

§ 11

Gültigkeit

 

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Die bisherige Fassung verliert mit diesem Tage ihre Gültigkeit.

 

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Die bisherige Fassung verliert mit diesem Tage ihre Gültigkeit.