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Finanzielle
Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
in €: |
Haushaltsstelle: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
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Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Herne stimmt dem „neuen ÖSPV-Finanzierungssystem im VRR ab dem Jahr 2005“ gemäß Drucksache des Zweckverbandes VRR Nr. VII/05/30 einschließlich der Anlagen zu.
2. Der Rat der Stadt Herne nimmt den Erlass
der Finanzierungsrichtlinie zustimmend zur Kenntnis.
3.
Der
Rat der Stadt Herne erklärt sich mit der in der ZV-Drucksache VII/05/30
beschriebenen Art und Weise der Betrauung einverstanden. Die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergeben sich aus der Drucksache des
Zweckverbandes VRR Nr. VII/05/30 i.V. m. der Finanzierungsrichtlinie des VRR.
4.
Der
Rat der Stadt Herne beschließt, dass die Finanzierung von kommunalen
Verkehrsunternehmen, an denen die Stadt Herne beteiligt ist, wie bisher im
Rahmen der Regelungen der §§ 19, 20, insbesondere § 19 Abs. 7 und 8, der
Zweckverbandssatzung durchgeführt wird. Hierüber erhält der Zweckverband VRR
eine Mitteilung.
5.
Der
Rat der Stadt Herne erklärt sich mit der in der Drucksache VII/05/30
beschriebenen Art und Weise der Betrauung der das Stadtgebiet bedienenden
Verkehrsunternehmen einverstanden. Die Definition der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen und die Berechnung der Parameter ergeben sich aus der o.g.
Drucksache bzw. der Finanzierungsrichtlinie des VRR.
6.
Der
Rat der Stadt Herne beschließt, wie bisher den Finanzierungsbedarf für das
kommunale Verkehrsunternehmen nach den Möglichkeiten des § 19 Abs. 7 und Abs. 8
i.V.m. § 20 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes (vormals § 19 Abs. 5 und 6
i.V.m. § 20 Abs. 1 ZV-Satzung) zur Verfügung zu stellen und die Verbandsumlage
entsprechend zu kürzen.
7.
Der
Rat der Stadt Herne trägt dafür Sorge, dass die HCR einen Nachweis über die bei
der Erhebung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen tatsächlich
entstandenen Kosten nach Abzug der dabei erzielten Einnahmen unter
Berücksichtigung der Kriterien des Urteils des EuGH vom 24.07.2003 in der
Rechtssache „Altmark Trans“ und der entsprechenden Regelungen der
Finanzierungsrichtlinie des VRR führt.
8.
Der
Rat der Stadt Herne betraut die Verkehrsunternehmen, die auf dem Gebiet der
Stadt Herne Verkehrsleistungen aufgrund von Konzessionen erbringen, mit
sozialpolitischen Verpflichtungen. Diese ergeben sich aus der Anwendung des
Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe (TV- N NW) sowie des Tarifvertrags
über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Altersvorsorge-TV-Kommunal, ATV-K). Die Betrauung mit diesen sozialpolitischen
Verpflichtungen erfolgt aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung vom
08.06.2000, mit dem die Einführung dieses Tarifvertrages ausdrücklich begrüßt
und die Erwartung geäußert wird, dass der Spartentarifvertrag verbundweit zum
Tragen kommt. Die Berechnung des Ausgleichs für die sozialpolitischen
Verpflichtungen ergibt sich aus der Finanzierungsrichtlinie.
Sachverhalt:
Zu den
Punkten 1. bis 4.
Im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) erfolgt die Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für den gesamten Verbundraum auf
Basis einer Umlagefinanzierung, die in der Zweckverbandssatzung geregelt ist.
Der ÖPNV besteht aus dem straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) auf
der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und dem schienengebundenen
Personennahverkehr (SPNV), der im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) normiert
ist.
