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Sachverhalt:
Seit Ende 2016 ist die aktuelle Fassung der Baumschutzsatzung in Kraft. In § 6 (1) der Satzung ist geregelt, unter den welchen Umständen Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen getätigt werden müssen. Leider sieht die Satzung in diesem Punkt auch vor, dass in vielen Fällen eben weder Ausgleichszahlungen noch Ersatzpflanzungen nötig sind, zum Beispiel wenn von dem gefällten Baum eine Gefahr ausgeht oder dieser
erkrankt war.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um mündliche und schriftliche Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Für wieviele gefällte Bäume mussten in den Jahren 2017 bis einschließlich 2022 Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen getätigt werden?
2. Für wieviele gefällte Bäume mussten in den Jahren 2017 bis einschließlich 2022 keine
Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen getätigt werden?
3. Für wieviel Prozent der gefällten Bäume sind in diesem Zeitraum Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen getätigt?
Anlagen:
Original der Anfrage
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | 230926_UMW_FaellungenOhneErsatz (47 KB) |