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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2007/0005  

Betreff: § 61 Schulgesetz, Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
hier: Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenzen
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Winkler, Barbara
Federführend:FB 31 - Schule und Weiterbildung Bearbeiter/-in: Winkler, Barbara
Beratungsfolge:
Schulausschuss Entscheidung
25.01.2007 
des Schulausschusses zurückgezogen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Finanzposition:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 XXX

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss beschließt:

  1. Der Schulausschuss entsendet als stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers in den Schulkonferenzen gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW in der Fassung vom 27.06.2006:

    Herrn / Frau                                                     als Vertreter/in Herrn / Frau                                        

  2. Der Schulausschuss benennt als beratende Mitglieder des Schulträgers in den Schulkonferenzen gem. § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz NRW in der Fassung vom 27.06.2006:

    Herrn / Frau                                                     als Vertreter/in Herrn / Frau                                        
    Herrn / Frau                                                     als Vertreter/in Herrn / Frau                                        
    Herrn / Frau                                                     als Vertreter/in Herrn / Frau                                        

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Nach § 61 Schulgesetz für das Land NRW entfällt das Vorschlagsrecht des Schulträgers bei der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleiter. Zukünftig werden die Schulleiterinnen und Schulleiter durch die Schulkonferenz gewählt. Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz möglichst mindestens zwei geeignete Personen benannt. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung zugrunde liegen.

 

Für die geheim durchzuführende Wahl der Schulleiterin bzw. des Schulleiters wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreter oder Vertreterinnen dürfen nicht der Schule angehören; sie können sowohl Mitglieder der bürgerschaftlichen Gremien als auch Mitarbeiter/innen der Verwaltung sein.

 

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Änderungsfassung vom 27.06.2006 enthält Bestimmungen, die eine Änderung der Hauptsatzung und darüber hinausgehende Zuständigkeitsregelungen erforderlich machten.

 

Der Rat der Stadt hat in der Sitzung am 12.12.2006 die Änderung ortsrechtlicher Bestimmungen beschlossen (Hauptsatzung der Stadt Herne, Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Herne, Allgemeine Richtlinien für die Bezirksvertretungen der Stadt Herne, Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen).

 

Danach entscheidet gem. § 5 Abs. 1 der ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG der Schulausschuss über

1.    die Entsendung des stimmberechtigten Mitgliedes des Schulträgers und seiner Vertreterin / seines Vertreters in die Schulkonferenzen zur Wahl einer Schulleiterin / eines Schulleiters (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW - SchulG),

 

2.    die Teilnahme von 3 beratenden Vertreterinnen / Vertretern des Schulträgers in den Schulkonferenzen sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter zur Wahl einer Schulleiterin / eines Schulleiters (§ 61 Abs. 2 Satz 3 SchulG),


sowie über

3.    die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin / dem gewählten Bewerber für die Stelle einer Schulleiterin / eines Schulleiters (§ 61 Abs. 4 SchulG),

 

Für die Bestimmung der Vertreter/innen in den Schulkonferenzen ist § 50 der Gemeindeordnung einschlägig.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Thierhoff

Stadträtin

 

 

Anlagen:

Anlagen: