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Finanzielle
Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
in €: |
Haushaltsstelle: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
Einnahmen
voraussichtlich 122.000.000
€ |
NEU |
Vermögenshaushalt |
Beschlussvorschlag:
Unter
der Voraussetzung, dass in der vorangegangenen nicht-öffentlichen Sitzung des
Rates der Stadt die entsprechenden vergaberechtlichen und
gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse im Rahmen der Optimierung der
Stadtentwässerung in Herne gefasst wurden, beschließt der Rat der Stadt:
I.
1. Mit Wirkung vom 01.01.2006 wird eine
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) im Sinne des § 114 a)
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegründet. Die Anstalt führt den
Namen ”Stadtentwässerung Herne” mit dem Zusatz ”Anstalt des öffentlichen Rechts”.
2.a) Die beigefügte Satzung der
AöR wird in der vorliegenden Form beschlossen mit folgenden Maßgaben:
- § 5 Abs. 2 wird
wie folgt geändert: „Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der
Oberbürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt
sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die
der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören.“
- Sofern realisierbar geht neben der
Abwasserbeseitigungspflicht auch die Satzungs- und Gebührenhoheit auf die Anstalt
über.
- Die Anstalt kann
ihr übertragene Aufgaben mit Zustimmung der Verwaltung auf die Stadt Herne
rückübertragen.
2.b) Unter den Maßgaben der Ziffer 2. a) dieses
Beschlussvorschlages werden der Anstalt die in § 2 dieser Satzung genannten
Aufgaben übertragen.
3. Die Stadt Herne überträgt der
Stadtentwässerung Herne AöR zum 01.01.2006 Kanalvermögen zu einem Wert von
122.050.000 €
- gegen Gewährung von Stammkapital im
Betrag von 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend)
- gegen Zahlung eines Kaufpreises von
122.000.000 € (in Worten: einhundertzweiund-
zwanzig Millionen)
Die endgültige Zuordnung von Aktiva und
Passiva in einer Eröffnungsbilanz der AöR ist auf den 01.01.2006 festzustellen.
4. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben
Mitgliedern.
Vorsitzender des Verwaltungsrates für
die Gründungs- und Errichtungsphase der Anstalt wird Herr Oberbürgermeister
Horst Schiereck, im Anschluss daran geht der Verwaltungsratsvorsitz auf Herrn
Stadtrat Jan Benedikt Terhoeven über.
Der Rat der Stadt wählt
a) als Mitglieder des Verwaltungsrates
1.
_______________________________
2.
_______________________________
3.
_______________________________
4.
_______________________________
5.
_______________________________
6.
_______________________________
und
b) als stellvertretende Mitglieder des
Verwaltungsrates
1.
_______________________________
2.
_______________________________
3.
_______________________________
4.
_______________________________
5.
_______________________________
6.
_______________________________
sowie
c) ________________________ als erste/n und
_____________________ als zweite/n Stellvertreter/in des Vorsitzenden des
Verwaltungsrates.
Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat der Stadt.
5. Den
Mitgliedern des Verwaltungsrats wird die Weisung erteilt,
Herrn
Dipl.-Ing. Horst Schlicht
vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2010 und
Herrn Stadtrat Jan Benedikt
Terhoeven
für die Gründungs- und Errichtungsphase
zum Vorstand der Anstalt zu bestellen.
II.
1. Die Verwaltung wird beauftragt, sämtliche
mit der Errichtung der Anstalt erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Für den
Fall, dass sich redaktionelle Änderungen ergeben oder dass sich aufgrund
rechtlicher Beanstandungen durch Urkundspersonen, die Genehmigungsbehörden oder
das Registergericht Änderungen ergeben, wird die Verwaltung ermächtigt, diese
Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieses
Ratsbeschlusses nicht beeinträchtigt wird.
2. Die
Wirksamkeit der Beschlüsse steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung bzw. der
Zustimmung der Arbeitsverwaltung, der Kommunalaufsicht, der Finanzverwaltung
und der Kartellbehörde
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Herne hat in
seiner Sitzung am 21.06.2005 den folgenden Beschluss gefasst (Vorlage-Nr.
