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Finanzielle
Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
in €: |
Haushaltsstelle: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
Keine |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt beschließt:
Den
Vertretern/innen der Stadt in der Hauptversammlung der Stadtwerke Herne AG wird
die Weisung erteilt, der Änderung der Gesellschaftsverträge der
Wasserversorgung Herne Verwaltungs-GmbH und der Wasserversorgung Herne GmbH
& Co. KG zuzustimmen.
Die Herner
Versorgungs- und Nahverkehrsgesellschaft mbH und die
Vermögensverwaltungs-gesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne
mbH nehmen die Beschlüsse zur Kenntnis und erheben keine Einwände.
Sachverhalt:
Im März
2005 ist die Wasserversorgung Herne GmbH zur Beibehaltung der steuerlichen
Vergünstigungen in die Wasserversorgung Herne GmbH & Co. KG umgewandelt
worden. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die in diesem
Zuge gegründete Wasserversorgung Herne Verwaltungs-GmbH (siehe Beschluss des
Rates vom 15.03.2005, Vorlage 2005/0148).
Nach
Auffassung der Bezirksregierung sind auch die Verträge aller mittelbaren
Beteiligungen einer Gemeinde entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung,
insbesondere gemäß den Anforderungen des § 108 Abs. 2 und 4, auszugestalten.
Diese Anpassung wird nunmehr nachgeholt.
Zu den
Änderungen im Einzelnen:
§ 7
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Abs. 3
NEUE FORMULIERUNG!
Vier
Mitglieder werden von der Stadtwerke Herne AG auf Vorschlag des Rates der
Stadt Herne und vier Aufsichtsratsmitglieder von der Gelsenwasser AG
........
§ 14
Aufgaben der
Gesellschafterversammlung
Neu
aufnehmen (Erfordernis § 108 Abs. 4 Zif. 1 GO):
Alte
Ziff. 1, 2 und von Ziff. 4 „Bestellung
und Abberufung der Geschäftsführer“ aus § 11 - Aufgaben Aufsichtsrat –
und
zusätzlich
Erwerb und
Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
und
Abschluss
und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des
Aktiengesetzes
§ 15 NEU!
Wirtschaftsplan
1) Die Geschäftsführung stellt so
rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesell-
schafterversammlung diesen
vor Beginn des Geschäftsjahres beschließen kann. Der
Wirtschaftsplan umfasst den
Erfolgsplan und den Vermögensplan und eine Stellen-
übersicht.
2) Der Wirtschaftsführung ist eine
fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen und den
Gesellschaftern zur Kenntnis
zu bringen.
Aus § 15 alt wird § 16 NEU
Aus § 16 alt wird § 17 NEU
§ 17 alt wird § 18 NEU
und erhält eine neue Fassung
(1) Jahresabschluss
und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuch für
große Kapitalgesellschaften aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer
vorzulegen.
(2) Die Geschäftsführung hat den
Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht, in dem zur Einhaltung der
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen ist, sowie
dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des
Prüfungsberichtes den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses
und gleichzeitig dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesell-schaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
(3) Über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt die Gesellschafterversammlung innerhalb der im Gesetz hierfür vorgesehenen Frist. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufgabenstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Ergebnisverwendung gilt § 29 GmbHG.
§ 19 NEU!
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften zu prüfen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in
entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nr. 1 und 2
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der Führung der
Geschäfte zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu
berichten.
(2) Die Offenlegung des Jahresabschlusses
richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Herne
ist berechtigt, zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 HGrG
auftreten, sich unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb,
die Bücher und die Schriften der Gesellschaft einzusehen (§ 54 HGrG).
(4) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts sind entsprechend der in der jeweils gültigen Fassung der
Hauptsatzung der Stadt Herne festgelegten Form ortsüblich bekannt zu machen.
Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auszulegen; in der
Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 20 NEU!
Gleichstellung von Mann und Frau
Für die Gesellschaft findet das
Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) in der jeweils gültigen Fassung
Anwendung.
§ 20 alt wird § 23 NEU
Salvatorische Klausel
und erhält einen neuen Text!
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unwirksam oder aus Rechtsgründen nicht
durchführbar sein oder
werden, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck
des gesamten Vertrages unmöglich
wird, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Be
stimmungen nicht berührt
werden. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des
Vertrages herausstellen
sollte, dass der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Rege
lungslücke enthält.
Die Gesellschafter verpflichten
sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestim-
mung durch eine Regelung zu
ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurch-
führbaren Bestimmung
angestrebten Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung des
ganzen Vertrages erfüllt.
(2) Enthält der Vertrag eine
ergänzungsbedürftige Regelungslücke, verpflichten sich die
Gesellschafter, die Lücke
durch eine Regelung zu füllen, die wirtschaftlich dem am
nächsten kommt, was die Gesellschafter nach dem angestrebten
Zweck und der wirt
schaftlichen Zielsetzung des
Vertrages gewollt hätten, wenn sie den regelungsbedürf-
tigen Punkt bedacht hätten.
Änderungen für den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG
§ 9
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Vier
Mitglieder werden von der Stadtwerke Herne AG auf Vorschlag des Rates der
Stadt Herne und vier Aufsichtsratsmitglieder von der Gelsenwasser AG
........
§ 16
Aufgaben Gesellschafterversammlung
Neu
aufnehmen (Erfordernis § 108 Abs. 4 Zif. 1 GO):
Alte
Zif. 1, 2 und 4 aus § 13 - Aufgaben
Aufsichtsrat –
und
zusätzlich
Erwerb und
Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
und
Abschluss
und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des
Aktiengesetzes
19
Jahresabschluss
Um einen
Abs. 4 ergänzen:
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt
Herne ist berechtigt, zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44
HGrG auftreten, sich unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den
Betrieb, die Bücher und die Schriften der Gesellschaft einzusehen (§ 54 HGrG).
Neuen § 23 einfügen
Gleichstellung von Mann und Frau
Für die Gesellschaft findet das
Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) in der jeweils gültigen Fassung
Anwendung.
§ 23 alt wird § 24 NEU
Salvatorische Klausel
und erhält einen neuen Text
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unwirksam oder aus Rechtsgründen nicht
durchführbar sein oder
werden, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck
des gesamten Vertrages
unmöglich wird, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Be-
stimmungen nicht berührt
werden. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des
Vertrages herausstellen
sollte, dass der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Rege-
lungslücke enthält.
Die Gesellschafter verpflichten
sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestim-
mung durch eine Regelung zu ersetzen, die den mit der
unwirksamen oder undurch-
führbaren Bestimmung
angestrebten Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung des
ganzen Vertrages erfüllt.
(2) Enthält der Vertrag eine ergänzungsbedürftige
Regelungslücke, verpflichten sich die
Gesellschafter, die Lücke
durch eine Regelung zu füllen, die wirtschaftlich dem am
nächsten kommt, was die
Gesellschafter nach dem angestrebten Zweck und der wirt-
schaftlichen Zielsetzung des
Vertrages gewollt hätten, wenn sie den regelungsbedürf-
tigen Punkt bedacht hätten.
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Herne AG wird die
Angelegenheit in seiner Sitzung am
24. Februar 2006 entsprechend vorberaten. Gemäß § 17 Zif. 9 der Satzung hat die
Hauptversammlung die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Die nächste
Hauptversammlung ist noch nicht terminiert. Aufsichtsrat und
Gesellschafterversammlung der Wasserversorgung Herne Verwaltungs-GmbH und
Wasserversorgung Herne GmbH & Co. KG werden anschließend die erforderlichen
Beschlüsse fassen.
Der
Oberbürgermeister
In
Vertretung
Bornfelder
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine.