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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2007/0088  

Betreff: Übertragung der Aufgabe `Vereinfachte Umlegung` zur selbständigen Durchführung auf den Umlegungsausschuss
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Schensar
Federführend:FB 52 - Vermessung und Kataster Bearbeiter/-in: Schensar, Gerhard
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
20.03.2007 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2007 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

1.  Aufgrund des § 8 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2005) wird die Durchführung von Vereinfachten Umlegungsverfahren nach §§ 80 ff BauGB für das Stadtgebiet Herne auf den Umlegungsausschuss übertragen.

 

2.  Der Beschluss des Rates zur Übertragung der Aufgabe „Grenzregelungen auf den Umlegungsausschuss“ vom 31. Mai 1983 (Vorlage Nr. 709/83) wird aufgehoben.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt übertrug am 31. Mai 1983 gemäß § 11 der damaligen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches dem Umlegungsausschuss die Aufgabe „Grenzregelungsverfahren nach §§ 80 ff BauGB“.

 

Das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) 2004 erbrachte unter anderem auch Änderungen im Grenzregelungsrecht. Der Begriff „Grenzregelung“ wurde durch den Terminus „Vereinfachte Umlegung“ ersetzt. Mit der vereinfachten Umlegung erhielt das Grenzregelungsrecht – als sogenannte „kleine Umlegung“ – inhaltlich und verfahrensmäßig eine noch stärkere Angleichung an das klassische Umlegungsrecht nach den §§ 45 ff BauGB.

 

Obwohl vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich gefordert, hat sich mittlerweile dennoch die Auffassung durchgesetzt, dass zumindest seit der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches im Jahre 2005 eine Übertragung der Selbstbestimmungsaufgabe „Vereinfachte Umlegung“ auf den Umlegungsausschuss zur rechtlichen Klarstellung geboten ist, da es sich nicht nur um eine Änderung in der Bezeichnung, sondern auch um eine inhaltliche Anpassung von Rechtsnormen handelt.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

Terhoeven