2005/0456):
“Der Rat der Stadt beschließt:
1. Der Rat der Stadt nimmt den
beigefügten Bericht “Optimierung der Stadtentwässerung in Herne” zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird entsprechend der
Handlungsempfehlung im o. g. Bericht beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen
zur Umsetzung des “Kooperationsmodells” mit einem privaten Partner einzuleiten.
3. Der private Kooperationspartner wird
im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens (Teilnahmewettbewerb mit
anschließendem Verhandlungsverfahren) ermittelt.
4. Für die Vorbereitung und
Durchführung des Vergabeverfahrens und die weiteren Maßnahmen zur Umsetzung des
Kooperationsmodells wird eine externe Beratung hinzugezogen (s.
Beschlussvorlage Nr. 2005/0505 - nicht öffentlicher Teil).
5. Nach Abschluss des
Ausschreibungsverfahrens erfolgt eine endgültige Entscheidung des Rates über
die Gründung der Abwassergesellschaft, die Vergabe von Gesellschaftsanteilen,
den Entsorgungsvertrag und über die Organisationsform, in der die bei der Stadt
Herne verbleibenden Aufgaben wahrgenommen werden.”
Die Vergabeentscheidung und die
damit zusammenhängenden Beschlüsse sind Gegenstand der nicht-öffentlichen
Sitzung.
Die Entscheidung über die
Organisationsform AöR wird in öffentlicher Sitzung getroffen.
Das Angebot des Bieters WVH
sieht vor, eine eigenständige Anstalt öffentlichen Rechts zu errichten, der
ausschließlich die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zugewiesen ist. Im
Zusammenhang mit der Anstaltserrichtung ist die Anstaltssatzung zu beschließen.
Die Anstaltssatzung regelt den Aufgabenkreis der Anstalt, die Zuständigkeiten
und Besetzungen der Organe der Anstalt sowie Regelungen zur Beschlussfassung.
Entgegen
der Regelung in § 5 Abs. 2 des vom Bieter WVH mit dem Nebenangebot 2
eingereichten Entwurfs der Satzung für die AöR gilt § 114 a) Abs. 8 Satz 2 und 3 GO NRW.
Zielsetzung
ist es, die Satzungs- und Gebührenhoheit auf die Anstalt zu übertragen. Im
Zusammenhang mit den umzusetzenden Forfaitierungsverträgen ist jedoch nicht
auszuschließen, dass die Satzungs- und Gebührenhoheit rechtlich bei der Stadt
verbleiben muss. Das Gebührenaufkommen muss jedoch in jedem Fall der AöR zur
Sicherstellung ihrer Geschäftstätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Vor
diesem Hintergrund sieht die vorliegende Satzung (noch) keine Übertragung der
Satzungs- und Gebührenhoheit auf die Anstalt vor.
Zu Punkt I. 3. des Beschlussvorschlages:
Um die
Anstalt mit einem angemessenen Kapital auszustatten, soll ihr das
betriebsnotwendige Kanalvermögen übertragen werden.
Das
Anlagevermögen des UA 700 Stadtentwässerung
stellt sich zum 31.12.2004 wie folgt dar:
Anschaffungs-/
Herstellungswert
Restbuchwert
Abwasserkanäle 138.174.001 € 98.929.631 €
Pumpwerke 189.951 € 135.341 €
bewegliches
Vermögen 2.274.016 € 438.365 €
gesamt 140.637.968 €
99.503.337 € *
==========================
Wiederbeschaffungs-
zeitwert
Restbuchwert
Abwasserkanäle 254.266.498 €
139.880.476 €
Pumpwerke 254.964 € 181.663 €
bewegliches
Vermögen 2.491.936 € 446.912 €
gesamt 257.013.398 €
140.509.051 € *
==========================
* Die Zu- und Abgänge des Jahres 2005 sowie
die Abschreibungen des Jahres 2005 verändern
die o. g. Werte entsprechend. (Hinweis: Die
nur für die Ermittlung von kalkulatorischen Kosten
gemäß § 6 KAG -NRW notwendigen weiteren
Daten zum Abzugskapital werden der AöR
ge-
sondert von der Stadt Herne zur Verfügung
gestellt).
