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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: |
Finanzposition: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
I.
Beschlussfassungen bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung
und Verkehr der Stadt Herne mbH
(VVH)
Den Vertretern/innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) wird die Weisung erteilt:
1. Dem anteiligen Erwerb an der Dingo Industriebeteiligungen GmbH zuzustimmen. Der Anteilserwerb findet nach dem Verhältnis des Stichtagswertes der von der VVH und den Stadtwerken Herne AG einzubringenden Aktien zueinander ab.
2. Der
Umbenennung der Dingo Industriebeteiligungen GmbH in die
Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH und dem als Anlage 1 beigefügten geänderten
Gesellschaftsvertrag zuzustimmen.
3. Der Einbringung von 19.563 Gelsenwasser Inhaber-Aktien o.N. (WKN 776000), von 10.520 Stück RWE Vorzugsaktien o.ST. o. N. (WKN 703714) sowie von 739.890 RWE Stammaktien o.N. (WKN 703712) in die Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH zuzustimmen. Gegenleistung für den einbringenden Rechtsträger ist die verhältniswahrende Übernahme von neuen Gesellschaftsanteilen im Nennwert von insgesamt 5.000,00 E an der Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH. Der übersteigende Wert der Aktien wird in die Kapitalrücklage der Aktienbesitzgesellschaft eingestellt.
4. Der Andienung von 580.000 Stück RWE Stammaktien o.N. (WKN 703712) nach Maßgabe des § 5 des Gesellschaftsvertrages der Vereinigung ehemaliger kommunaler Aktionäre der VEW Gesellschaft mbH (VkA) mit anschließender Veräußerung an Gesellschafter der VkA oder Dritte sowie der Bildung einer Gewinnrücklage im Jahr 2007 i.H.v. 30 Mio. € aus dem Veräußerungsgewinn mit dem Zwecke der Schuldentilgung zuzustimmen.
II. Beschlussfassungen bei der Stadtwerke Herne AG
Den Vertretern/innen der Stadt in der Hauptversammlung der Stadtwerke Herne AG wird die Weisung erteilt,
dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages (s. Anlage 2) zwischen der Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH und der Stadtwerke Herne AG ab 2006 zuzustimmen.
Die Gesellschafterversammlungen der VVH und der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsgesellschaft mbH (HVN) nehmen diese Beschlüsse zur Kenntnis und erheben keine Einwände.
III.
Benennung von Vertretern/innen in der Gesellschafterversammlung der
Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH
Der Rat der Stadt benennt als Vertreter/innen für die Gesellschafterversammlung der Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH
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und als Vertreter/innen im Verhinderungsfall
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* Oberbürgermeister oder ein von ihm
vorgeschlagener Beamter oder Angestellter gemäß
§ 113 Abs. 2 GO NW
Die Wahl der Vertreter/innen gilt für die Dauer der
Wahlzeit des Rates der Stadt. Scheidet ein/e benannte/r Vertreter/in aus dem
Rat der Stadt oder aus seinem/ihrem Amt, das zur Benennung geführt hat, aus, so
endet seine/ihre Wahl als Vertreter/in der Stadt.
IV. Bestellung der Geschäftsführung
Zu Geschäftsführern der Aktienbesitzgesellschaft Herne
mbH werden für die Dauer ihrer Geschäftsführertätigkeit bei der VVH
1. Herr Stadtdirektor Peter Bornfelder
2. Herr Hubert Bönnemann
3. Herr Leo Mating
bestellt.
V. Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates
Den Vertretern/innen der Stadt in der
Gesellschafterversammlung der Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH wird die
Weisung erteilt,
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zu weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates der
Gesellschaft zu wählen.
Die Wahl der Vertreter/innen gilt für die Dauer der
Wahlzeit des Rates der Stadt. Scheidet ein/e Vertreter/in aus dem Rat der Stadt
oder aus seinem/ihrem Amt, das zur Wahl geführt hat, aus, so endet seine/ihre
Wahl als Vertreter/in der Stadt.
