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Finanzielle
Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
in €: |
Haushaltsstelle: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
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Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt beschließt:
Den
Vertretern/innen der Stadt in der nächsten Gesellschafterversammlung der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Herne mbH (WFG) wird die Weisung erteilt, der
Gesellschaftsvertragsänderung der WFG, Wegfall des § 2 Absatz 2, zuzustimmen.
Sachverhalt:
Die WFG ist gemäß § 2 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) zu verfahren.
Nachrichtlich:
„§
109 Wirtschaftsgrundsätze
(1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.
(2)
Der
Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der Erträge und
Aufwendungen soll so hoch sein, daß außer den für die technische und
wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens
eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.“
Diese gesellschaftsvertragliche Regelung soll zwecks zukünftiger Klarstellung entfallen.
Der
Gesetzgeber hat bereits mit der Herausnahme der Einrichtungen u. a. der
Wirtschaftsförderung (§ 107 Absatz 2 Nr. 3 GO NW) aus der wirtschaftlichen
Betätigung (§ 107 Absatz 1 GO NW) verdeutlicht, dass diese Einrichtungen nicht
in der Absicht geführt werden müssen, einen Ertrag für den Haushalt der
Gemeinden abzuwerfen.
Die
WFG verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Dies ergibt sich schon aus der
Natur der Aufgabenerfüllung der WFG und des dauerhaft notwendigen
Defizitausgleichs durch die Stadt im Rahmen eines Deckelungsbetrages an die
Gesellschaft.
Die
Festschreibung dieser gesetzlichen Regelung im Gesellschaftsvertrag ist daher
entbehrlich.
Der
Oberbürgermeister
In
Vertretung
Bornfelder
Anlagen:
keine