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Beschlussvorschlag:
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 ist im Übersichtsplan Maßstab 1:10.000, im Bebauungsplanentwurf Maßstab 1:500 sowie in der unmaßstäblichen Gesamtübersicht des Bebauungsplanes 36 dargestellt. Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Brennerstraße, im Osten durch das Grundstück der Hafenbahn, im Süden durch die Holsterhauser Straße und im Westen durch die Wohngrundstücke der Mindener Straße und nördlich der Holsterhauser Straße begrenzt.
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 36 – Dorneburg – weist im östlichen Planbereich ein Mischgebiet aus, das derzeit von einem Lebensmittelmarkt (REWE) genutzt wird. An den Lebensmittelmarkt grenzen Hallen, die seit einiger Zeit leer stehen. Der Eigentümer beabsichtigt an Stelle der ungenutzten Hallen zwei Fachmärkte zu errichten. Er hat hierfür am 30. Juli 2007 eine Bauvoranfrage eingereicht.
Es handelt sich bei dem Bauvorhaben um einen Getränkefachmarkt mit ca. 410 m² Verkaufsfläche und einen Fachmarkt für Heimtierbedarf mit ca. 370 m² Verkaufsfläche.
Zur Steuerung der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung in Herne hat der Rat der Stadt am 27.03.2007 das „Nahversorgungskonzept 2006“ beschlossen.
Das Nahversorgungskonzept weist für den Stadtbezirk Eickel das „Ortsteilzentrum Eickel“ aus. Das Versorgungszentrum Eickel ist in seiner Funktion schon eingeschränkt, deshalb ist es Ziel, es als Ortsteilzentrum zu sichern: Dazu wird ein vollständiges Angebot an nahversorgungsrelevanten Sortimenten angestrebt. Weitere Einzelhandelsansiedlungen außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches sind daher kompromisslos abzuwehren.
Auf Grund der Inhalte des Nahversorgungskonzeptes ist der Standort „Brennerstraße“ als nicht integrierter, dezentraler Standort einzustufen.
Ein Einzelhandelsstandort an dieser Stelle würde zudem in Konkurrenz zu den Zentren Holsterhausen und Dorneburger Straße stehen. Er ist somit ein ungeeigneter Standort für eine Erweiterung der bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung.
Das geplante Sortiment „Getränke“ zählt gemäß Anlage 1 des Einzelhandels-Erlasses NRW zu den nahversorgungsrelevanten und Tiernahrung zu den in der Regel zentrenrelevanten Sortimenten. Ihre Ansiedlung ist daher in den zentralen Versorgungsbereichen anzustreben.
Mit Hilfe der Bauleitplanung sollen daher die bestehenden planungsrechtlichen Möglichkeiten eingeschränkt werden. Um der Gemeinde die Möglichkeit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung einzuräumen und den Antrag auf Vorbescheid gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen sowie den Erlass einer Veränderungssperre gemäß §14 Abs. 1 BauGB beschließen zu können, ist der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig.
Über die eingereichte Bauvoranfrage muss innerhalb der maximal zur Verfügung stehenden 2-monatigen Bearbeitungsfrist (bis 29.09.2007) beschieden werden.
Um mit einem Zurückstellungsbescheid gemäß §15 Abs. 1 BauGB auf die vorliegende Bauvoranfrage reagieren zu können, muss der Aufstellungsbeschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 – Dorneburg – im vorgesehenen Gremienzug beschlossen werden.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Terhoeven
(Stadtrat)
Anlagen:
· Übersichtsplan M 1:10.000 mit Geltungsbereich der 3. Änderung
· Bebauungsplan Nr. 36 (unmaßstäblich) mit Eintragung des Geltungsbereichs
der 3. Änderung
· Bebauungsplanentwurf der 3. Änderung M 1: 500, je ein Exemplar für die Fraktionen
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Anlagen: | ||||||
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2 | öffentlich | Übersichtsplan (241 KB) | ![]() |