Die Gesellschafterversammlungen der VVH und der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsgesellschaft mbH (HVN) nehmen diese Beschlüsse zur Kenntnis und erheben keine Einwände.
VI. Beschlussfassung in der Energie und
Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH
Den Vertretern/innen der Stadt in der
Gesellschafterversammlung der Energie und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet
GmbH wird die Weisung erteilt,
der Bildung einer Gewinnrücklage in der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) im Jahr 2007 i.H.v. 30 Mio. € aus dem Veräußerungsgewinn von 580.000 Stück RWE Stammaktien o.N. mit dem Zwecke der Schuldentilgung zuzustimmen.
VII.
Die Verwaltung wird beauftragt, sämtliche mit der
Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Für den Fall,
dass sich redaktionelle Änderungen ergeben oder dass sich aufgrund rechtlicher
Beanstandungen durch Urkundspersonen, die Genehmigungsbehörde oder das
Registergericht Änderungen ergeben, wird die Verwaltung ermächtigt, diese
Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieses
Ratsbeschlusses nicht beeinträchtigt wird. Die Wirksamkeit der Beschlüsse steht
unter dem Vorbehalt der Zustimmung bzw. Genehmigung der Kommunalaufsicht.
Sachverhalt:
An der VVH sind die Stadt Herne zu 1 % sowie die ewmr zu 99 % beteiligt. Die VVH ist ihrerseits an der HVN zu 100 % beteiligt. Im Verhältnis VVH zu HVN besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Die HVN wiederum ist unmittelbar an der StwH beteiligt. Auch im Verhältnis HVN zu StwH besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Sowohl die VVH als auch die StwH halten umfangreiche Finanzanlagen in Form von Aktien an der RWE AG und der Gelsenwasser AG. Der Buchwert der Aktien beträgt lediglich rd. 16 % des aktuellen Marktwertes derselben.
Mit der Einbringung der Aktien in die Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH wird das Ziel verfolgt, die stillen Reserven in dem Aktienbestand von rd. 130 Mio. € mit der zurzeit noch günstigen steuerlichen Rechtslage zu realisieren. Im Ergebnis werden einerseits nur 5 % der aufgedeckten stillen Reserven steuerpflichtig, andererseits werden die aktuell historisch hohen Kurswerte durch die Einbringung steuerlich festgeschrieben. Die Maßnahme dient der Ausnutzung der aktuell günstigen steuerlichen Rechtslage bzw. der Vermeidung zukünftiger ungünstiger Besteuerungsfolgen für einen etwaigen zukünftigen Veräußerungserlös aus den Aktien.
Bei der Dingo Industriebeteiligungen GmbH handelt es sich um eine neu gegründete Vorrats-GmbH, die bisher keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Sie wird zur Sicherung der rechtzeitigen Umsetzung des Vorgangs, insbesondere des registerrechtlichen Vollzugs im Jahre 2006, verwandt.
Durch den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages wird gewährleistet, dass die Erträge aus den Aktien weiterhin konsolidiert mit den Ergebnissen der übrigen Gesellschaften des städtischen Konzern der Besteuerung unterliegen und damit eine größtmögliche Nutzung steuerliche Synergien gewährleistet bleibt. Für die Besteuerung der zukünftigen laufenden Erträge aus den Aktien wird damit der gegenwärtige Status Quo gewahrt.
Mit der Veräußerung der nach Einbringung verbleibenden 580.000 Aktien durch die VVH ist die Realisierung eines Veräußerungsgewinns auf Basis des derzeit günstigen Aktienkurses der RWE AG beabsichtigt. Der Veräußerungserlös dient in erster Linie zur Entschuldung der VVH. Im Zuge der Veräußerung wird ebenfalls die v.g. günstige steuerrechtliche Rechtslage genutzt, wonach im Ergebnis nur 5 % des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig sind. Die Vermeidung zukünftigen Zinsaufwands in der VVH verbessert die Ertragslage des städtischen Konzerns und damit die zukünftige Ergebniszuweisung für die Stadt Herne über die ewmr.
