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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2005/0880  

Betreff: Erlass einer vierundzwanzigsten Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne - Friedhofsgebührensatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Bartels, Frau Conrad
Federführend:FB 55 - Stadtgrün Bearbeiter/-in: Rubel, Gudrun
Beratungsfolge:
Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe Vorberatung
29.11.2005 
des Ausschusses für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
06.12.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
13.12.2005 
des Rates der Stadt geändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

./.

./.

./.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Herne billigt

 

die Kalkulation zum Gebührentarif nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne –Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2003, in der Fassung nach Artikel 1 des Entwurfes des Oberbürgermeisters zu einer vierundzwanzigsten Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne – Friedhofsgebührensatzung –

 

und beschließt

 

die vierundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne – Friedhofsgebührensatzung -

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

1.      Anlass

 

Die Verwaltung ist dem Auftrag des Rates nachgekommen, eine Gesamtkonzeption zu erstellen,  in der grundlegende Vorschläge für die kommunalen Friedhofsanlagen unterbreitet wurden.

 

Auf der Basis des Konzeptes wurden in einem eigens eingerichteten interfraktionellen Arbeitskreis Beschlusspunkte entwickelt, die den zu beteiligenden politischen Gremien in der Zeit vom 20.10.2005 bis zum 22.11.2005 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wurden.

 

Zur Umsetzung der Beschlusspunkte bedarf es zum Einen einer Änderung der  Friedhofssatzung (s. Beschlussvorlage Nr. 2005/0841). Zum Anderen ergeben sich Veränderungen der Gebührentarife in der Friedhofsgebührensatzung mit positiven Auswirkungen.

Einzelheiten sind der anliegenden Gebührenbedarfsberechnung zu entnehmen.

 

 

2.      Wesentliche Gebührenänderungen, die den Beschlusspunkten Rechnung tragen

 

a)      Schließung von Friedhöfen

 

Durch die beabsichtigte Schließung des Ostfriedhofes (Horsthauser Friedhof) und des Röhlinghauser Friedhofes zum 01.01.2006 werden die Gebührenzahler, die die übrigen Friedhöfe nutzen wollen, entlastet. Die kostenmäßige Entlastung erfolgt dadurch, dass separate Gebührenkalkulationen für die zu schließenden Friedhöfe erstellt worden sind und die Gebührenzahler somit nur mit den Kosten für die verbleibenden Friedhöfe belastet werden.

Die Kalkulationen für die zu schließenden Friedhöfe ergeben bei einer vollen Kostendeckung unvertretbar hohe Gebühren. Daher sollen die Gebührentarife in gleicher Höhe wie für die übrigen Friedhöfe erhoben werden.

 

 

b)     Erhöhung des Anteils öffentliches Grün von bisher 25 % auf 30 %

 

Der auf den sogenannten “grünpolitischen Wert” entfallende Aufwand wird gebührenmäßig von 25 % auf 30 % festgesetzt.

Es ergeben sich Auswirkungen bei den Grabnutzungsgebühren (Nutzungsrechte).

Sie können insbesondere deswegen um ca. 10 % im Vergleich zu den derzeitigen Nutzungsgebühren (bei anonymen Urnen um ca. 6 %) gesenkt werden.

 

c)     Kostenansatz aus den Betriebsergebnissen der Jahre 2003 und 2004

 

Die der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Kosten sind aus den Betriebsergebnissen der Jahre 2003 und 2004 ermittelt worden.

Mit diesen ansatzfähigen Kosten (Istkosten) wird das Ziel verfolgt, eine größere Planungssicherheit und damit auch eine Gebührengerechtigkeit zu erreichen.

 

d)     Zweijahreszeitraum für die Festsetzung der Friedhofsgebühren

 

Die aus den Betriebsergebnissen von zwei Jahren ermittelten Kosten sollen folglich für zwei Jahre in die Gebührenermittlung einfließen. D.h. die kalkulierten Gebühren sollen für den Kalkulationszeitraum der Jahre 2006 und 2007 gelten. Hintergrund ist, dass dieser Zeitraum zur Schaffung einer Gebührenstabilität erforderlich ist. 

           

e)     Ermittlung der Fallzahlen

 

Für das Ermitteln eines statistisch brauchbaren Durchschnitts für die Kostenträger (Fallzahlen) empfiehlt es sich, einen längeren Zeitraum zugrunde zu legen, insbesondere wenn keine  Konstanz zu beobachten ist.

Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Schwankungen bei den Fallzahlen im Bestattungswesen gegeben hat, ist es sinnvoll, diese nach dem arithmetischen Mittelwert der letzten fünf Jahre zu errechnen.

             

 

3.             Weitere Änderungen der Gebühren

           

Vor dem Hintergrund der Einnahme-Kosten-Situation im Bestattungswesen gilt es ständig, wirtschaftliche Überlegungen anzustellen.

Bei den Personalkosten im Friedhofsbereich sind seit einiger Zeit alle Kostensenkungspotentiale ausgeschöpft worden.

Bedingt durch die restriktive Ausgabenpolitik und Realisierung von Einsparpotential konnten insgesamt die Kosten stabil werden.

 

Bestattungsgebühren

So sind bei den Bestattungsgebühren an sich nur geringe Veränderungen zu verzeichnen.

 

Gebühren für die erstmalige Grabherrichtung

Ähnliches gilt für die Gebühren für die erstmalige Grabherrichtung (Ersteingrünung).

Die Kalkulation basiert auf die Auftragsvergabe der Leistungen für die Grabherrichtung an Private.

 

Gebühren für die Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

Es  besteht die Möglichkeit, Nutzungsrechte gegen Zahlung einer für die Kosten der Herrichtung und Pflege der Grabflächen kalkulierten Gebühr - bis zum Ablauf der Ruhefrist - zurückzugeben. Die tatsächlichen Kosten, die als Erfahrungswert für ca. sechs Monate vorliegen (also eine halbe Vegetationsperiode), wurden verdoppelt.

 

           

Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist eine vom Rat der Stadt gebilligte Gebührenkalkulation des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) festzusetzenden Abgabensatzes erforderlich.

Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass nicht nur die Festsetzung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Ermittlung des Gebührensatzes Gegenstand des ortsrechtlichen Festsetzungsverfahrens ist und es deshalb einer vom Rat der Stadt gebilligten Gebührenkalkulation bedarf.

 

Es ist daher zunächst über die Kalkulation zu befinden, deren Billigung als Grundlage für die nach Inkrafttreten der vierundzwanzigsten Änderungssatzung zu erhebenden Gebührentarife vorauszugehen hat, bevor diese satzungsmäßig normiert wird.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

(Terhoeven)

 

 

 

Anlagen:

Entwurf Vierundzwanzigste Satzung (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührenkalkulation

 

Anlagen:

Anlagen:

Synopse der Friedhofssatzung