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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2005/0851  

Betreff: Finanzierung VRR
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:1. Frau Peter - 24 02
2. Herr Brodehl - 23 94
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Beteiligt:Büro Dezernat II
Bearbeiter/-in: Heckenkamp, Liane  Büro Dezernat V
Beratungsfolge:
Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe Vorberatung
29.11.2005 
des Ausschusses für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
06.12.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
13.12.2005 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

---

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Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Rat der Stadt Herne stimmt dem „neuen ÖSPV-Finanzierungssystem im VRR ab dem Jahr 2005“ gemäß Drucksache des Zweckverbandes VRR Nr. VII/05/30 einschließlich der Anlagen zu.

 

2.       Der Rat der Stadt Herne nimmt den Erlass der Finanzierungsrichtlinie zustimmend zur Kenntnis.

 

3.             Der Rat der Stadt Herne erklärt sich mit der in der ZV-Drucksache VII/05/30 beschriebenen Art und Weise der Betrauung einverstanden. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergeben sich aus der Drucksache des Zweckverbandes VRR Nr. VII/05/30 i.V. m. der Finanzierungsrichtlinie des VRR.

 

4.             Der Rat der Stadt Herne beschließt, dass die Finanzierung von kommunalen Verkehrsunternehmen, an denen die Stadt Herne beteiligt ist, wie bisher im Rahmen der Regelungen der §§ 19, 20, insbesondere § 19 Abs. 7 und 8, der Zweckverbandssatzung durchgeführt wird. Hierüber erhält der Zweckverband VRR eine Mitteilung.

 

5.             Der Rat der Stadt Herne erklärt sich mit der in der Drucksache VII/05/30 beschriebenen Art und Weise der Betrauung der das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen einverstanden. Die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Berechnung der Parameter ergeben sich aus der o.g. Drucksache bzw. der Finanzierungsrichtlinie des VRR.

 

6.             Der Rat der Stadt Herne beschließt, wie bisher den Finanzierungsbedarf für das kommunale Verkehrsunternehmen nach den Möglichkeiten des § 19 Abs. 7 und Abs. 8 i.V.m. § 20 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes (vormals § 19 Abs. 5 und 6 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZV-Satzung) zur Verfügung zu stellen und die Verbandsumlage entsprechend zu kürzen.

 

7.             Der Rat der Stadt Herne trägt dafür Sorge, dass die HCR einen Nachweis über die bei der Erhebung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen tatsächlich entstandenen Kosten nach Abzug der dabei erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung der Kriterien des Urteils des EuGH vom 24.07.2003 in der Rechtssache „Altmark Trans“ und der entsprechenden Regelungen der Finanzierungsrichtlinie des VRR führt.

 

8.             Der Rat der Stadt Herne betraut die Verkehrsunternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Herne Verkehrsleistungen aufgrund von Konzessionen erbringen, mit sozialpolitischen Verpflichtungen. Diese ergeben sich aus der Anwendung des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe (TV- N NW) sowie des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal, ATV-K). Die Betrauung mit diesen sozialpolitischen Verpflichtungen erfolgt aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 08.06.2000, mit dem die Einführung dieses Tarifvertrages ausdrücklich begrüßt und die Erwartung geäußert wird, dass der Spartentarifvertrag verbundweit zum Tragen kommt. Die Berechnung des Ausgleichs für die sozialpolitischen Verpflichtungen ergibt sich aus der Finanzierungsrichtlinie.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Zu den Punkten 1. bis 4.

 

ÖSPV-Finanzierungssystem im VRR ab dem Jahr 2005

 

Im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) erfolgt die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für den gesamten Verbundraum auf Basis einer Umlagefinanzierung, die in der Zweckverbandssatzung geregelt ist. Der ÖPNV besteht aus dem straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und dem schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV), der im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) normiert ist.

