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Sachverhalt:
Ausgangslage
Nach der Neubesetzung der Stelle für Betriebskontrollen bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde Herne ab dem 01.09.2022, wurden die Aufgaben mit Blick auf die Gesetzeslage angepasst sowie der Stelle neue Aufgaben hinzugefügt.
Die Untere Immissionsschutzbehörde sah sich vor ähnlichen Herausforderungen. Gewerbliche Betriebe und Anlagen unterliegen im Hinblick auf mögliche schädliche Umweltauswirkungen einer regelmäßigen Überwachung. Die Abteilungen 51/4 und 51/5 führen seit 2013 medienübergreifende Umweltinspektionen durch, die aufgrund personeller Engpässe und insbesondere durch die pandemiebedingten Einschränkungen nur auf die pflichtigen Inspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) begrenzt waren. Zukünftig sollen Umweltinspektionen und weitere Betriebsbegehungen intensiviert werden.
Themen
Vor der Neubesetzung der Stelle wurden wenige, während der Corona-Pandemie keine Betriebskontrollen durchgeführt. Stattdessen wurde die Abfallsituation von mehreren Hundert Betrieben nach den angeforderten Abfallbilanzen beurteilt und nur bei großen Abweichungen zu den Vorjahren Begründungen angefordert.
Seit Anfang 2023 werden nur noch Abfallbilanzen von ca. fünf Betrieben angefordert, die von der Unteren Immissionsschutzbehörde überwacht werden. Stattdessen werden vermehrt unangekündigte Betriebskontrollen vor Ort durchgeführt. Betriebe mit einem Abfallbeauftragten werden aufgrund der Größe des Betriebes vorher über eine Terminierung informiert. Vor Ort werden bei Verdacht von Unstimmigkeiten die Abfallbilanzen eingesehen. Die Bilanzen können dann stichprobenartig in einer Datenbank kontrolliert werden, in der größere Betriebe die Bilanzen veröffentlichen müssen. Insgesamt wurden 2023 bisher 139 Betriebe kontrolliert. Dazu zählen kleine Betriebe wie z.B. Kioske sowie auch große Industriebetriebe. Bei ca. 50 % der kontrollierten Betriebe sind Mängel ersichtlich geworden. Diese reichten von Pfandverstößen über falsche Abfalltrennung, illegale Fahrzeugdemontagen bis hin zu großen Abfallablagerungen in Betriebsgebäuden sowie auf Betriebsgrundstücken. Die meisten dieser Mängel wurden nach einer mündlichen Anhörung behoben oder mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen dazu aufgefordert, den Mangel zu beseitigen. Drei Gewerbebetriebe stehen aktuell unter Beobachtung, da diese Betriebe sehr große Abfallmengen entsorgen mussten und die Maßnahmen zum Teil aufgrund der großen Menge noch nicht abgeschlossen sind.
Bis zum derzeitigen Stand sind 378 Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen illegalen Sammelns von Schrott bearbeitet worden. In 370 Fällen wurde ein Bußgeld zwischen 900 € und 4.500€ festgesetzt. Die Höhe richtet sich nach Art und Häufigkeit der Delikte. Die meisten Täter verstoßen gegen die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG (Sammeln, Befördern, Makeln und Handeln von ungefährlichen Abfällen) oder verfügen über keine Genehmigung nach § 54 KrWG (Sammeln, Befördern, Makeln und Handeln von gefährlichen Abfällen). Oft werden auch nicht die nach § 55 KrWG erforderlichen A-Schilder am Fahrzeug angebracht oder Tonwiedergabegeräte genutzt, die nach § 17 Abs. 2a i.V.m. § 10 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) untersagt sind. Es ist davon auszugehen, dass jeder Schrottsammler pro Woche ca. 500 € bis 1.000 € an Metallschrott sammelt.
Gewerbliche Betriebe und Anlagen unterliegen im Hinblick auf mögliche schädliche Umweltauswirkungen einer regelmäßigen Überwachung. Die Abteilungen 51/4 und 51/5 führen seit 2013 medienübergreifende Umweltinspektionen durch, die wegen der angespannten personellen Situation durch Fluktuation von Personal und insbesondere auch durch die pandemiebedingten Einschränkungen nur auf die pflichtigen Inspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) begrenzt waren. Zukünftig werden Umweltinspektionen und weitere Betriebsbegehungen intensiviert.
Seit Januar 2011 stellt die Richtlinie 2010/75 EU über Industrieemissionen das europäische Regelwerk zur Zulassung und Überwachung von Industrieanlagen dar. Enthalten sind auch Vorschriften zur Vermeidung bzw. Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und Abfallvermeidung.
In Nordrhein-Westfalen wurden per Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV-NRW) V-1-1034 vom 24.09.2012 die Umweltbehörden des Landes NRW verpflichtet, auch Anlagen, die nicht in der IED-Richtlinie aufgeführt sind, aber eine Umweltrelevanz aufweisen, regelmäßig zu überwachen.
Im mündlichen Bericht erfolgt eine kurze Einleitung zum Thema Umweltinspektionen, ein Rückblick auf die letzten Jahre und ein Ausblick auf das kommende Jahr.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
Stadtrat
Anlagen:
Präsentation Tätigkeiten UAB - UIB
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1 | öffentlich | 240124_Umweltausschuss_PräsentationAG_Tätigkeiten_UAB_UIB (379 KB) | (1396 KB) |