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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: |
Finanzposition: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
XXX |
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Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss beschließt:
Sachverhalt:
Nach § 61 Schulgesetz für das Land NRW entfällt das Vorschlagsrecht des Schulträgers bei der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleiter. Zukünftig werden die Schulleiterinnen und Schulleiter durch die Schulkonferenz gewählt. Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz möglichst mindestens zwei geeignete Personen benannt. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung zugrunde liegen.
Für die geheim durchzuführende Wahl der Schulleiterin bzw. des Schulleiters wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreter oder Vertreterinnen dürfen nicht der Schule angehören; sie können sowohl Mitglieder der bürgerschaftlichen Gremien als auch Mitarbeiter/innen der Verwaltung sein.
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Änderungsfassung vom 27.06.2006 enthält Bestimmungen, die eine Änderung der Hauptsatzung und darüber hinausgehende Zuständigkeitsregelungen erforderlich machten.
Der Rat der Stadt hat in der Sitzung am 12.12.2006 die Änderung ortsrechtlicher Bestimmungen beschlossen (Hauptsatzung der Stadt Herne, Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Herne, Allgemeine Richtlinien für die Bezirksvertretungen der Stadt Herne, Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen).
Danach entscheidet gem. § 5 Abs. 1 der ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG der Schulausschuss über
1. die Entsendung des
stimmberechtigten Mitgliedes des Schulträgers und seiner Vertreterin /
seines Vertreters in die Schulkonferenzen zur Wahl einer Schulleiterin /
eines Schulleiters (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW -
SchulG),
2. die Teilnahme von 3
beratenden Vertreterinnen / Vertretern des Schulträgers in den
Schulkonferenzen sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter zur Wahl
einer Schulleiterin / eines Schulleiters (§ 61 Abs. 2
Satz 3 SchulG),
sowie über
3. die Zustimmung oder die
Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin /
dem gewählten Bewerber für die Stelle einer Schulleiterin / eines
Schulleiters (§ 61 Abs. 4 SchulG),
Für die Bestimmung der Vertreter/innen in den Schulkonferenzen ist § 50 der Gemeindeordnung einschlägig.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Thierhoff
Stadträtin
Anlagen: