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Finanzielle
Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne billigt
die Kalkulation zum Gebührentarif nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne –Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2003, in der Fassung nach Artikel 1 des Entwurfes des Oberbürgermeisters zu einer vierundzwanzigsten Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne – Friedhofsgebührensatzung –
und beschließt
die vierundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne – Friedhofsgebührensatzung -
Sachverhalt:
1.
Anlass
Die Verwaltung ist
dem Auftrag des Rates nachgekommen, eine Gesamtkonzeption zu erstellen, in der grundlegende Vorschläge für die
kommunalen Friedhofsanlagen unterbreitet wurden.
Auf der Basis des
Konzeptes wurden in einem eigens eingerichteten interfraktionellen Arbeitskreis
Beschlusspunkte entwickelt, die den zu beteiligenden politischen Gremien in der
Zeit vom 20.10.2005 bis zum 22.11.2005 zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt wurden.
Zur Umsetzung der
Beschlusspunkte bedarf es zum Einen einer Änderung der Friedhofssatzung (s. Beschlussvorlage Nr.
2005/0841). Zum Anderen ergeben sich Veränderungen der Gebührentarife in der
Friedhofsgebührensatzung mit positiven Auswirkungen.
Einzelheiten sind
der anliegenden Gebührenbedarfsberechnung zu entnehmen.
2. Wesentliche Gebührenänderungen, die den
Beschlusspunkten Rechnung tragen
a) Schließung von Friedhöfen
Durch die
beabsichtigte Schließung des Ostfriedhofes (Horsthauser Friedhof) und des
Röhlinghauser Friedhofes zum 01.01.2006 werden die Gebührenzahler, die die
übrigen Friedhöfe nutzen wollen, entlastet. Die kostenmäßige Entlastung erfolgt
dadurch, dass separate Gebührenkalkulationen für die zu schließenden Friedhöfe
erstellt worden sind und die Gebührenzahler somit nur mit den Kosten für die
verbleibenden Friedhöfe belastet werden.
Die Kalkulationen
für die zu schließenden Friedhöfe ergeben bei einer vollen Kostendeckung
unvertretbar hohe Gebühren. Daher sollen die Gebührentarife in gleicher Höhe
wie für die übrigen Friedhöfe erhoben werden.
b)
Erhöhung des
Anteils öffentliches Grün von bisher 25 % auf 30 %
Der auf den sogenannten “grünpolitischen Wert” entfallende Aufwand wird
gebührenmäßig von 25 % auf 30 % festgesetzt.
Es ergeben sich
Auswirkungen bei den Grabnutzungsgebühren (Nutzungsrechte).
Sie können
insbesondere deswegen um ca. 10 % im Vergleich zu den derzeitigen
Nutzungsgebühren (bei anonymen Urnen um ca. 6 %) gesenkt werden.
c)
Kostenansatz aus
den Betriebsergebnissen der Jahre 2003 und 2004
Die der
Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Kosten sind aus den Betriebsergebnissen
der Jahre 2003 und 2004 ermittelt worden.
Mit diesen
ansatzfähigen Kosten (Istkosten) wird das Ziel verfolgt, eine größere
Planungssicherheit und damit auch eine Gebührengerechtigkeit zu erreichen.
d)
Zweijahreszeitraum für die Festsetzung der Friedhofsgebühren
Die aus den
Betriebsergebnissen von zwei Jahren ermittelten Kosten sollen folglich für zwei
Jahre in die Gebührenermittlung einfließen. D.h. die kalkulierten Gebühren
sollen für den Kalkulationszeitraum der Jahre 2006 und 2007 gelten. Hintergrund
ist, dass dieser Zeitraum zur Schaffung einer Gebührenstabilität erforderlich
ist.
e)
Ermittlung der Fallzahlen
Für das Ermitteln eines statistisch brauchbaren
Durchschnitts für die Kostenträger (Fallzahlen) empfiehlt es sich, einen
längeren Zeitraum zugrunde zu legen, insbesondere wenn keine Konstanz zu beobachten ist.
Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Schwankungen bei
den Fallzahlen im Bestattungswesen gegeben hat, ist es sinnvoll, diese nach dem
arithmetischen Mittelwert der letzten fünf Jahre zu errechnen.
3. Weitere Änderungen der Gebühren
Vor dem Hintergrund
der Einnahme-Kosten-Situation im Bestattungswesen gilt es ständig,
wirtschaftliche Überlegungen anzustellen.
Bei den
Personalkosten im Friedhofsbereich sind seit einiger Zeit alle
Kostensenkungspotentiale ausgeschöpft worden.
Bedingt durch die
restriktive Ausgabenpolitik und Realisierung von Einsparpotential konnten
insgesamt die Kosten stabil werden.
Bestattungsgebühren
So sind bei den
Bestattungsgebühren an sich nur geringe Veränderungen zu verzeichnen.
Ähnliches gilt für die Gebühren
für die erstmalige Grabherrichtung (Ersteingrünung).
Die Kalkulation
basiert auf die Auftragsvergabe der Leistungen für die Grabherrichtung an
Private.
Es besteht die Möglichkeit, Nutzungsrechte gegen Zahlung einer für
die Kosten der Herrichtung und Pflege der Grabflächen kalkulierten Gebühr - bis
zum Ablauf der Ruhefrist - zurückzugeben. Die tatsächlichen Kosten, die als
Erfahrungswert für ca. sechs Monate vorliegen (also eine halbe
Vegetationsperiode), wurden verdoppelt.
Nach der
Rechtsprechung des OVG Münster ist eine vom Rat der Stadt gebilligte
Gebührenkalkulation des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG
NRW) festzusetzenden Abgabensatzes erforderlich.
Das
Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass nicht nur die Festsetzung, sondern
auch die ihr zugrunde liegende Ermittlung des Gebührensatzes Gegenstand des
ortsrechtlichen Festsetzungsverfahrens ist und es deshalb einer vom Rat der
Stadt gebilligten Gebührenkalkulation bedarf.
Es ist daher
zunächst über die Kalkulation zu befinden, deren Billigung als Grundlage für
die nach Inkrafttreten der vierundzwanzigsten Änderungssatzung zu erhebenden
Gebührentarife vorauszugehen hat, bevor diese satzungsmäßig normiert wird.
Der
Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)
Anlagen:
Entwurf Vierundzwanzigste Satzung
(Friedhofsgebührensatzung)
Gebührenkalkulation
Anlagen:
Synopse der Friedhofssatzung