Vor dem Hintergrund der geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen fasste die Verbandsversammlung des Zweckverbandes (ZV VRR) am 09.02.1999 einen Grundsatzbeschluss zur Erarbeitung eines EU-konformen Finanzierungssystems für den ÖPNV im Verbundgebiet. Dabei sollte auf der Basis der bisherigen Vorgehensweise eine die EuGH-Rechtsprechung tragende Finanzierung der Verkehrsunternehmen sichergestellt werden, die auch den lokalen Gegebenheiten der einzelnen Gebietskörperschaften gerecht wird. Das angepasste Finanzierungssystem musste ebenfalls die rechtlichen Anforderungen der Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung aller Verkehrsunternehmen berücksichtigen und in der Lage sein, ggf. auch nicht kommunale Verkehrsunternehmen in das System einzubeziehen. Es berücksichtigt ferner das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Altmark/Trans“ vom 24.07.2003, das neue Kriterien für die Gestaltung der Finanzierung des ÖPNV in Deutschland aufstellt.
Das neue Finanzierungsystem wurde von der Industrie- und Verkehrstreuhand München (IVT) in Zusammenarbeit mit der Verbundgesellschaft und unter Einbeziehung der Verkehrsunternehmen erarbeitet.
Es beinhaltet folgende Bausteine:
Baustein 1: Infrastrukturvorhaltung
Vorhaltung
von ortsfesten Anlagen und damit verbundenen Sicherheits- und
Navigationssystemen (z.B. Fahrgastwartehallen).
Baustein 2: Verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte (AT)
Regie- und Vertriebsaufgaben
Aufgaben
im Bereich Regie und Vertrieb, die das Verkehrsunternehmen ohne den Verbund
bzw. AT nicht hätte, sowie alle mit Mehreinnahmen saldierten Kosten aus der
Erfüllung von Vorgaben der AT, des VRR und der Verbundvertragswerke (z.B.
KundenCenter)
Baustein 3: Verbund- bzw. AT-bedingte
Fahrzeugqualitätsstandards
Verbund- oder AT-bezogene Standards
für Fahrzeuge, die über die Standards eines Vergleichsverkehrsunternehmens ohne
diese Vorgaben hinaus gehen, z.B. für Fahrzeugausstattung wie Klimaanlage,
Abgasreinigungssysteme usw. einschl. der Mehrkosten für die Vorhaltung.
Baustein 4: Verbund- bzw. AT-bedingte Verkehrsmehr-
oder Andersleistungen im Betriebsbereich
Verkehrsmehr-
oder Andersleistungen im Betriebsbereich, die durch den Verbund bedingt sind
oder durch Vorgaben des Aufgabenträgers im Betriebsbereich entstehen und
ergebnisrelevante Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur haben.
Im betrieblichen Bereich sind
zurzeit verbundweit folgende Fallgruppen von gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen, die zu Mehrkosten bzw. Nachteilen führen, lokalisiert worden:
Baustein 4a:
Aufgabenträger- und verbundseitige Vorgaben zur
Durchführung nicht lukrativer Fahrten in Schwachverkehrszeiten (AT- bzw.
Verbundvorgaben)
Es
sind einheitliche Grenzkosten definiert, die, sofern relevant, den vom VRR
ermittelten VRR-einheitlichen Grenzerlösen gegenübergestellt werden.
Die
Grenzerlöse werden vom VRR aufgrund eigener Erhebungen ermittelt. Die
Grenzkosten werden ebenfalls VRR-einheitlich betriebszweig- und
bedienungsgebietsspezifisch nach einheitlicher Methodik ermittelt.
Die
Definition der Schwachverkehrszeiten (SVZ) wird für Stadt- bzw. Regionalverkehr
unterschieden.
Baustein 4b:
Sozialpolitische Verpflichtungen (Kostenvorgaben, beschäftigungspolitische Mehrkosten) des ÖSPV im Betriebsbereich/andere wirtschaftliche Nachteile im Betriebsbereich
Beispiele bzw. Vorschläge des VRR:
Mehrkosten durch Bindung an bestimmte Arbeitgeberverbände in Verbindung mit der
Verpflichtung der Anwendung bestimmter Tarifverträge oder Regelungen im Rahmen
von betrieblichen Vereinbarungen mit Arbeitnehmern oder deren Vertretern (z.B.
Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen und die Verpflichtung von
Einstellungen von überplanmäßigem Personal oder Vorgabe zur Vorhaltung von
nicht betriebsbedingt benötigtem Personal) sowie Mitgliedschaft in kommunalen
Zusatzversorgungskassen und ähnliches.
