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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: |
Finanzposition: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
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bestellt.
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zu benennen.
Die Bestellung/Benennung der Vertreter/in gilt für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt. Scheidet ein/e Vertreter/in aus dem Rat der Stadt oder aus dem Amt, das zur Bestellung/Benennung geführt hat, aus, so endet seine/ihre Bestellung/Benennung als Vertreter/in der Stadt.
Sachverhalt:
Herr Stadtverordneter Gerhard Kleinhubbert hat seine Bestellung/Benennung in die Gesellschafterversammlungen der WHE und CTH mit Schreiben vom 21.06.2006 mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Zu Punkt 1:
Die Stadt ist als Alleingesellschafterin der WHE berechtigt, Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages sind Vertreter/innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Oberbürgermeister der Stadt Herne sowie fünf Mitglieder des Rates der Stadt Herne.
Zu Punkt 2:
Die WHE ist mit 51 % an der CTH beteiligt. Die übrigen 49 % werden von der Intercontainer-Interfrigo s.c. (ICF) gehalten.
Hinsichtlich der Gesellschafterversammlung sieht § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der CTH folgende Regelung vor:
„Jeder Gesellschafter kann sich bei der Gesellschafterversammlung von bis zu drei Personen vertreten lassen. Der oder die Vertreter/in müssen entweder von der Geschäftsführung des vertretenen Gesellschafters dem Mitgesellschafter benannt werden, oder eine Vollmacht vorlegen. WHE kann sich insbesondere durch Mitglieder des Rates der Stadt Herne vertreten lassen. Für den Fall, dass mehr als ein Vertreter der Stadt der Gesellschafterversammlung angehört, muss § 113 Abs. 2 GO NW Berücksichtigung finden.“
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Bornfelder
Anlagen:
keine