Rechtliches Umfeld
Die genannten steuerlichen Folgen sowohl in Bezug auf die eingelegten als auch in Bezug auf die veräußerten Aktien ergeben sich aus der geltenden Fassung des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Dieser gewährte ab 2001 zunächst die vollständige Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Aktien, wurde aber mit Wirkung ab 2004 dahingehend verschärft, dass derzeit 5 % eines solchen Veräußerungsgewinns steuerpflichtig sind. Die Fortentwicklung der genannten Vorschrift war bereits mehrfach Gegenstand der Diskussion im Kreise der Bundesregierung. Dem Vernehmen nach wird erwogen, die Steuerfreiheit entweder vollständig entfallen zu lassen, oder alternativ den Satz von 5 % auf 10 % oder 15 % anzuheben. Da zugleich die Börsenkurse der RWE und Gelsenwasser Aktien gegenwärtig einen historischen Höchststand erreicht haben, bietet sich nun die teilweise steuergünstige Realisierung eines tatsächlichen Veräußerungsgewinns zur Schuldentilgung und die steuergünstige Aufdeckung der übrigen stillen Reserven durch Einbringung der Aktien an. Hinsichtlich der eingebrachten Aktien wird erreicht, dass unabhängig von zukünftigen Änderungen des § 8b KStG eine spätere Veräußerung der Aktien bis zum derzeitigen Kursniveau ohne weitere steuerliche Belastung möglich ist.
Darstellung der steuerlichen Folgen der Veräußerung und der
Einbringung
Zwar dient die genannte Maßnahme zur Nutzung der derzeit gültigen günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen, es muss aber beachtet werden, dass gleichwohl eine akute Steuerbelastung in nicht unerheblicher Höhe ausgelöst wird (der Betrachtung liegen die Kurswerte vom 8.11.2006 zugrunde. Die tatsächliche Belastung wird sich nach Maßgabe der Veränderung der Aktienkurse bis zum Veräußerungs- bzw. Einbringungstag ergeben):
a) Veräußerung
von 580.000 Stück RWE Stammaktien an Dritte:
b) Einbringung
der übrigen Aktien in die Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH:
Der Vorgang wird bewusst gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Aktienbesitzgesellschaft gestaltet. Steuerlich liegt damit ein Tausch vor, der nach § 6 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie eine Veräußerung an Dritte besteuert wird. Die Tatsache, dass mit 5.000 € Nennkapital vergleichsweise wenig neue Anteile ausgegeben werden, ist steuerlich ohne Belang.
Handelsbilanzielle Folgen der Einbringung
Im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung werden handelsrechtlich unter Berücksichtigung des Tauschgedankens die Buchwerte der Aktien in der Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH fortgeführt. Dies hat vor allem den Vorteil, dass es zu keinem Ausweis unrealisierter Gewinne kommt. Andernfalls müsste der fiktive Veräußerungsgewinn über die Gewinnabführungsverträge bis an ewmr abgeführt werden, ohne dass hierfür Mittel zur Verfügung stehen würden.
Zwar könnte eine Erhöhung des Stammkapitals der Aktienbesitzgesellschaft bis maximal zur Höhe des Buchwerts der übergehenden Aktien erfolgen, jedoch würde dies einerseits die Kosten der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung unnötig erhöhen und außerdem den zukünftigen Umgang der Gesellschaft mit ihrem Eigenkapital verkomplizieren. Da sich bereits der Erwerb der GmbH am Verhältnis des Wertes der einzubringenden Aktien zueinander orientiert, bleiben auch die Eigentumsrechte von VVH und StwH unverändert in Bezug auf den Anteil am gesamten Aktienpaket.
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Aktienbesitzgesellschaft
Herne mbH und der StwH
Zweck des Ergebnisabführungsvertrags ist die Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Es wird damit vermieden, dass in einem Teil des städtischen Konzerns Ertragsteuern gezahlt werden, während in einem anderen Teil verrechenbare Verluste ungenutzt bleiben. Da bereits jetzt die Erträge sämtlicher Aktien sowohl auf Ebene von VVH als auch auf Ebene der StwH im selben Organkreis anfallen, sichert der Ergebnisabführungsvertrag lediglich den bereits bestehenden Status Quo.