Das bewegliche
Vermögen (LKW, Betriebs- und
Geschäftsausstattung etc.) wird zur
Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit an die Stadtentwässerung Herne GmbH
& Co. KG veräußert.
Das übrige
Kanalvermögen wird mit Wirkung zum
01.01.2006 auf die AöR übertragen.
Der
Übertragungswert wird mit 122.050.000 Euro festgelegt und das Vermögen geht
- gegen
Gewährung von Stammkapital im Betrag von 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend)
- gegen
Zahlung eines Kaufpreises von 122.000.000 € ( in Worten:
einhundertzweiundzwanzig
Millionen)
auf die AöR
über.
Der Kaufpreis von 122.000.000 € basiert auf einer Umlaufrendite für festverzinsliche Bundeswertpapiere mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Zur Absicherung des Risikos einer
Zinsveränderung
zwischen Abschluss dieses Vertrages bis zum Datum des Abschlusses der
Finanzierungsverträge durch die mit der Finanzierung des Asset Deals
beauftragten Stadtentwässerung Herne GmbH
Co. KG kann dieser Kaufpreis gemäß § 1 a des
Management-Service-Vertrages Nebenangebot 2 bei einer Veränderung der
Umlaufrendite entsprechend angepasst werden.
Zu Punkt I. 4. des Beschlussvorschlages:
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung besteht der Verwaltungsrat
der Anstalt aus dem Vorsitzenden und sechs übrigen Mitgliedern. Für die übrigen
Mitglieder sind Vertreter/innen im Verhinderungsfall zu bestellen.
Vorsitzender des Verwaltungsrates ist gem. § 114 a) Abs. 8
Satz 3 GO NRW grundsätzlich der für den Geschäftsbereich der Stadtentwässerung
zuständige Beigeordnete, Herr Stadtrat Jan Benedikt Terhoeven. Da dieser
jedoch in der Gründungs- und Errichtungsphase die Aufgaben des Vorstands
wahrnimmt, wird Herr Oberbürgermeister Horst Schiereck für diesen Zeitraum
Vorsitzender des Verwaltungsrates.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung werden die übrigen
Mitglieder des Verwaltungsrates vom Rat der Stadt für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. § 5 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass die Amtszeit von Mitgliedern
des Verwaltungsrates, die dem Rat der Stadt angehören, mit dem Ende der
Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat der Stadt endet.
Zu Punkt I. 5. des Beschlussvorschlages:
Der Vorstand der Anstalt
besteht aus einem kaufmännischen und einem technischen Vorstand. In
wesentlichen Angelegenheiten der Anstalt ist ein gemeinsamer Beschluss des
Vorstandes erforderlich.
Das Angebot sieht ferner vor, dass eine Personenidentität
zwischen dem Geschäftsführer “Personal/Zukunftsaufgaben” der SEH und dem
Vorstand für das kaufmännische Ressort der AöR sowie dem von der Stadt Herne zu
benennenden technischen Geschäftsführer der SEH GmbH & Co. KG und dem
technischen Vorstand der AöR besteht. Als kaufmännischer Vorstand der AöR ist
daher Herr Dipl.-Ing. Horst Schlicht zu bestellen. Als technischer Vorstand
wird Herr Stadtrat Jan Benedikt Terhoeven bestellt. Bei der Bestellung von
Herrn Stadtrat Jan Benedikt Terhoeven handelt es sich um eine vorläufige
Besetzung des Vorstandspostens für die Gründungs- und Errichtungsphase. Eine
dauerhafte Besetzung des Vorstandspostens und des technischen
Geschäftsführungspostens bei der SEH GmbH & Co. KG ist einer späteren
Entscheidung vorbehalten.
Anlagen:
Entwurf
Satzung über die AöR Stadtentwässerung Herne
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Anlagen: | ||||||
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1 | öffentlich | Entwurf Satzung AöR (611 KB) |