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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
Den Vertretern/-innen der Stadt in der
Gesellschafterversammlung der Stadtmarketing Herne GmbH (smh) wird die Weisung
erteilt, den Geschäftsführern Herrn Holger Wennrich und Herrn Harald Bittner
abweichend von den Regelungen des Gesellschaftsvertrages jeweils
Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen.
Sachverhalt:
Seit dem 01.07.2006 ist neben Herrn Holger Wennrich Herr Harald Bittner von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Herne mbH (WFG) zum nebenamtlichen Geschäftsführer der Stadtmarketing Herne GmbH (smh) bestellt worden.
Der Gesellschaftsvertrag der smh sieht hinsichtlich der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft folgende Regelung in § 14 Abs. 1 vor:
„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Ist ein Geschäftsführer bestellt, ist er allein vertretungsberechtigt.“
Im Alltagsgeschäft hat sich gezeigt, dass die im Gesellschaftsvertrag verankerte Festlegung der jederzeitigen gemeinsamen Außenvertretung eine effiziente Abwicklung der laufenden Geschäfte erschwert. Außerdem würde der Gesellschaft die Handlungsunfähigkeit drohen, wenn ein Geschäftsführer ausfiele. Aus diesen Gründen wird von der Gesellschaft angestrebt, dass entgegen der oben aufgeführten Regelung beide Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt sind. Die von der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft grundsätzlich festgelegten Entscheidungskompetenzen bleiben hiervon unberührt. Die Gesellschaft hat keine Prokuristen.
Da dieses angestrebte Vorgehen sowohl die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Bestellung der Geschäftsführer berührt als auch ein anderes Vorgehen im Vergleich zur o.a. vertraglichen Regelung zulässt, ist es Aufgabe der Gesellschafterversammlung, über dieses Vorgehen zu entscheiden.
Gemäß § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der smh hat der Aufsichtsrat alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, vorzubereiten. Die erforderlichen Beschlüsse sollen im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
Da der Verwaltung erst am 20.02.2007 die Mitteilung über dieses geplante Vorgehen zugegangen ist, konnte aufgrund der Kurzfristigkeit eine Vorberatung im Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe am 22.02.2007 nicht mehr erfolgen.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Bornfelder
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine.