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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
I. Den Vertretern/innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Wanne-Herner Eisenbahn und Hafen GmbH (WHE) wird die Weisung erteilt, die Gründung der ETZ Betriebs GmbH (ETZ) mit einem Stammkapital in Höhe von € 25.000,-- als 100 %-ige Tochtergesellschaft der WHE zu beschließen.
Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages der ETZ GmbH ist als Anlage beigefügt.
II. Den Vertretern/innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Wanne-Herner Eisenbahn und Hafen GmbH (WHE) wird die Weisung erteilt,
- Herrn Oberbürgermeister Horst Schiereck*
- Herrn Stadtverordneten Martin Kortmann
- Herrn Stadtverordneten Albert Okoniewski
- Herrn Stadtverordneten Dirk Gleba
- Herrn Stadtverordneten Detlef Rocks
- Herrn Bürgermeister Ingo Bontempi
als Vertreter der Gesellschafterversammlung der ETZ Betriebs GmbH zu benennen.
* Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamte/r oder Angestellte/r gemäß § 113 Abs. 2 GO NW
Die Benennung gilt für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt. Scheidet der/die benannte Vertreter/in aus dem Rat der Stadt oder aus dem Amt, das zur Benennung geführt hat, aus, so endet seine/ihre Benennung als Vertreter/in der Stadt.
III. Den Vertretern/innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Wanne-Herner Eisenbahn und Hafen GmbH (WHE) wird die Weisung erteilt,
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als Geschäftsführer/in der ETZ Betriebs GmbH zu benennen.
Sachverhalt:
Zu Punkt I:
Die Wanne-Herner Eisenbahn und Hafen GmbH (WHE) betreibt eine überwiegend der Deckung des Eigenbedarfs dienende Werkstatt zur Instandhaltung und Wartung von Wagen und Garnituren des schienengebundenen Verkehrs. Teilweise werden auch Aufträge für Dritte erledigt.
Auf die Kapazität der Werkstatt bezogen, machen diese Aufträge ca. 30 % der Gesamtleistung aus. Aus den fakturierten Leistungen ergibt sich ein Umsatzvolumen von ca. 1 Mio. Euro (2006) bis 1,2 Mio. Euro (voraussichtlich in 2007). Dieses entspricht einem Anteil von ca. 10 % des Gesamtumsatzes der WHE bestehend aus den Kernbereichen Eisenbahnverkehre und Hafenumschlag.
Bedingt durch das Alter der vorhandenen Werkstatt, den dadurch gegebenen Erneuerungsbedarf und die Anforderungen hinsichtlich der Minimierung von Stillstandszeiten des zu wartenden Materials, ist eine Kapazitätserweiterung und –erneuerung an einem zentralen Standort am WHE-Übergabebahnhof in unmittelbarer Nähe des Wanne-Eickel Hauptbahnhofs notwendig.
Die Bereiche Alt- und Neuwerkstatt werden als Einheit gesehen und unter dem Namen „Eisenbahn-Technik-Zentrum“ geführt.
Der Neubaubereich der Werkstatt wird ohne Beteiligung der WHE von einem im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens ermittelten und unter dem Projektnamen „ETZ-Besitz-GmbH“ geführten Bieter errichtet. Diese soll Planungs-, Bau-, Finanz-, Liefer- und Gebäudeinstandhaltungsleistungen erbringen.
Der neu zu errichtende Werkstattbereich wird dann von der zu gründenden ETZ-Betriebs-GmbH angemietet, die diesen Teil in den Betrieb der bestehenden Werkstatt integriert und beide Bereiche betreibt.
Gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages der WHE obliegt der Gesellschafterversammlung der WHE die Entscheidung über den Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
Der im Entwurf beigelegte Gesellschaftsvertrag erfüllt die gemeinderechtlichen Bestimmungen. Um die Organisation der Gesellschaft schlank zu halten, wird auf die Einrichtung eines Aufsichtsrates verzichtet. Der Einfluss der Gemeinde wird durch die Regelungen des § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gewahrt, indem die Alleingesellschafterin sicherstellen wird, dass sie stets von Vertretern der Stadt in der Gesellschafterversammlung vertreten wird.
Zu Punkt II:
Nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der ETZ Betriebs GmbH wird die Alleingesellschafterin WHE durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass sie stets von Vertretern der Stadt in ihrer Gesellschafterversammlung vertreten wird. Sie werden von der Geschäftsführung der WHE mit der ausschließlichen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung beauftragt. Für den Fall, dass mehr als ein Vertreter der Stadt der Gesellschafterversammlung angehört, muss § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) Berücksichtigung finden.
Der Oberbürgermeister ist geborenes Mitglied der Gesellschafterversammlung der WHE.
Zu Punkt III:
Der vorliegende Entwurf des Gesellschaftsvertrages der ETZ sieht in § 8 Abs. 1 Ziffer 7 die Bestellung des Geschäftsführers als Aufgabe der Gesellschafterversammlung vor. Daher benennt die Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft WHE den Geschäftsführer, der dann von der Gesellschafterversammlung der ETZ bestellt wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der WHE hat der Aufsichtsrat alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen, unter Hinzuziehung der Geschäftsführung vorzuberaten.
Ein Termin für die Sitzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung stand zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch aus.
Nach § 115 GO NW ist die Gründung einer Gesellschaft der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dieses ist geschehen; die Rückäußerung hierzu steht noch aus.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Bornfelder
Stadtdirektor
Anlagen:
Entwurf des Gesellschaftsvertrages der ETZ Betriebs GmbH
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | ETZ-BetriebsGmbH Gesellschaftsvertrag im Entwurf - Vorlage- (49 KB) | ![]() |