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Finanzielle
Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
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Beschlussvorschlag:
I.
Der Rat der Stadt genehmigt folgende Beschlüsse der Vertreter/-innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Energie- und Wasserversorgung
Mittleres Ruhrgebiet GmbH (EWMR):
II.
Der Rat der Stadt stimmt dem Gesellschaftsvertrag der EVU ZÄHLWERK Abrechnungs-
und Servicegesellschaft mbH (Arbeitstitel) gemäß Anlage 3 zu.
Sachverhalt:
Zu
Punkt I:
Mit
Ratsbeschluss vom 10.12.2002 (Vorlage-Nr. 2002/881) wurde der Gründung der
Billing Entwicklungs-Gesellschaft mbH (BEG) als Tochter der Energie- und
Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH (EWMR) zugestimmt. Das Stammkapital
beträgt T€ 50; davon werden zurzeit T€ 25 von der BEG selbst und T€ 25 von der
EWMR gehalten. Gegenstand des Unternehmens laut aktuellem Gesellschaftsvertrag
ist „die Entwicklung und Anpassung von Abrechnungssoftware für kommunale
Unternehmen mit dem Ziel mittels der Synergieeffekte, die durch eine gebündelte
Organisation der Softwareimplementierung entstehen, die Wettbewerbsfähigkeit
der örtlichen Energie- und Wasserversorgung zu stärken. ... “
Der
Unternehmenszweck der BEG ist zwischenzeitlich erfüllt. Auf der Basis der
entwickelten Abrechnungsplattform soll die Gesellschaft zukünftig
Abrechnungsdienstleistungen für die Stadtwerke Bochum, Herne und Witten sowie
für weitere zu akquirierende Auftraggeber erbringen. Die Durchführung der
Abrechnung erfolgt seit Februar 2004 unter Koordination der BEG. Dazu wurden
elf Mitarbeiter von den drei Stadtwerken zur BEG abgeordnet.
Die Notwendigkeit zum Wechsel auf ein neues
Abrechnungssystem ergibt sich aus den Anforderungen des Unbundlings gemäß dem
Energiewirtschaftsgesetz. Hier schreibt der Gesetzgeber eine Trennung der
Informationsverarbeitung zwischen Händler und Verteilnetzbetreiber vor
(Informatorisches Unbundling). Der assoziierte Händler darf demnach keinen
Zugriff auf die Kunden- und Abrechnungsdaten des Verteilnetzbetreibers haben
(diskriminierungsfreier Netzzugang).
Um den neuen gesetzlichen Anforderungen Rechnung zu tragen,
hat die EWMR durch die Neuausrichtung der BEG eine informationstechnische
Entflechtung der Kunden- und Abrechnungsdaten nach dem Zweivertrags-Modell
durchgeführt.
In der Folge besteht die Möglichkeit zur Realisierung von
Skaleneffekten durch eine gemeinsame Nutzung des Systems durch die der EWMR
zugehörigen Stadtwerke. Insgesamt wird mittelfristig ein
Kosteneinsparungspotential in Höhe von T€ 1.700 gesehen.
Zur Erfüllung der Aufgaben ist vorgesehen, dass die „neue“
Abrechnungsgesellschaft das durch die BEG entwickelte und im Eigentum der EWMR
befindliche Abrechnungssystem erwirbt. Das dazu benötigte Kapital in Höhe von
Tsd. € 3.000 soll von der EWMR durch eine Einlage in die Kapitalrücklage der
Abrechnungsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus soll zur Aufnahme und Abwicklung des alltäglichen Geschäftsbetriebes und zur Bereitstellung der erforderlichen Liquidität das Stammkapital von derzeit Tsd. € 50 auf Tsd. € 1.500 durch Einlage der EWMR in Höhe von Tsd. € 1.450 erhöht werden. Gleichzeitig erwirbt die EWMR den eigenen Geschäftsanteil der BEG in Höhe von Tsd. € 25. Hierzu bedarf es von gesellschaftsrechtlicher Seite einer Änderung des Gesellschaftszwecks und einer Stammkapitalerhöhung.