Zu beachten ist, dass künftig sämtliche Erträge aus den Aktien der StwH zufließen. Zwar verliert VVH hierdurch den unmittelbaren Zugriff auf die Erträge aus den Aktien, jedoch ist dies im Ergebnis deshalb nicht relevant, da sämtlich Erträge der StwH (also einschließlich sämtlicher Erträge aus den Aktien) ohnehin über die bestehenden Ergebnisabführungsverträge zwischen StwH und HVN sowie HVN und VVH der VVH zufließen. Aus diesem Grund ist auch eine Vereinbarung i.S.d. § 304 des Aktiengesetzes im Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Aktienbesitzgesellschaft und StwH verzichtbar. Nach dieser Vorschrift steht Minderheitsaktionären grundsätzlich ein angemessener Ausgleich für den Verlust des Gewinnbezugsrechts im Falle des Abschlusses eines Ergebnisabführungsvertrages mit dem Mehrheitsgesellschafter zu.
Andienung der RWE Aktien
Die gehaltenen RWE-Aktien unterliegen einer Verfügungsbeschränkung. Die Stadt Herne hat sich mit bindender Wirkung für sämtliche Konzerngesellschaften in der VkA verpflichtet, im Falle einer beabsichtigten Veräußerung von RWE Aktien allen übrigen Gesellschaftern der VkA ein Vorkaufsrecht mit einer Frist von 2 Monaten einzuräumen. Die VkA dient zur Sicherung des kommunalen Einflusses auf die RWE AG. Die Vorkaufsrechte können zu dem Wert ausgeübt werden, zu dem an einen Dritten verkauft würde. Erst wenn innerhalb der Frist keiner der übrigen Gesellschafter der VkA vom Vorkaufsrecht Gebrauch macht, können die Aktien an Dritte veräußert werden.
Die Verfügungsbeschränkung gilt nicht, soweit Aktien innerhalb des städtischen Konzerns übertragen werden.
Bildung einer Gewinnrücklage in der VVH
Die Bildung der Gewinnrücklage in der VVH ist notwendig, um den Zweck der Aktienveräußerung, nämlich die Entschuldung der VVH zu gewährleisten. Ohne die Bildung der Rücklage unterläge der gesamte Veräußerungsgewinn der Gewinnabführung an ewmr. Der zwischen VVH und ewmr geschlossene Ergebnisabführungsvertrag sieht eine derartige Rücklagenbildung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der ewmr ausdrücklich vor.
Die Zurverfügungstellung der verbleibenden Mittel an die Stadt Herne wird dadurch gewährleistet, dass der Gewinn mit Ausnahme der v.g. Rücklagendotierung der Gewinnabführung an ewmr unterliegt und von dort aus an die Stadt ausgekehrt wird.
Einzelheiten zur Aktienbesitzgesellschaft
Am Stammkapital der Aktienbesitzgesellschaft in Höhe von 30.000 € sind die Stadtwerke zu 55,67 % bzw. 16.700 € und die VVH zu 44,33 % bzw. 13.300 € beteiligt ( § 5 des Gesellschaftsvertrages). Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen jeder Art, insbesondere von Aktien und sonstigen Beteiligungen auf dem Versorgungs- und Verkehrssektor (§ 2).
Die Organe der Gesellschaft (§ 7) sind der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.
Der Aufsichtsrat besteht gem. § 8 Abs. 1 aus neuen Mitgliedern. Der Oberbürgermeister gehört dem Aufsichtsrat als geborenes Mitglied an und acht weitere Mitglieder des Rates der Stadt werden auf Vorschlag der Stadt Herne von der Gesellschafterversammlung gewählt (s. Punkt V. des Beschlussvorschlages).
Vertreter in der Gesellschafterversammlung sind nach § 11 Abs. 2 zwei vom Rat der Stadt Herne zu benennende Ratsmitglieder sowie der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in oder Angestellte/r. Für den Verhinderungsfall sind Vertreter/innen zu bennen (s. Punkt III. des Beschlussvorschlages).
