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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2007/0162  

Betreff: Stadtmarketing Herne GmbH (smh): Geschäftsführerangelegenheiten
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Erfurt - 28 49Aktenzeichen:FB 21/Bet.
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Beteiligt:Büro Dezernat II
Bearbeiter/-in: Erfurt, Susanne  Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
20.03.2007 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2007 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Finanzposition:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

xxx

xxx

xxx

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

Den Vertretern/-innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtmarketing Herne GmbH (smh) wird die Weisung erteilt, den Geschäftsführern Herrn Holger Wennrich und Herrn Harald Bittner abweichend von den Regelungen des Gesellschaftsvertrages jeweils Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Seit dem 01.07.2006 ist neben Herrn Holger Wennrich Herr Harald Bittner von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Herne mbH (WFG) zum nebenamtlichen Geschäftsführer der Stadtmarketing Herne GmbH (smh) bestellt worden.

 

Der Gesellschaftsvertrag der smh sieht hinsichtlich der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft folgende Regelung in § 14 Abs. 1 vor:

 

„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Ist ein Geschäftsführer bestellt, ist er allein vertretungsberechtigt.“

 

Im Alltagsgeschäft hat sich gezeigt, dass die im Gesellschaftsvertrag verankerte Festlegung der jederzeitigen gemeinsamen Außenvertretung eine effiziente Abwicklung der laufenden Geschäfte erschwert. Außerdem würde der Gesellschaft die Handlungsunfähigkeit drohen, wenn ein Geschäftsführer ausfiele. Aus diesen Gründen wird von der Gesellschaft angestrebt, dass entgegen der oben aufgeführten Regelung beide Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt sind. Die von der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft grundsätzlich festgelegten Entscheidungskompetenzen bleiben hiervon unberührt. Die Gesellschaft hat keine Prokuristen.

 

Da dieses angestrebte Vorgehen sowohl die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Bestellung der Geschäftsführer berührt als auch ein anderes Vorgehen im Vergleich zur o.a. vertraglichen Regelung zulässt, ist es Aufgabe der Gesellschafterversammlung, über dieses Vorgehen zu entscheiden. 

 

Gemäß § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der smh hat der Aufsichtsrat alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, vorzubereiten. Die erforderlichen Beschlüsse sollen im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

 

Da der Verwaltung erst am 20.02.2007 die Mitteilung über dieses geplante Vorgehen zugegangen ist, konnte aufgrund der Kurzfristigkeit eine Vorberatung im Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe am 22.02.2007 nicht mehr erfolgen.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Bornfelder

Stadtdirektor

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Keine.