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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2003/0838  

Betreff: Erlass einer 9. Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Herne vom 21. Dezember 1993 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Herne vom 05. August 1993
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Dr. SchmidtAktenzeichen:53/5
Federführend:FB 53 - Tiefbau und Verkehr Bearbeiter/-in: Heßmann, Britta
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
20.11.2003 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
09.12.2003 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
16.12.2003 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Rat der Stadt billigt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung 2004 zu § 5 der im  Entwurf ebenfalls beiliegenden 9. Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Herne und

 

2.             beschließt die im Entwurf beiliegende 9. Satzung zur Änderung der Entwässerungs-

gebührensatzung der Stadt Herne vom 21. Dezember 1993 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage  - Entwässerungssatzung – der Stadt Herne vom 05. August 1993 (Anlage 1).

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit der im Entwurf beiliegenden  Entwässerungsgebührensatzung sollen die ab 01. Januar 2004 zu erhebenden Entwässerungsgebühren neu festgesetzt werden.

 

Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist eine vom Rat der Stadt gebilligte Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW festzusetzenden Abgabensatzes erforderlich.

 

Das OVG Münster geht davon aus, dass nicht nur die Festsetzung, sondern auch die ihr zugrundeliegende Ermittlung des Gebührensatzes Gegenstand des ortsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens ist und dass es deshalb einer vom Rat gebilligten Bedarfsberechnung bedarf.

 

Es ist daher zunächst über die beigefügte Bedarfsberechnung zu befinden, deren Billigung als Grundlage für die ab 01. Januar 2004 zu erhebende Gebühr vorauszugehen hat, bevor diese satzungsgemäß normiert wird.

Die Satzung bedarf nicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

 

Die für den gebührenrelevanten Bereich geplanten Kosten 2004 haben sich gegenüber den für 2003 prognostizierten Kosten insgesamt um 195.000,--  erhöht.

 

Die Änderung beruht im Wesentlichen auf einer Erhöhung der kalkulatorischen Kosten.

Bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs ist aufgrund der Kostenüberdeckung aus 2001 und 2002 eine Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe von 500.000,-- € berücksichtigt worden.

 

Die neuen Gebührensätze sollen mit Wirkung zum 01. Januar 2004 in Kraft treten.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

 

Terhoeven

Anlagen:

Anlagen:

Entwurf der 9. Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung

Gebührenbedarfsberechnung 2004

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf.Neunte Satzung (22 KB) PDF-Dokument (7 KB)