 

Vor dem Hintergrund der geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen fasste die Verbandsversammlung des Zweckverbandes (ZV VRR) am 09.02.1999 einen Grundsatzbeschluss zur Erarbeitung eines EU-konformen Finanzierungssystems für den ÖPNV im Verbundgebiet. Dabei sollte auf der Basis der bisherigen Vorgehensweise eine die EuGH-Rechtsprechung tragende Finanzierung der Verkehrsunternehmen sichergestellt werden, die auch den lokalen Gegebenheiten der einzelnen Gebietskörperschaften gerecht wird. Das angepasste Finanzierungssystem musste ebenfalls die rechtlichen Anforderungen der Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung aller Verkehrsunternehmen berücksichtigen und in der Lage sein, ggf. auch nicht kommunale Verkehrsunternehmen in das System einzubeziehen. Es berücksichtigt ferner das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Altmark/Trans“ vom 24.07.2003, das neue Kriterien für die Gestaltung der Finanzierung des ÖPNV in Deutschland aufstellt.

 

Das neue Finanzierungsystem wurde von der Industrie- und Verkehrstreuhand München (IVT) in Zusammenarbeit mit der Verbundgesellschaft und unter Einbeziehung der Verkehrsunternehmen erarbeitet. 

 

Es beinhaltet folgende Bausteine:

 

Baustein 1:                      Infrastrukturvorhaltung

Vorhaltung von ortsfesten Anlagen und damit verbundenen Sicherheits- und Navigationssystemen (z.B. Fahrgastwartehallen).

 

Baustein 2:   Verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte (AT) Regie- und Vertriebsaufgaben 

Aufgaben im Bereich Regie und Vertrieb, die das Verkehrsunternehmen ohne den Verbund bzw. AT nicht hätte, sowie alle mit Mehreinnahmen saldierten Kosten aus der Erfüllung von Vorgaben der AT, des VRR und der Verbundvertragswerke (z.B. KundenCenter)

 

Baustein 3:   Verbund- bzw. AT-bedingte Fahrzeugqualitätsstandards

Verbund- oder AT-bezogene Standards für Fahrzeuge, die über die Standards eines Vergleichsverkehrsunternehmens ohne diese Vorgaben hinaus gehen, z.B. für Fahrzeugausstattung wie Klimaanlage, Abgasreinigungssysteme usw. einschl. der Mehrkosten für die Vorhaltung.

 

Baustein 4:   Verbund- bzw. AT-bedingte Verkehrsmehr- oder Andersleistungen im Betriebsbereich

Verkehrsmehr- oder Andersleistungen im Betriebsbereich, die durch den Verbund bedingt sind oder durch Vorgaben des Aufgabenträgers im Betriebsbereich entstehen und ergebnisrelevante Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur haben.

Im betrieblichen Bereich sind zurzeit verbundweit folgende Fallgruppen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die zu Mehrkosten bzw. Nachteilen führen, lokalisiert worden:

 

 

 

Baustein 4a:

Aufgabenträger- und verbundseitige Vorgaben zur Durchführung nicht lukrativer Fahrten in Schwachverkehrszeiten (AT- bzw. Verbundvorgaben)

Es sind einheitliche Grenzkosten definiert, die, sofern relevant, den vom VRR ermittelten VRR-einheitlichen Grenzerlösen gegenübergestellt werden.

Die Grenzerlöse werden vom VRR aufgrund eigener Erhebungen ermittelt. Die Grenzkosten werden ebenfalls VRR-einheitlich betriebszweig- und bedienungsgebietsspezifisch nach einheitlicher Methodik ermittelt.

Die Definition der Schwachverkehrszeiten (SVZ) wird für Stadt- bzw. Regionalverkehr unterschieden.

 

Baustein 4b:

Sozialpolitische Verpflichtungen (Kostenvorgaben, beschäftigungspolitische Mehrkosten) des ÖSPV im Betriebsbereich/andere wirtschaftliche Nachteile im Betriebsbereich

Beispiele bzw. Vorschläge des VRR: Mehrkosten durch Bindung an bestimmte Arbeitgeberverbände in Verbindung mit der Verpflichtung der Anwendung bestimmter Tarifverträge oder Regelungen im Rahmen von betrieblichen Vereinbarungen mit Arbeitnehmern oder deren Vertretern (z.B. Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen und die Verpflichtung von Einstellungen von überplanmäßigem Personal oder Vorgabe zur Vorhaltung von nicht betriebsbedingt benötigtem Personal) sowie Mitgliedschaft in kommunalen Zusatzversorgungskassen und ähnliches.