Zu Geschäftsführern werden gem. § 13 die jeweiligen Geschäftsführer der VVH bestellt (s. Punkt IV. des Beschlussvorschlages).
Eine Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NW ist
verzichtbar, weil ein privatwirtschaftliches Unternehmen für die Umsetzung des
Gegenstandes der Gesellschaft nicht in Betracht kommt.
Die erforderliche kommunalaufsichtliche Anzeige bei einer
Gesellschaftsgründung gemäß
§ 115 Abs. 1 Buchst. A GO NW ist erfolgt, eine Rückäußerung steht noch aus.
Für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Vermögensgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) gilt Folgendes:
Hinsichtlich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte von 99 % an den Gesellschaftsanteilen der VVH werden die vom Rat der Stadt Herne für die Gesellschafterversammlung der VVH gewählten Vertreter/innen sowie der/die vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Beamte/in oder Angestellte/r von der Geschäftsführung der Energie und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH (EWMR) für die Dauer der Wahlperiode des Rates zur ausschließlichen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der VVH schriftlich bevollmächtigt.
Dieselben Vertreter/innen, die die 99 % der Gesellschafterrechte von EWMR in der Gesellschafterversammlung der VVH wahrnehmen, nehmen die Gesellschafterrechte für 1 % Anteil am Stammkapital (direkte Beteiligung der Stadt Herne an der VVH) wahr.
Die Vertreter/innen der Stadt Herne und der EWMR in der Gesellschafterversammlung der VVH werden für die Dauer ihrer Wahlzeit und im Rahmen der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte für die EWMR und für die Stadt Herne vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit.
Zu Punkt I.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zif. 6 des Gesellschaftsvertrages der VVH obliegt die Entscheidung über den Erwerb von Beteiligungen der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist für den 18.12.2006 terminiert. Alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen, sind dem Aufsichtsrat gemäß § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der VVH zur vorherigen Beratung vorzulegen. Der Aufsichtsrat der VVH wird die Angelegenheit in seiner Sitzung am 18.12.2006 vorberaten.
Zu
Punkt II.
Gemäß § 17 Zif. 9 der Satzung der Stadtwerke obliegt die Entscheidung über den Abschluss von Unternehmensverträgen der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung ist für den 18.12.2006 terminiert.
Die Entscheidung über den Erwerb von Unternehmen sowie die Verfügung über Aktien obliegt gem. § 12 Zif. 6 bzw. 10 der Satzung dem Aufsichtsrat. Er beschließt somit über den Erwerb der Anteile an der Dingo Industriebeteiligungen GmbH, über die Umbenennung der Dingo Industriebeteiligungen GmbH in die Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH und den als Anlage 1 beigefügten geänderten Gesellschaftsvertrag sowie der Einbringung von 1.098.000 RWE Stammaktien o.N. (WKN 703712) in die Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH. Gegenleistung für den einbringenden Rechtsträger ist die verhältniswahrende Übernahme von neuen Gesellschaftsanteilen im Nennwert von insgesamt 5.000,00 € an der Aktienbesitzgesellschaft Herne mbH.
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke wird die Angelegenheiten
ebenfalls in seiner Sitzung am 18.12.2006 vorberaten bzw. beschließen.
Zu den Punkten III bis V wird auf die Ausführungen „Einzelheiten zur Aktienbesitzgesellschaft“ verwiesen.
Zu Punkt VI.
Gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe d des Gesellschaftsvertrages der ewmr obliegt die Entscheidung im Zusammenhang mit Unternehmensverträgen der Gesellschafterversammlung. Alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen, sind dem Aufsichtsrat gemäß § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der ewmr zur vorherigen Beratung vorzulegen. Die Vorberatung im Aufsichtsrat bzw. der Beschluss durch die Gesellschafterversammlung der ewmr sollen im Januar erfolgen.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Bornfelder
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der Aktienbesitzgesellschaft
Anlage 2: Gewinnabführungsvertrag
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Gesellschaftsvertrag Stand 27.11. (59 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | Gewinnabführungsvertrag Stand 27.11. (30 KB) | ![]() |