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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2023/1228  

Betreff: Bürgereingabe: Schotterflächen in Vorgärten
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verfasser:Frau Droste
Federführend:FB 54 - Bauordnung Bearbeiter/-in: Fortnagel, Bettina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Sicherheit und Ordnung Vorberatung
06.12.2023 
des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Sicherheit und Ordnung zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Punkt 1 der Bürgereingabe

Die Vorgartenfläche bei dem Neubau auf dem Grundstück Hugenpoth 20 wurde als Schotterfläche angelegt.

 

Die Rechtsgrundlage für eine bauaufsichtliche Beurteilung von sogenannten Schottergärten ist allein im § 8 der Landesbauordnung 2018 zu finden.

 

Der § 8 (1) BauO NRW 2018 lautet:

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind:

  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. (…)

 

Der § 8 BauO NRW gehört nach der Novellierung der Landesbauordnung NRW im Jahre 2018 zum Prüfumfang im sog. „Vereinfachten Genehmigungsverfahren“ nach § 64 Abs.1 BauO NRW 2018

und wird von der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig bei der Prüfung von Wohngebäuden, die i.d.R. im „Vereinfachten Genehmigungsverfahren“ geprüft werden, angewandt.

 

In den Bauvorlagen für neu geplante Wohngebäude sind auch die Außenanlagen darzustellen, die somit auf ihre bauordnungsrechtliche Zulässigkeit geprüft und genehmigt werden. Nach Fertigstellung der Bauvorhaben wird auch die genehmigungskonforme Ausführung der Außenanlagen überprüft.

Die Anlage von Steingärten kann somit bei dem Neubau von Wohnbebauungen verhindert werden.

 

Vorliegend wurde die ca. 1,00 m breite Vorgartenfläche zum Gehsteig mit zahlreichen Sträuchern bepflanzt. Die Vorgaben der Landesbauordnung werden damit erfüllt. Dies bestätigte sich auch noch einmal bei einer Ortsbesichtigung am 28.11.2023.

 

 

 

 

 

Punkt 2 der Bürgereingabe

Die Stadt Herne sendet zum Thema Schotterflächen widersprüchliche Botschaften aus und wirkt dem Klimawandel nicht entgegen.

 

Verstöße gegen § 8 Abs.1 BauO NRW 2018 bei den Außenanlagen bereits bestehender Gebäude außerhalb eines aktuellen Genehmigungsverfahrens unterliegen der gleichen allgemeinen Bauaufsicht wie alle anderen bauordnungsrechtlichen Regelungen. Feststellungen von bauordnungsrechtlichen Verstößen sind zu bewerten und zu priorisieren.

 

Da diese Verstöße nach bisheriger Einschätzung der Bauaufsicht in der Regel weder nachbarschützende Belange betreffen, noch mit Gefahren verbunden sind, wird die Priorität als gering eingestuft.

 

Bei der Vielzahl der bauaufsichtlichen Verfahren werden diese Verstöße auf Grund mangelnder Kapazität nicht verfolgt.

 

Diese Problematik und Vorgehensweise wurde bei der 96. Tagung des Arbeitskreises der Bauaufsichtsbehörden (AKBAB) im September 2022 von einer Vielzahl der teilnehmenden Bauaufsichtsbehörden bestätigt.

 

Darüber hinaus existieren noch innerhalb der gesetzlichen Vorgaben „Unschärfen“, die einen rechtssicheren Umgang mit dem § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 erschweren.

So sind nicht überbaute Flächen “zu begrünen oder zu bepflanzen“. Der Übergang von Begrünung und Bepflanzung ist fließend und kann nicht konkret mit einer belastbaren Zahl beziffert werden.

 

Antrag der Bürgereingabe

Es sollen rechtliche Grundlagen geschaffen werden, dass Schotterflächen als Vorgärten in Herne verboten werden und auch der Rückbau bestehender Flächen rechtlich bindend wird.

 

Mit der Änderung der Landesbauordnung 2018, die Anfang 2024 in Kraft tritt, wird klargestellt, dass Schotterungen und Kunstrasen keine zulässige Verwendung von Grünflächen darstellen.

 

Stellungnahme des FB Umwelt und Stadtplanung:

 

Auch in Herne ist es darüber hinaus üblich, die rechtlichen Grundlagen, welche über die allgemein gültigen Regelungen der Landesbauordnung hinausgehen, zum Verbot von Schottergärten zu schaffen. Dies geschieht vornehmlich durch entsprechende Festsetzungen zur Gestaltung von Vorgärten in Bebauungsplänen oder Gestaltungssatzungen. Die Festsetzungen sind dabei auf den räumlich exakt abgegrenzten Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der Gestaltungssatzung beschränkt.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Friedrichs

Stadtrat       


Anlagen:
rgereingabe          

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Bürgereingabe v. 24.04.2019 (41 KB)