Die Regelung der sozialpolitischen Verpflichtungen kann über bilaterale Vereinbarungen zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen individuell angepasst werden.

 

Baustein 4c:

Sonstige Vorgaben im Betriebsbereich bzw. systembedingte Vorgaben (AT- bzw. Verbundvorgaben gemäß individuellem Nachweis, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen.)

Hierunter fallen z.B.

-   Systembedingte Nachteile (z.B. Zubringerfunktion Bus für U-Bahn und Schienenverkehr der Deutschen Bahn),

-   Fahrerqualifikation (Schulungen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus)

-   Erstattungen von Taxikosten im Rahmen der Anschlussgarantie etc.

 

Die Mehrkosten müssen pro Betriebszweig bedienungsgebietsspezifisch individuell analysiert, parametrisiert und nachgewiesen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die grundsätzliche Berechnungsmethodik der Parameter und das Verfahren analog Baustein 4a angewandt wird. Die Ergebnisse sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu bescheinigen und dürfen nicht zu einer Überkompensation führen.

 

Für die Ermittlung und Fortschreibung der einzelnen bausteinbezogenen Teilergebnisse wurden i.d.R. verbundweit gültige Parameter  gebildet.

 

 

Haushaltsdeckelung:

 

Die allgemeine Umlage wird auf der Grundlage der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 21.03.2002 für jedes einzelne Verbandsmitglied der Höhe nach bis zum 31.12.2005 begrenzt.

 

Die derzeitige Höhe der allgemeinen Verbandsumlage je Verbandsmitglied ist festgesetzt im Verbundetat 2003 und wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 14.12.2004 zum Verbundetat 2005 fortgeschrieben.

 

Eine Übersicht der einzelnen Finanzierungsbeiträge der Verbandsmitglieder je Verkehrsunternehmen wurde jedem Verbandsmitglied zur Verfügung gestellt.

 

Darin enthalten sind die finanziellen Auswirkungen bestehender bilateraler Vereinbarungen (Stand: 28.06.2005) sowie die durch die genannten Beschlüsse der Verbandsversammlung legitimierten Anpassungen.

 

Die Umlage 2005 weist für die Stadt Herne eine Verbandsumlage, die die auf Herne bezogenen Leistungsanteile der Verkehrsunternehmen HCR, Bogestra und Vestische  umfasst, von 7,370 Mio. € aus. EU-konform  wäre ein Ausgleich bis 8,258 Mio. € zulässig.

 

 

Die Allgemeine Verbandsumlage zugunsten der HCR wird mit 4,401 Mio. € beziffert. EU-konform wäre ein Ausgleich bis 5,169 Mio. € zulässig.

 

Ob zusätzlich zu den bisher praktizierten Mechanismen des Querverbundes unter Einbeziehung von  Gewinnabführungsverträgen bzw. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen im ewmr-Konzern sowie der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtung der HCR, vom Rat der Stadt Herne bzw. vom Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe die Zustimmung zu den Wirtschaftplänen einzuholen, weitere Beschlüsse erforderlich sind, ist abschließend noch nicht geklärt, da nach Auskunft der IVT die Abstimmung mit dem Finanzministerium noch aussteht.

 

Beschlussempfehlung des Zweckverbandes VRR:

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR hat am 28.06.2005 dem neuen ÖSPV-Finanzierungssystem im VRR ab dem Jahr 2005 gemäß Beschlussentwurf des beigefügten Nachtrags zur ZV-Drucksache-Nr. 30, Nachtrag 002, einstimmig zugestimmt und den Räten und Kreistagen der Verbandsmitglieder empfohlen, dem „neuen ÖSPV-Finanzierungssystem im VRR ab dem Jahre 2005“ gemäß Drucksache des Zweckverbandes VRR Nr. VII/05/30 einschließlich der Anlagen zuzustimmen.

 

Einzelheiten sind aus der beigefügten Beschlussvorlage des VRR zu ersehen.