Der Gesellschaftsvertrag der Folgegesellschaft „EVU ZÄHLWERK
Abrechnungs- und Servicegesellschaft mbH“ ist als Anlage 3 der
Vorlage beigefügt. Neben der o.a. geplanten Kapitalerhöhung wäre die
grundlegende Änderung die vorgesehene Einrichtung eines Aufsichtsrates. Damit
würde auch das Entscheidungsspektrum der Gesellschafterversammlung eine
Änderung erfahren. Zusätzlich wurde der Vertrag an die
gemeindewirtschaftsrechtlichen Anforderungen angepasst. Zum direkten Vergleich
wurde der Gesellschaftsvertrag der ursprünglichen Gesellschaft (Billing
Entwicklungs-Gesellschaft mbH) als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.
Alle vorgesehenen Veränderungen sind in der Anlage 3 mit Fettdruck
kenntlich gemacht.
Zu Punkt II:
Aufgrund des zwischen der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum (HVV) und der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG (BOGESTRA) abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages hat die HVV mit steuerlicher Wirkung den gesamten Verlust der BOGESTRA zu übernehmen. Die Verlustzurechnung wird HVV voraussichtlich vollständig von Ertragssteuern freihalten. Der auf Ebene der HVV steuerlich nicht genutzte Verlust steht der EWMR und ihren Tochtergesellschaften zur Verrechnung mit Gewinnen zur Verfügung. Damit auch die neue Abrechnungsgesellschaft die Möglichkeit erhält, an diesem Verlustpotential ertragssteuerlich teilzuhaben, empfiehlt sich die Herstellung einer Organschaft im Verhältnis zur EWMR. Diese wird durch die finanzielle Eingliederung und den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages (GAV) erreicht. Die Voraussetzung für die finanzielle Eingliederung ist durch die Beteiligung der EWMR mit mehr als 50 % erfüllt. Der GAV ist auf mindestens fünf Jahre abzuschließen. Der GAV verpflichtet die neue Abrechnungsgesellschaft zur Abführung des gesamten Gewinns, verpflichtet aber auch die EWMR zur Übernahme etwaiger Verluste. Die Bildung von Gewinnrücklagen bei der neuen Gesellschaft ist nur nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig. Der GAV wird erst wirksam, wenn er bei der neuen Abrechnungsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt wird auch die Organschaft wirksam. Sollte die Eintragung bereits im Jahr 2005 erfolgen, wird die Organschaft für das aktuelle Jahr hergestellt.
Gemäß § 107 Abs. 5 ist aufgrund der Neuausrichtung des
Gesellschaftsgegenstandes eine Marktanalyse durchzuführen. Dieses übernimmt
federführend die Stadt Bochum; über das Ergebnis der Marktanalyse werden die
bürgerschaftlichen Gremien nach Vorliegen des Ergebnisses unterrichtet.
Die wesentliche Änderung des Gesellschaftszweckes und die
Änderung der Beteiligung an einer Gesellschaft sind gemäß § 115 Abs. 1 lit. a)
und b) i.V.m. Abs. 2 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren wird
federführend von der Beteiligungsverwaltung der Stadt Bochum durchgeführt und
ist noch nicht abgeschlossen.
Gemäß § 9 Abs. 2 lit. i) des Gesellschaftsvertrages obliegen
die oben aufgeführten Angelegenheiten der Beschlussfassung durch die
Gesellschafterversammlung, die hierzu am 19.10.2005 zusammenkommen wird. Lt. §
16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages hat der Aufsichtsrat die Angelegenheiten
vorzuberaten. Dieser wird ebenfalls am 19.10.2005 in seiner Sitzung die
Angelegenheit beraten.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Bornfelder
Anlagen:
Anlage 1: Gewinnabführungsvertrag
zwischen der EWMR und der EVU ZÄHLWERK Abrechnungs- und Servicegesellschaft mbH
Anlage 2: Alter
Gesellschaftsvertrag der Billing-Entwicklungsgesellschaft mbH
Anlage 3:
Gesellschaftsvertrag der EVU ZÄHLWERK Abrechnungs- und Servicegesellschaft mbH
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Gewinnabführungsvertrag (26 KB) | (12 KB) | |||
2 | öffentlich | BEG Gesellschaftsvertrag (52 KB) | (41 KB) | |||
3 | öffentlich | EVU Gesellschaftsvertrag (79 KB) | (52 KB) |