Die Regelung der sozialpolitischen
Verpflichtungen kann über bilaterale Vereinbarungen zwischen Aufgabenträger und
Verkehrsunternehmen individuell angepasst werden.
Baustein 4c:
Sonstige Vorgaben im Betriebsbereich bzw. systembedingte Vorgaben (AT- bzw. Verbundvorgaben gemäß individuellem Nachweis, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen.)
Hierunter fallen z.B.
-
Systembedingte
Nachteile (z.B. Zubringerfunktion Bus für U-Bahn und Schienenverkehr der
Deutschen Bahn),
-
Fahrerqualifikation
(Schulungen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus)
-
Erstattungen
von Taxikosten im Rahmen der Anschlussgarantie etc.
Die
Mehrkosten müssen pro Betriebszweig bedienungsgebietsspezifisch individuell
analysiert, parametrisiert und nachgewiesen werden. Dabei ist sicherzustellen,
dass die grundsätzliche Berechnungsmethodik der Parameter und das Verfahren
analog Baustein 4a angewandt wird. Die Ergebnisse sind durch einen
Wirtschaftsprüfer zu bescheinigen und dürfen nicht zu einer Überkompensation
führen.
Für die Ermittlung und Fortschreibung der einzelnen bausteinbezogenen Teilergebnisse wurden i.d.R. verbundweit gültige Parameter gebildet.
Haushaltsdeckelung:
Die allgemeine Umlage wird auf der Grundlage der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 21.03.2002 für jedes einzelne Verbandsmitglied der Höhe nach bis zum 31.12.2005 begrenzt.
Die derzeitige Höhe der allgemeinen Verbandsumlage je Verbandsmitglied ist festgesetzt im Verbundetat 2003 und wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 14.12.2004 zum Verbundetat 2005 fortgeschrieben.
Eine Übersicht der einzelnen Finanzierungsbeiträge der Verbandsmitglieder je Verkehrsunternehmen wurde jedem Verbandsmitglied zur Verfügung gestellt.
Darin enthalten sind die finanziellen Auswirkungen bestehender bilateraler Vereinbarungen (Stand: 28.06.2005) sowie die durch die genannten Beschlüsse der Verbandsversammlung legitimierten Anpassungen.
Die Umlage 2005 weist für die Stadt Herne eine Verbandsumlage, die die auf Herne bezogenen Leistungsanteile der Verkehrsunternehmen HCR, Bogestra und Vestische umfasst, von 7,370 Mio. € aus. EU-konform wäre ein Ausgleich bis 8,258 Mio. € zulässig.
Die Allgemeine Verbandsumlage zugunsten der HCR wird mit
4,401 Mio. € beziffert. EU-konform wäre ein Ausgleich bis 5,169 Mio. €
zulässig.
Ob zusätzlich zu den bisher praktizierten Mechanismen des
Querverbundes unter Einbeziehung von
Gewinnabführungsverträgen bzw. Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträgen im ewmr-Konzern sowie der sich aus dem
Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtung der HCR, vom Rat der Stadt Herne
bzw. vom Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe die
Zustimmung zu den Wirtschaftplänen einzuholen, weitere Beschlüsse erforderlich
sind, ist abschließend noch nicht geklärt, da nach Auskunft der IVT die
Abstimmung mit dem Finanzministerium noch aussteht.
Beschlussempfehlung des Zweckverbandes VRR:
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR hat am 28.06.2005 dem neuen ÖSPV-Finanzierungssystem im VRR ab dem Jahr 2005 gemäß Beschlussentwurf des beigefügten Nachtrags zur ZV-Drucksache-Nr. 30, Nachtrag 002, einstimmig zugestimmt und den Räten und Kreistagen der Verbandsmitglieder empfohlen, dem „neuen ÖSPV-Finanzierungssystem im VRR ab dem Jahre 2005“ gemäß Drucksache des Zweckverbandes VRR Nr. VII/05/30 einschließlich der Anlagen zuzustimmen.
Einzelheiten sind aus der beigefügten Beschlussvorlage des VRR zu ersehen.
