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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: |
Finanzposition: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
XXX |
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Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt beschließt:
Der Aufnahmerahmen
für die städtischen Grundschulen wird gem. § 46 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW ab
dem Schuljahr 2008/2009 entsprechend der beigefügten tabellarischen Übersicht
festgelegt. Die Verwaltung wird ermächtigt, bei Bedarf im Einzelfall in
Abstimmung mit der Schule von diesen Festlegungen abzuweichen. Voraussetzungen
dafür sind, dass die dafür erforderlichen Schulräume vorhanden sind, der
Schulträger insofern keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen hat und auch
sonstige schulorganisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen.
Sachverhalt:
Mit
der Änderung des Schulgesetzes NRW (SchulG) durch das 2.
Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. 6. 2006 wurden u. a. die Schulbezirke für
öffentliche Grundschulen ab dem 1. 8. 2008 aufgehoben. Ab dem Schuljahr
2008/2009 hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung
nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde, und
zwar im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3
SchulG). Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet
die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür
festgelegten Rahmens, insbesondere die Zahl der Parallelklassen (§ 46 Abs. 1
Satz 1 SchulG). Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre
Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße
unterschreitet (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG).
Der vom Rat der Stadt Herne beschlossene Schulentwicklungsplan 2004 – 2010 (Teilplan Grundschulen) beschreibt zwar die Raumsituation einer jeden Grundschule, legt aber deren jeweiligen Aufnahmerahmen im Allgemeinen nicht ausdrücklich fest. Die Verwaltung schlägt daher dem Rat der Stadt vor, hierüber einen entsprechenden Beschluss zu fassen und die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (Zügigkeit) entsprechend der anliegenden Übersicht festzulegen.
Die
geänderte Rechtslage soll nicht dazu führen, dass der Schulträger das
vorhandene Schulraumangebot erweitern und entsprechende Investitionen tätigen
muss. Wesentlicher Maßstab für die Festlegung des Aufnahmerahmens jeder
einzelnen Grundschule ist daher insbesondere das vorhandene Schulraumangebot
orientiert an dem Musterraumprogramm des Landes. Die sich danach errechnete
Zügigkeit hatte nicht in jedem Fall eine gleiche Anzahl von Parallelklassen je
Jahrgang zum Ergebnis; hieraus erklären sich die an einigen
Grundschulstandorten ausgewiesenen Nachkomma-Stellen.
Diese
Festlegung soll jedoch nicht absolut starr gehandhabt werden müssen. Für die
Zeit nach den jährlich erfolgten Anmeldungen der Kinder an den einzelnen
Schulen bedarf es eines Instrumentariums, um kurzfristig, z. B. auf evtl.
erhebliche Anmeldeüberhänge reagieren zu können. Der Schule soll es daher
möglich sein, im Einzelfall von dem festgelegten Aufnahmerahmen abzuweichen.
Voraussetzungen sind aber, dass die dafür erforderlichen Schulräume vorhanden
sind, der Schulträger insofern keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen hat
und auch sonstige schulorganisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen. Die
Entscheidung darüber soll im Bedarfsfall dann in Abstimmung mit der Schule
durch die Verwaltung getroffen werden können.
An
der Kath. Grundschule an der Bergstraße war der allgemeine Aufnahmerahmen durch
Beschluss des Rates der Stadt vom 21. 12. 1989 auf zwei Züge (Parallelklassen)
beschränkt worden. Da die Schule über ein Angebot von insgesamt 11
Unterrichtsräumen verfügte, ergab sich in der Vergangenheit aber die
Möglichkeit, in jedem vierten Jahr eine dritte Eingangsklasse aufzunehmen.
Dieser Entscheidung voraus gingen eine Reihe von verwaltungsgerichtlichen
Streitverfahren, mit denen Eltern die Aufnahme ihrer Kinder über den
festgelegten Aufnahmerahmen hinaus erstritten hatten. In Folge dieser
Entscheidungen hat die Schule in Abstimmung mit dem Schulträger dann in jedem
vierten Jahr eine dritte Eingangsklasse aufgenommen, zuletzt für das Schuljahr
2005/2006.
Dieser
Situation und Praxis soll dahingehend Rechnung getragen werden, dass der
Aufnahmerahmen für die Kath. Grundschule an der Bergstraße in der beigefügten
Übersicht auf 2,25 festgelegt wird.
Die
GS Dannekamp ist in der beigefügten Übersicht nicht enthalten, da dort nach dem
Beschluss des Rates der Stadt vom 21. 2. 2006 über die Auflösung der Schule
bereits ab dem kommenden Schuljahr 2007/2008 keine Eingangsklassen mehr
aufgenommen werden. Einer Festlegung der Zügigkeit bedarf es daher nicht mehr.
Der
Oberbürgermeister
In
Vertretung
Thierhoff
Anlage:
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Tabellarische Übersicht
Aufnahmerahmen Grundschulen
Anlagen:
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1 | öffentlich | Aufnahmerahmen Grundschulen, tabellarische Übersicht (34 KB) | ![]() |