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Vorlage - 2006/0121  

Betreff: Änderung der Betriebssatzung des Gebäudemanagements Herne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Baumgart
Federführend:Gebäudemanagement Herne Bearbeiter/-in: Brall, Kerstin
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Gebäudemanagement Herne Vorberatung
22.02.2006 
des Betriebsausschusses Gebäudemanagement Herne (GMH) beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
21.03.2006 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
04.04.2006 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Erste Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Gebäudemanagements Herne (GMH)“

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein – Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKFG NRW) wurde am 16. November 2004 vom Landtag beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet in Artikel 16 die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (EigVO NRW). Durch diese Neufassung der EigVO NRW muss die Betriebssatzung des Gebäudemanagements Herne (GMH) entsprechend angepasst werden.

Als Begründung zur Neufassung der EigVO NRW führt der Gesetzgeber aus, dass neben redaktionellen Anpassungen (z.B. Betriebsleitung statt Werkleitung, Betriebsausschuss statt Werksausschuss) vor allem das Ziel der Modernisierung verfolgt wird. Damit wird eine Attraktivitätssteigerung der Betriebsform des Eigenbetriebes durch eine klare Ausrichtung auf unternehmerische Bedürfnisse und in diesem Zusammenhang auch die handelsrechtlichen Anforderungen erreicht.

 

Neben der Anpassung an die EigVO NRW werden folgende wesentliche Änderungen erläutert:

 

  1. § 5 Absatz 3 Buchstabe C

Nach der bisherigen Regelung entscheidet der Betriebsausschuss über die Einstellung, die Höhergruppierung und die ordentliche Kündigung der Angestellten ab der Vergütungsgruppe III BAT.

Ab dem 01. Oktober 2005 wurden die bisherigen Vergütungsgruppen des BAT durch die Entgeltgruppen des Tarifvertrages öffentliche Dienste (TVöD) abgelöst. In Absprache mit der Gesamtverwaltung und im Abgleich mit der noch zu ändernden Hauptsatzung kommt eine künftige Beteiligungsschwelle ab Entgeltgruppe 12 TVöD in Betracht, die dem bisherigen Verfahren am nächsten kommt. Mit In-Kraft-Treten des TVöD wurde außerdem die Unterscheidung zwischen Angestellte und Arbeiter aufgehoben. Im öffentlichen Dienst (Bund und Kommunalverwaltung) gibt es nur noch zwei Statusgruppen, nämlich Beamte und Beschäftigte.

 

  1. § 9 Absatz 2

Obwohl der Eigenbetrieb ein Teil der Gemeinde ist, ist seine Vertretung abweichend von den Regelungen der Gemeindeordnung NRW durch die EigVO festgelegt. Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb und damit die Gemeinde in allen Angelegenheiten. Die frühere Einschränkung „die ihrer Entscheidung unterliegen“ ist weggefallen. Auch vermeidet diese Neuregelung Irritationen im Geschäftsverkehr, dieses bis lang gab. Durch diese Neuregelung ist die Vertretungsbefugnis für „in allen übrigen Angelegenheiten“ überflüssig geworden (mit Ausnahme von § 9 Absatz 5) und kann wegfallen.

 

  1. § 9 Absatz 3

Die Vertretungsbefugnis der stellvertretenden Betriebsleitung ist neu aufgenommen worden. Damit ist die Vertretung des Betriebes komplett dargestellt.

 

  1. § 10 Absatz 4

Der Gesetzgeber sieht vor, ein Überwachungssystem einzurichten, dass es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Zur Risikofrüherkennung gehören insbesondere

-          die Risikoidentifikation

-          die Risikobewertung

-          Maßnahmen der Risikobewältigung einschl. der Risikokommunikation,

-          die Risikoüberwachung, Risikofortschreibung und

-          die Dokumetation

 

  1. § 13 (alt)

Nach der alten Betriebssatzung wurde hier die Kassenführung des Betriebes über eine Sonderkasse geregelt. Diese Regelung des § 97 GONW ist mit der gleichzeitigen Aufhebung der Gemeindekassenverordnung NRW entfallen.

 

  1. § 14

Nach neuester Rechtsprechung sind Inhouse - Geschäfte mit Tochtergesellschaften nur noch erschwert möglich. Vergaberechtsfreie Inhousegeschäfte sollen nur noch dann vorliegen, wenn die kommunalen Auftraggeber Aufträge an ihre eigenen Dienststellen oder 100 % igen Töchter vergeben.

 

Zur Veranschaulichung der Änderungen ist in der Anlage 2 eine Gegenüberstellung „alt – neu“ der zu ändernden Paragraphen beigefügt. Die Änderungen sind fettgedruckt.

Zusätzlich ist eine Neufassung der Satzung (Anlage 1), die neue EigVO NRW (Anlage 3) und eine Kurzübersicht über die Änderungen in der EigVO NRW (Anlage 4) beigefügt.

 

 

Der Oberbürgermeister

- Vertretung -

 

 

 

Terhoeven

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1: Neufassung der Betriebssatzung GMH

Anlage 2: Synopse zur Betriebssatzung

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Betriebssatzung v. 29.03.06 (Anlage 1) (25 KB) PDF-Dokument (8 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Betriebssatzung alt - neu (Anlage 2) (73 KB) PDF-Dokument (61 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Betriebssatzung v. 29.03.06 (Anlage 3) (53 KB) PDF-Dokument (27 KB)