 

Der Beschluss der Verbandsversammlung wurde an die Bedingung geknüpft, dass die Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW zu keinen Änderungen der steuerlichen Beurteilung in Bezug auf die bisherigen Abstimmungen (zuletzt in 1999) führt. Die Auskunft der Finanzverwaltung steht bei Erstellung dieser Ratsvorlage noch aus.

 

Zu den Punkten 5. bis 8.

 

Betrauungsakt:

 

Die Stadt Herne ist Aufgabenträger für die auf ihrem Gebiet auf Basis erteilter Konzessionen erbrachten Verkehrsleistungen.

 

Dem ZV VRR ist von den Gebietskörperschaften die Finanzierung des ÖSPV übertragen worden. Das Finanzierungssystem im VRR wurde im Hinblick auf Vorgaben der nationalen und europäischen Rechtsprechung angepasst. Der VRR ermittelt nunmehr auf Grundlage seiner Finanzierungsrichtlinie die beihilferechtlich möglichen Finanzierungsbeträge, die für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anfallen. Daneben sind die Verfahren und Nachweise gemäß der Finanzierungsrichtlinie des VRR, die auf der Basis der vom EuGH aufgestellten Kriterien erstellt worden ist, einzuhalten.

 

Die Zuständigkeit der Gebietskörperschaften als Aufgabenträger für den ÖSPV und als Eigentümer von Verkehrsunternehmen bleibt hiervon unberührt. Gleichwohl erfordert die Umsetzung des Betrauungskonzeptes gemäß der Finanzierungsrichtlinie des VRR ein gewisses Maß an Vereinheitlichung, um dem VRR ein Mehr an Rechtssicherheit bei der Erfüllung seiner Finanzierungsaufgabe zu schaffen. Daher empfiehlt der VRR allen Aufgabenträgern die Fassung eines Musterbeschlusses (Anlage 6/4 der Finanzierungsrichtlinie). Dieser Musterbeschluss ist ein Vorschlag, wie die erforderliche Betrauung für alle Verkehrsunternehmen im Verkehrsgebiet des Aufgabenträgers im VRR einheitlich geregelt und gleichzeitig die bisherige Finanzierungssystematik gemäß der Satzung des ZV VRR für die kommunalen Verkehrsunternehmen beibehalten werden kann.

 

Außerdem empfiehlt der VRR den Aufgabenträgern, die Eigentümer eines Verkehrsunternehmens sind, die Anwendung der Anlagen 6/1 bis 6/3 der Finanzierungsrichtlinie, sofern noch keine entsprechenden Regelungen getroffen wurden. Hierbei handelt es sich um Musterinhalte für ergänzende gesellschaftsrechtliche Regelungen für kommunale Verkehrunternehmen, bei denen die Finanzierung wie bisher nach den Verfahren gemäß §§ 19,20 der Satzung des ZV VRR erfolgen soll.

 

Die Basis für den Betrauungsakt seitens der Stadt Herne als Aufgabenträgerin bilden der am 19.05.1998 beschlossene und sich derzeit in der Fortschreibung befindende Nahverkehrsplan, die von den Bezirksregierungen Arnsberg und Münster erteilten Linienkonzessionen sowie bezüglich der Infrastrukturmaßnahmen im Verkehrsbereich die Beschlüsse des Ausschusses für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe im Zusammenhang mit den jeweiligen Wirtschaftsplänen der HCR. 

 

 

Dieser Vorlage sind als Anlage die VRR-Drucksache VII05/30 (Anlage 1) sowie die Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr – Finanzierungsrichtlinie – (Anlage 2) beigefügt worden. Da die kompletten Unterlagen zur Beschlussfassung zu umfangreich sind, sind sie vorab den Fraktionsvorsitzenden und den Sprechern der Gruppen im Rat der Stadt zugeleitet worden.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Bornfelder                        Terhoeven

Stadtdirektor                        Stadtrat

Anlagen:

Anlagen:

VRR-Drucksache VII 05/30 (Anlage 1)

Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im

Verkehrsverbund Rhein-Ruhr – Finanzierungsrichtlinie – (Anlage 2)