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Vorlage - 2007/0117  

Betreff: Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen nach Wegfall der Schulbezirksgrenzen; Festlegung der Zügigkeit
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Seppmann, Jürgen
Federführend:FB 31 - Schule und Weiterbildung Bearbeiter/-in: Winkler, Barbara
Beratungsfolge:
Schulausschuss Vorberatung
01.03.2007 
des Schulausschusses beschlossen   
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
08.03.2007 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte geändert beschlossen   
Bezirksvertretung Wanne Vorberatung
13.03.2007 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne geändert beschlossen   
Bezirksvertretung Sodingen Vorberatung
14.03.2007 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen beschlossen   
Bezirksvertretung Eickel Vorberatung
15.03.2007 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
15.03.2007 
des Integrationsrates geändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
20.03.2007 
des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2007 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Finanzposition:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 XXX

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt:

 

Der Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen wird gem. § 46 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW ab dem Schuljahr 2008/2009 entsprechend der beigefügten tabellarischen Übersicht festgelegt. Die Verwaltung wird ermächtigt, bei Bedarf im Einzelfall in Abstimmung mit der Schule von diesen Festlegungen abzuweichen. Voraussetzungen dafür sind, dass die dafür erforderlichen Schulräume vorhanden sind, der Schulträger insofern keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen hat und auch sonstige schulorganisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Mit der Änderung des Schulgesetzes NRW (SchulG) durch das 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. 6. 2006 wurden u. a. die Schulbezirke für öffentliche Grundschulen ab dem 1. 8. 2008 aufgehoben. Ab dem Schuljahr 2008/2009 hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde, und zwar im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 SchulG). Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere die Zahl der Parallelklassen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG).

 

Der vom Rat der Stadt Herne beschlossene Schulentwicklungsplan 2004 – 2010 (Teilplan Grundschulen) beschreibt zwar die Raumsituation einer jeden Grundschule, legt aber deren jeweiligen Aufnahmerahmen im Allgemeinen nicht ausdrücklich fest. Die Verwaltung schlägt daher dem Rat der Stadt vor, hierüber einen entsprechenden Beschluss zu fassen und die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (Zügigkeit) entsprechend der anliegenden Übersicht festzulegen.

 

Die geänderte Rechtslage soll nicht dazu führen, dass der Schulträger das vorhandene Schulraumangebot erweitern und entsprechende Investitionen tätigen muss. Wesentlicher Maßstab für die Festlegung des Aufnahmerahmens jeder einzelnen Grundschule ist daher insbesondere das vorhandene Schulraumangebot orientiert an dem Musterraumprogramm des Landes. Die sich danach errechnete Zügigkeit hatte nicht in jedem Fall eine gleiche Anzahl von Parallelklassen je Jahrgang zum Ergebnis; hieraus erklären sich die an einigen Grundschulstandorten ausgewiesenen Nachkomma-Stellen.

 

Diese Festlegung soll jedoch nicht absolut starr gehandhabt werden müssen. Für die Zeit nach den jährlich erfolgten Anmeldungen der Kinder an den einzelnen Schulen bedarf es eines Instrumentariums, um kurzfristig, z. B. auf evtl. erhebliche Anmeldeüberhänge reagieren zu können. Der Schule soll es daher möglich sein, im Einzelfall von dem festgelegten Aufnahmerahmen abzuweichen. Voraussetzungen sind aber, dass die dafür erforderlichen Schulräume vorhanden sind, der Schulträger insofern keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen hat und auch sonstige schulorganisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung darüber soll im Bedarfsfall dann in Abstimmung mit der Schule durch die Verwaltung getroffen werden können.

 

An der Kath. Grundschule an der Bergstraße war der allgemeine Aufnahmerahmen durch Beschluss des Rates der Stadt vom 21. 12. 1989 auf zwei Züge (Parallelklassen) beschränkt worden. Da die Schule über ein Angebot von insgesamt 11 Unterrichtsräumen verfügte, ergab sich in der Vergangenheit aber die Möglichkeit, in jedem vierten Jahr eine dritte Eingangsklasse aufzunehmen. Dieser Entscheidung voraus gingen eine Reihe von verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren, mit denen Eltern die Aufnahme ihrer Kinder über den festgelegten Aufnahmerahmen hinaus erstritten hatten. In Folge dieser Entscheidungen hat die Schule in Abstimmung mit dem Schulträger dann in jedem vierten Jahr eine dritte Eingangsklasse aufgenommen, zuletzt für das Schuljahr 2005/2006.

 

Dieser Situation und Praxis soll dahingehend Rechnung getragen werden, dass der Aufnahmerahmen für die Kath. Grundschule an der Bergstraße in der beigefügten Übersicht auf 2,25 festgelegt wird.

 

Die GS Dannekamp ist in der beigefügten Übersicht nicht enthalten, da dort nach dem Beschluss des Rates der Stadt vom 21. 2. 2006 über die Auflösung der Schule bereits ab dem kommenden Schuljahr 2007/2008 keine Eingangsklassen mehr aufgenommen werden. Einer Festlegung der Zügigkeit bedarf es daher nicht mehr.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Thierhoff

 

 

Anlage:

 

·        Tabellarische Übersicht Aufnahmerahmen Grundschulen

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Aufnahmerahmen Grundschulen, tabellarische Übersicht (34 KB) PDF-Dokument (6 KB)