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Vorlage - 2005/0724  

Betreff: Wirtschaftsförderungsgesellschaft Herne mbH (WFG) - Gesellschaftsvertragsänderung
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hunke
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Beteiligt:Büro Dezernat II
Bearbeiter/-in: Lasar, Petra  Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister
Beratungsfolge:
Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe Vorberatung
03.11.2005 
des Ausschusses für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe geändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
15.11.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
22.11.2005 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

./.

./.

./.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

Den Vertretern/innen der Stadt in der nächsten Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Herne mbH (WFG) wird die Weisung erteilt, der Gesellschaftsvertragsänderung der WFG, Wegfall des § 2 Absatz 2, zuzustimmen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die WFG ist gemäß § 2 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) zu verfahren.

 

Nachrichtlich:

„§ 109 Wirtschaftsgrundsätze

(1)        Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

(2)               Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der Erträge und Aufwendungen soll so hoch sein, daß außer den für die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.“

 

Diese gesellschaftsvertragliche Regelung soll zwecks zukünftiger Klarstellung entfallen.

 

Der Gesetzgeber hat bereits mit der Herausnahme der Einrichtungen u. a. der Wirtschaftsförderung (§ 107 Absatz 2 Nr. 3 GO NW) aus der wirtschaftlichen Betätigung (§ 107 Absatz 1 GO NW) verdeutlicht, dass diese Einrichtungen nicht in der Absicht geführt werden müssen, einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinden abzuwerfen.

 

Die WFG verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Dies ergibt sich schon aus der Natur der Aufgabenerfüllung der WFG und des dauerhaft notwendigen Defizitausgleichs durch die Stadt im Rahmen eines Deckelungsbetrages an die Gesellschaft.

 

Die Festschreibung dieser gesetzlichen Regelung im Gesellschaftsvertrag ist daher entbehrlich.  

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Bornfelder

 

Anlagen:

Anlagen:

keine