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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2023/0892  

Betreff: Änderung der Satzung zur Kindertagespflege in Herne ab 01.01.2024
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hütter, 42/6
Federführend:FB 42 - Kinder-Jugend-Familie Bearbeiter/-in: Muhs, Julia
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Vorberatung
20.09.2023 
des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie beschlossen   
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien Vorberatung
28.09.2023 
des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
31.10.2023 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.: 3601

Bez.: Tagesbetreuung für Kinder

Nr.: 15

Bez.: Transferaufwendungen

2024:   -199.400,00 €

2025:   -174.400,00 €

2026:   -197.300,00 €

2027:  - 214.100,00 €

 

 

 

           


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt Herne beschließt die Änderung der Satzung mit den entsprechenden Anlagen A und B r die Kindertagespflege.

Zur Sicherstellung einer qualifizierten Arbeit für die Pflichtaufgabe Kindertagespflege werden die erforderlichen fachlich/inhaltlichen Aktualisierungen als Satzung zur Kindertagespflege in Herne ab dem 01.01.2024ltig.

 

Die jährliche Anpassung der laufenden Geldleistung tritt zum 01.08.2024 in Kraft.

 

 

            


Sachverhalt:
 

Strategisches Ziel des Fachbereichs Kinder-Jugend-Familie:

 

Die bedarfsgerechte Kindertagesbetreuung ist unter Beachtung der Qualitätsstandards sichergestellt.“

 

Der Fachbereich Kinder-Jugend-Familie der Stadtverwaltung Herne (FB 42) ist verpflichtet, den Rechtsanspruch auf Kindertagespflege gem. § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) umzusetzen. Die Kindertagespflege stellt ein gleichwertiges Betreuungsangebot zur Kindertageseinrichtung dar und ist ein wichtiger Baustein zur Erfüllung des u3 Betreuungsanspruchs.

 

 

 

Die bis heute geltende Satzung der Kindertagespflege wurde am 25.03.2021 vom Rat der Stadt Herne beschlossen und trat rückwirkend ab dem 01.01.2021 in Kraft. Die alltägliche Auseinandersetzung und Anwendung mit der aktuellen Satzung machte jedoch deutlich, dass eine Überarbeitung der geltenden Satzung erforderlich ist.

Im Rahmen einer kooperativen Vorgehensweise zwischen der Stadt Herne und dem Verein der Herner Tageseltern e.V. (HTE), sowie im Austausch mit den selbstständigen Kindertagespflegepersonen wurde die Satzung auf der Grundlage der aktuellen Anforderungen überarbeitet.

 

Die notwendigen fachlich-inhaltlichen Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt.

Im Folgenden sind die relevantesten Änderungen erläuternd dargestellt.

 

 

hrliche Anpassung der Vergütung:

 

Nach der bisherigen Satzung erhalten Kindertagespflegepersonen (KTPP) eine Vergütung ab dem 01.08.2024 5,65 Euro pro Betreuungsstunde und Kind. Mit der Einführung der Satzung erfolgte eine jährliche Dynamisierung, welche ab 2024 weitergeführt wird.

Zunächst wird ab 01.08.2024 eine Erhöhung von 0,15  vorgenommen. Ab dem 01.08.2025 erhöht sich die Vergütung um 2%.

 

Eine jährliche Anpassung der laufenden Geldleistung ist laut § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz Voraussetzung für den Erhalt des Landeszuschusses für Kinder in Kindertagespflege.

 

Aktuelle Grundvergütung mit perspektivischer Entwicklung am Beispiel einer KTPP mit Grundqualifikation von mindestens 160 Std. und höher, inklusive der Erstattung der Sachkosten und Anerkennung der Leistung zur Erziehung, Bildung und Betreuung pro Stunde in Herne:

 

 

aktuell

01.08.2024

01.08.2025

01.08.2026

01.08.2027

Vergütung

5,65 Euro

5,80 Euro

 

5,92 Euro

 

6,04 Euro

 

 

6,16 Euro

 

Eine Abfrage bei den umliegenden Kommunen ergab, dass die Anpassung mit den Vergütungssätzen vergleichbar ist. 

 

 

Platzsharing:

 

Nach § 22 KiBiz ist es möglich, dass Kindertagespflegepersonen bis zu acht und in Großtagespflegen bis zu 15 Betreuungsverträge abschließen können. Diese Regelung schafft große Vorteile. Die übrigen Betreuungsplätze können von Kindertagespflegepersonen als Vertretungsplätze vorgehalten werden oder lassen eine Randzeitenbetreuung zu. Dies ist vorteilhaft, um auch den gestiegenen Bedarf an OGS-Plätzen zu decken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausfalltage der Kindertagespflegepersonen


