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Sachverhalt:
Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Meiderich hat einen Antrag auf Planfeststellung nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz für den Ersatz des Schmiedesbachdükers gestellt.
Das Vorhaben umfasst den Ersatz des aus zwei Strängen (Weststrang bei Km 32,278, Oststrang bei Km 32,348) bestehenden Schmiedesbachdükers durch ein aus zwei Rohren bestehendes Kreuzungsbauwerk bei Rhein-Herne-Kanal km 32,324 und die provisorische Umlegung des Bachverlaufs an das neue Dükerbauwerk.
Der im Jahre 1912/1913 erstellte Schmiedesbachdüker (Ost- und Weststrang) befindet sich altersbedingt in einem Zustand, der einen Neubau erfordert. Eine Instandsetzung/Sanierung ist bautechnisch nicht ratsam. Des weiteren berücksichtigt die Maßnahme die durch die Emschergenossenschaft geplante Renaturierung des Schmiedesbaches.
Das für den vorgenannten Ausbau erforderliche Planfeststellungsverfahren ist von der zuständigen Unteren Wasserbehörde der Stadt Herne nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) vorbereitet, eingeleitet und durchgeführt worden.
Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 12.09.2005 bis einschließlich 11.10.2005 während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht bei der Stadt Herne, Fachbereich Umwelt, ausgelegen. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Gemäß § 73 Abs. 2 bis 5 VwVfG NRW sind am Verfahren beteiligt worden:
1.
Stadt Herne
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Fachbereich Stadtplanung
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Fachbereich Stadtgrün
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Fachbereich Öffentliche
Ordnung
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Fachbereich Feuerwehr
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Fachbereich Vermessung
und Kataster
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Fachbereich Tiefbau und
Verkehr
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Fachbereich Umwelt
2.
Landesbüro der
Naturschutzverbände NW, Oberhausen (von dort: BUND, Naturschutzbund, LNU)
3.
Staatliches Umweltamt
Hagen (jetzt: Bezirksregierung Arnsberg, Umweltverwaltung, Standort Hagen)
4.
Präsidium der
Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen
5.
Stadtwerke Herne AG
6.
Emschergenossenschaft
7.
RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH
8.
STEAG Aktiengesellschaft
9.
Wanne-Herner Eisenbahn
und Hafen GmbH
10. Remondis Industrie Service GmbH (vorher: GRUBA Gesellschaft für Entsorgung mbH)
11. RAG Verkauf GmbH/BAV Aufbereitung Herne
12. Canu-Touring-Wanne
32/02 e. V.
Über Einwendungen und Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten brauchte nicht entschieden zu werden, da alle Problempunkte einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden konnten. Planänderungen und –ergänzungen waren nicht vorzunehmen. Die in den Stellungnahmen der Beteiligten beschriebenen Forderungen und Anregungen wurden durch Hinweise, Auflagen und Anordnungen im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt. Nebenbestimmungen zum beantragten Planfeststellungsbeschluss ergaben sich aus der wasserrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, baurechtlichen, naturschutzrechtlichen und brandschutzrechtlichen Prüfung des Vorhabens sowie aus den Belangen der Beteiligten.
Geregelt wurden die vor und während der Durchführung der Maßnahme durchzuführenden Abstimmungen mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke (u. a. STEAG AG, Wanne-Herner Eisenbahn) und mit den Betreibern der im Bereich der Baumaßnahme liegenden Versorgungsleitungen. Während der Durchführung der Maßnahme sind vom Träger der Maßnahme 14-tägige Baustellenbesprechungen anzuberaumen, zu denen die Untere Wasserbehörde, die Wasserschutzpolizei NRW und die Bezirksregierung Arnsberg, Umweltverwaltung, einzuladen sind. Die Maßnahme wird durch einen altlastenerfahrenen Gutachter begleitet und dokumentiert, da im Zuge einer analytischen Prüfung von Bodenmaterial Verunreinigungen unterhalb des Grundwasserspiegels festgestellt worden sind und daher Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“ möglich sind. Während der kurzzeitigen Sperrung des nördlichen Rhein-Herne-Kanal-Betriebsweges (wird als öffentlicher Radweg genutzt) ist seitens des Antragstellers im Bereich der Schleuse Wanne-Eickel ein Hinweisschild „Radweg kurzzeitig gesperrt“ aufzustellen.
Die Anregungen des BUND zum landschaftspflegerischen Begleitplan sind so weit wie möglich zu berücksichtigen. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des festgestellten Planes ist, werden die während der Bauzeit für die Baustelleneinrichtiung etc. beanspruchten Flächen nach Bauende in ihrem heutigen Zustand wiederhergestellt. Darüber hinaus erfolgen Aufforstungen mit standortheimischen Laubgehölzen und Einzelbäumen auf dem Grundstück des Wasser- und Schifffahrtsamtes an der Pöppinghauser Str., südlich des Rhein-Herne-Kanals, westlich der Brücke Pöppinghauser Straße auf Herner Stadtgebiet.
Mit Hilfe der geplanten Kompensationsmaßnahmen werden die durch das Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vollständig kompensiert. Die Eingriffsregelung schließt mit einer positiven Bilanz ab.
Umweltauswirkungen:
Die Vorprüfung des Vorhabens hatte ergeben, dass durch die Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung wurde gemäß § 3a UVPG in der Herner und Wanne-Eickeler Ausgabe der WAZ am 24. Juli 2004 öffentlich bekannt gemacht.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)