Der Beschluss der
Verbandsversammlung wurde an die Bedingung geknüpft, dass die Abstimmung mit
dem Finanzministerium NRW zu keinen Änderungen der steuerlichen Beurteilung in
Bezug auf die bisherigen Abstimmungen (zuletzt in 1999) führt. Die Auskunft der
Finanzverwaltung steht bei Erstellung dieser Ratsvorlage noch aus.
Zu den Punkten 5. bis 8.
Betrauungsakt:
Die Stadt Herne ist Aufgabenträger für die auf ihrem Gebiet
auf Basis erteilter Konzessionen erbrachten Verkehrsleistungen.
Dem ZV VRR ist von den Gebietskörperschaften die
Finanzierung des ÖSPV übertragen worden. Das Finanzierungssystem im VRR wurde
im Hinblick auf Vorgaben der nationalen und europäischen Rechtsprechung
angepasst. Der VRR ermittelt nunmehr auf Grundlage seiner
Finanzierungsrichtlinie die beihilferechtlich möglichen Finanzierungsbeträge,
die für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anfallen.
Daneben sind die Verfahren und Nachweise gemäß der Finanzierungsrichtlinie des
VRR, die auf der Basis der vom EuGH aufgestellten Kriterien erstellt worden
ist, einzuhalten.
Die Zuständigkeit der Gebietskörperschaften als
Aufgabenträger für den ÖSPV und als Eigentümer von Verkehrsunternehmen bleibt
hiervon unberührt. Gleichwohl erfordert die Umsetzung des Betrauungskonzeptes
gemäß der Finanzierungsrichtlinie des VRR ein gewisses Maß an
Vereinheitlichung, um dem VRR ein Mehr an Rechtssicherheit bei der Erfüllung
seiner Finanzierungsaufgabe zu schaffen. Daher empfiehlt der VRR allen
Aufgabenträgern die Fassung eines Musterbeschlusses (Anlage 6/4 der
Finanzierungsrichtlinie). Dieser Musterbeschluss ist ein Vorschlag, wie die
erforderliche Betrauung für alle Verkehrsunternehmen im Verkehrsgebiet des
Aufgabenträgers im VRR einheitlich geregelt und gleichzeitig die bisherige
Finanzierungssystematik gemäß der Satzung des ZV VRR für die kommunalen
Verkehrsunternehmen beibehalten werden kann.
Außerdem empfiehlt der VRR den Aufgabenträgern, die
Eigentümer eines Verkehrsunternehmens sind, die Anwendung der Anlagen 6/1 bis
6/3 der Finanzierungsrichtlinie, sofern noch keine entsprechenden Regelungen
getroffen wurden. Hierbei handelt es sich um Musterinhalte für ergänzende
gesellschaftsrechtliche Regelungen für kommunale Verkehrunternehmen, bei denen
die Finanzierung wie bisher nach den Verfahren gemäß §§ 19,20 der Satzung des
ZV VRR erfolgen soll.
Die Basis für den Betrauungsakt seitens der Stadt Herne als
Aufgabenträgerin bilden der am 19.05.1998 beschlossene und sich derzeit in der
Fortschreibung befindende Nahverkehrsplan, die von den Bezirksregierungen
Arnsberg und Münster erteilten Linienkonzessionen sowie bezüglich der
Infrastrukturmaßnahmen im Verkehrsbereich die Beschlüsse des Ausschusses für
Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe im Zusammenhang mit den jeweiligen
Wirtschaftsplänen der HCR.
Dieser Vorlage sind als Anlage die VRR-Drucksache VII05/30
(Anlage 1) sowie die Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr – Finanzierungsrichtlinie – (Anlage 2) beigefügt worden. Da die
kompletten Unterlagen zur Beschlussfassung zu umfangreich sind, sind sie vorab
den Fraktionsvorsitzenden und den Sprechern der Gruppen im Rat der Stadt
zugeleitet worden.
In Vertretung
Bornfelder Terhoeven
Stadtdirektor Stadtrat
Anlagen:
VRR-Drucksache VII 05/30 (Anlage 1)
Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV
im
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr –
Finanzierungsrichtlinie – (Anlage 2)