Die Qualitätsanforderungen in der Kindertagespflege wachsen stetig. Mit der Reform des SGB VIII ist ein Zuwachs des Wissens in Bezug auf Kinderrechte und Kinderschutz unverzichtbar geworden. Dies hat zur Folge, dass Fortbildungen einen größeren Stellenwert für die pädagogische Arbeit, sowohl mit den Kindern als auch mit den Eltern, erreicht haben. Um einen Ausgleich für die erhöhte Fortbildungsbereitschaft zu schaffen, sollen die Ausfalltage von 30 auf 40 Tage für Urlaub, Krankheit und Fortbildungen erhöht werden. Durch die Erhöhung der Ausfalltage reagiert die Stadt Herne auf die Erfahrungen durch Corona und den vielfach kommunizierten Wunsch, Genesungszeiten von Tagespflegepersonen mit in den Blick zu nehmen. Um die Ausfalltage nachzuhalten, ist jede Kindertagespflegeperson dazu angehalten, zwei Mal im Jahr ihre Fehlzeiten dem Fachbereich 42/6 zu melden.

Ein Vergleich mit den umliegenden Kommunen zeigt, dass sich eine Erhöhung der Ausfalltage mit den anderen deckt.

 

 

Vertretungsmodelle in Herne:

 

Die Stadt Herne hat gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII die Pflicht, für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Tageskind sicherzustellen. Bei der Satzungseinführung wurden hierzu drei Vertretungsmodelle implementiert. Die Änderungen bei der neuen Satzung betreffen jedoch nur das Modell des Stützpunktes und der Vertretung in Großtagespflegen.

 

      1.   Vertretungsstützpunkt:

 

Dieses Modell ist insbesondere geeignet für die Vertretung von Kindertagespflegepersonen (KTPP), welche in eigenen Wohnräumen arbeiten oder die in anmieteten Räumen (5 Kinder) betreuen.

Eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII für 5 Kinder ist erforderlich. Die KTPP ist selbständig tätig.

Um ein leistungsgerechtes und gesichertes Einkommen für die KTPP zu erreichen, erhält der Stützpunkt eine Freihaltepauschale für drei Vertretungsplätze (3 von 5 Kinder) in Höhe von 35 Stunden wöchentlich zuzüglich der Stundenvergütung bei erweitertem Vertretungsbedarf. Jeder Stützpunkt soll eine monatliche Pauschale für Mehraufwand (z. B. Reinigungsarbeiten, Einkauf) erhalten. Darüber hinaus erhält die Vertretungsperson im Stützpunkt eine Verpflegungspauschale. Der Verein Herner Tageseltern e.V. wird als Mieter eines geeigneten Objektes für einen Vertretungsstützpunkt eintreten und erhält hierfür die in der Satzung festgelegten Miet-und Nebenkosten.

 

  1. Vertretung in Großtagespflegestellen (GTP):

 

Bei einem Zusammenschluss von zwei KTPP kommt die Vertretungskraft bei entsprechendem Bedarf in die GTP. Die Vertretungspersonen erhalten, unabhängig von einer Vertretungssituation, nach der neuen Satzung Sockelbetrag in Höhe von monatlich 433,00 €. r drei GTP steht grundsätzlich eine Vertretungskraft zur Verfügung. Zurzeit ist die Vertretung für insgesamt 13 GTP (Stand Mai 2023) sicherzustellen, sodass aktuell vier Vertretungskräfte notwendig werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinder mit besonderem Förderbedarf:

Um dem Anspruch auf Inklusion in der Kindertagespflege gerecht zu werden, wird in jedem Einzelfall eine Prüfung des erhöhten Förderbedarfs durch die Fachberatung des Herner Tageseltern e.V. in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und den behandelnden Ärzten erfolgen. Um Geldeinbußen und Anerkennung der Kindertagespflegeperson aufzufangen wurde der Satz der Honorierung auf das 2,5- fache der Stundenvergütung durch die Stadt Herne festgelegt. Vom Fachbereich Kinder-Jugend-Familie wird geprüft, ob die Voraussetzung zur Zahlung eines erhöhten Tagespflegegeldes gegeben ist.

 

Fazit:

Die alltägliche Auseinandersetzung und Anwendung mit der aktuellen Satzung machte deutlich, dass eine Überarbeitung der geltenden Satzung erforderlich ist. Ergebnis der Überarbeitung ist, dass die Satzung für die Kindertagespflege in Herne in einzelnen Aspekten verständlicher in der Umsetzbarkeit wurde und Verbesserungen für die Kindertagespflegepersonen beinhaltet. Irritationen aufgrund von unpräzisen Wortlauten zu einzelnen Regelungen wurden ebenfalls überarbeitet.

Das Ergebnis der Überarbeitung der bestehenden Satzung wird zum 01.01.2024ltig.

 

Die jährliche Anpassung der laufenden Geldleistung tritt zum 01.08.2024 in Kraft.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Jordan

Stadträtin

                       


Anlagen:
 

Satzung Kindertagespflege

Anlage A zur Satzung

Anlage B zur Satzung

Synopse Richtlinie/Satzung

                       

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Satzung zur Kindertagespflege in der Stadt Herne mit Anlagen (251 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Synopse zur Satzung Kindertagespflege (340 KB)