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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2024/0564  

Betreff: Einziehung einer Teilfläche der Forellstraße (Parkstreifen)
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Abraham
Federführend:FB 53 - Tiefbau und Verkehr Bearbeiter/-in: Deutsch, Christina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Digitales, Infrastruktur und Mobilität Vorberatung
20.08.2024 
des Ausschusses für Digitales, Infrastruktur und Mobilität      
Bezirksvertretung Herne-Mitte Entscheidung

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 


Beschlussvorschlag:
 

Die Bezirksvertretung Herne-Mitte beschließt, eine Teilfläche der Forellstraße gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) einzuziehen.

 

 


Sachverhalt:
 

Die bauplanungsrechtliche Neustrukturierung des zwischen Forellstraße, Kaiserstraße, Lackmanns Hof und Westring gelegenen Geländes erfolgt zurzeit durch den Bebauungsplans Nr. 235 Dienstleistungspark Schloss Strünkede , der am 20.02.2024 vom Rat der Stadt Herne als Satzung beschlossen wurde und mit seiner Bekanntmachung am 15.03.2024 in Kraft getreten ist. In Umsetzung dieser städtebaulichen Planung ist der kurzfristige Verkauf einer Teilfläche aus dem städtischen Grundstück Gemarkung Baukau Flur 11 Flurstück 600 geplant, auf dem ein Quartiersparkhaus errichtet werden soll. Dieses Kaufgrundstück umfasst auch eine Teilfläche, die als Parkstreifen Bestandteil der Forellstraße (Kreisstraße K 1) dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und vor dem Verkauf dem öffentlichen Verkehr entzogen werden muss.

 

Bei der zu entwidmenden Verkehrsfläche im beigefügten Lageplan rot markiert handelt es sich um den ca. 108 m langen südlichen Parkstreifen der Forellstraße zwischen Kaiserstraße und Westring, der sich über die städtischen Grundstücke Gemarkung Baukau Flur 11 Flurstücke 599 und 600 tlw. erstreckt. Andere Teileinrichtungen der Forellstraße wie Fahrbahn oder Gehwege sind nicht betroffen.

 

 

Planungsrechtliche Beurteilung:

 

Die Forellstraße liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 21/1 aus dem Jahre 1971 und ist dort als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese Festsetzung umfasst auch den südlichen Parkstreifen, der nun dem öffentlichen Verkehr entzogen werden soll. Der neue Bebauungsplan 235 überplant den Geltungsbereich des alten Bebauungsplanes teilweise neu, sieht nun eine geringere Straßenbreite vor und setzt die Verkehrsfläche, die entwidmet werden soll, zum Großteil als Gewerbegebiet bzw. öffentliche Grünfläche (Parkanlage) fest. Eine Teilfläche im Bereich des heutigen Parkstreifens, die auch künftig dem öffentlichen Verkehr dienen soll, gehört zur künftigen Stichstraße, die von der Forellstraße nach Süden abzweigend der inneren Erschließung des Bebauungsplangebietes dienen soll. Diese Fläche soll ebenfalls entwidmet und nach der Herstellung der Stichstraße als Teil der Stichstraße erneut gewidmet werden. Diese Vorgehensweise schafft die Möglichkeit, straßenrechtlich auf eventuelle Abweichungen zwischen Bebauungsplan und späterem Ausbau zeitnah reagieren zu können.

 

Verkehrsplanerische Beurteilung:

 

Die beabsichtigte Einziehung bezieht sich ausschließlich auf den ca. 108 m langen südlichen Parkstreifen der Forellstraße. Da andere Teileinrichtungen der Forellstraße wie Fahrbahn oder Gehwege nicht betroffen sind, beschränken sich die Auswirkungen der Einziehung auf den ruhenden Verkehr.

 

Abwägung:

 

Die Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche ist nach den straßenrechtlichen Regelungen des § 7 Abs. 2 StrWG NRW nur dann zulässig, wenn diese ihre Verkehrsbedeutung (komplett) verloren hat oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen.

 

Da der südliche Parkstreifen der Forellstraße derzeit noch als solcher genutzt wird, ist das Verkehrsbedürfnis an dieser Fläche nicht erloschen. Für die Einziehung kommt es daher darauf an, ob Gründe des öffentlichen Wohles für die Entwidmung des Parkstreifens vorliegen und diese gegenüber den Einschränkungen für den öffentlichen Verkehr stärker ins Gewicht fallen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung immer dann gegeben, wenn die Einziehung wie im vorliegenden Fall der Durchführung eines neuen, rechtskräftigen Bebauungsplanes dient.

 

Hinzu kommt, dass der nördliche Parkstreifen der Forellstraße erhalten bleibt und das geplante Quartierparkhaus, für dessen Errichtung die Einziehung des Parkstreifens erforderlich ist, ebenfalls zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs bestimmt ist. Durch die Einziehung des Parkstreifens wird die Funktion der Straße sowie deren Nutzung durch die Allgemeinheit daher nur unwesentlich eingeschränkt.

 

Die Einziehung des südlichen Parkstreifens der Forellstraße ermöglicht die Umsetzung des neuen Bebauungsplans 235 und ist auch angesichts der vertretbaren Beeinträchtigungen für den öffentlichen ruhenden Verkehr im überwiegenden öffentlichen Interesse.

 

 

Einwendungen gegen die geplante Einziehung:

 

Die beabsichtigte Einziehung der beschriebenen Teilfläche der Forellstraße wurde auf Beschluss der Bezirksvertretung Herne-Mitte vom 01.02.2024 am 16.02.2024 im Amtsblatt der Stadt Herne (Ausgabe 7/2024) öffentlich bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung ist nach § 7 StrWG NRW vorgeschrieben, um den von der Einziehung Betroffenen innerhalb von drei Monaten Gelegenheit zu etwaigen Einwendungen zu geben. Es sind jedoch keine Einwendungen erhoben worden.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Thabe

Stadtrat

 

    


Anlagen:
 

- Plan Einziehungsfläche   

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Plan Einziehungsfläche (657 KB)