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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2005/0839  

Betreff: Stadtmarketing Herne GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Peter - 24 02
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Beteiligt:Büro Dezernat II
Bearbeiter/-in: Peter, Birgit  Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister
   Büro Integrationsrat
Beratungsfolge:
Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe Vorberatung
29.11.2005 
des Ausschusses für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
06.12.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
13.12.2005 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

---

---

---

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

Den Vertretern/innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtmarketing Herne GmbH wird die Weisung erteilt, die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Stadtmarketing Herne GmbH zu beschließen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Stadtmarketing Herne GmbH (SMH) wurde im Januar 2002 gegründet. Die Gesellschaft ist nach dem jetzt vorliegenden Gesellschaftsvertrag fest vereinbart bis zum Jahr 2006, danach gilt die Gesellschaft als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ab dem Jahr 2006 können einzelne Gesellschafter erstmalig mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des folgenden Geschäftsjahres ihren Austritt aus der Gesellschaft erklären. Mit der Festschreibung der Gesellschaft bis zum 31.12.2006 ist zudem eine jährliche Nebenleistungspflicht in Höhe von 2.000,00 € je Stammkapitalanteil in Höhe von 500,00 € verbunden, die ebenfalls bis zum 31.12.2006 fest vereinbart ist.

 

Die Verwaltung ist nach umfassenden Gesprächen mit allen privaten Mitgesellschaften davon überzeugt, dass die begonnene Arbeit fortgesetzt werden sollte.  In Kooperation mit privaten Unternehmen kann es gelingen, das Image der Stadt Herne nach innen und über die Grenzen der Stadt hinaus mit einer kontinuierlichen Arbeit weiter zu fördern und zu stärken. Dabei sollten die Erfahrungen aus der Vergangenheit genutzt werden.

 

Eine unabdingbare Grundvoraussetzungen für eine kontinuierliche Arbeit der Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang aber Konstanz und eine sichere Finanzlage. Beides ist nach Auslaufen der bisherigen gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht gegeben. Die Nebenleistungspflicht würde zum 01.01.2007 entfallen. Danach müsste die Gesellschaft sich selber finanzieren. Die Erfahrungen in Herne, aber auch in den umliegenden Städten, zeigen, dass Marketinggesellschaften dauerhaft auf finanzielle Unterstützung ihrer Gesellschafter angewiesen sind. Es besteht daher Einvernehmen mit den Mitgesellschaftern, dass der Gesellschaftsvertrag in den folgenden Punkten geändert werden sollte:

 

  • die Gesellschaft soll für weitere 4/5 Jahre = bis zum 31.12.2010 fest vereinbart (§3)
    und
  • die Nebenleistungspflicht soll wie bisher mit 2.000,00 € je 500,00 € Einlage am Stammkapital bis zum 31.12.2010 festgeschrieben (§ 5)
    und
  • ein frühestmöglicher Austritt aus der Gesellschaft (§ 19) soll zum 31.12.2010 neu definiert werden. 

 

Nur so sind nach Meinung aller am Marketingprozess beteiligten Akteure die gewünschten Verbesserungen dauerhaft zum Wohle der Stadt Herne zu erreichen.

 

Bisher setzen Beschlüsse zu § 9 Abs. 1 Ziff. 1 (Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschl. Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen, Begründung/Änderung von Nebenleistungsverpflichtungen;) zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung aller Gesellschafter voraus. Zukünftig sollen auch derartige Beschlüsse, ebenso wie Beschlüsse zur Feststellung des Wirtschaftsplanes u.a., zu ihrer Wirksamkeit nur noch der Zustimmung der Stadt Herne und mindestens drei Viertel der Stimmen aller weiteren Gesellschafter bedürfen.  Dahingehend soll § 9 Abs. 1, letzter Absatz geändert werden.

 

Alle geplanten Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind der als Anlage beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

 

Gemäß § 9 Abs.  1, Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der SMH bedürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

 

Der Aufsichtsrat der SMH wird in seiner Sitzung am 18. November 2005 die geplante Gesellschaftsvertragsänderung vorberaten. Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung soll noch in diesem Jahr erfolgen.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Bornfelder

Stadtdirektor

Anlagen:

Anlagen:

 

Synopse Gesellschaftsvertrag