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Sachverhalt:
Die Stadt Herne ist an der WEWOLE – früher Werkstatt für Behinderte – in für uns unklarer Form beteiligt. Dies bezieht sich sowohl auf finanzielle als auch auf organisatorische Fragen der Beteiligung.
Auf der Homepage der WEWOLE sowie den eingestellten Wirkungsberichten – eine Mischung aus Selbstdarstellung und Geschäftsbericht – wird die WEWOLE i.d.R. als Stiftung bezeichnet, was sie nicht ist. So ist sie etwa nicht im Stiftungsverzeichnis des Landes NRW verzeichnet, das bei Stiftungen eine Aufsicht in vielfacher Hinsicht führt, welche den Stiftungszweck dauerhaft sicherstellen soll.
Im Wirkungsbericht ist dann später die Rechtsform „Stiftungsverein“ genannt. Die Vereinsmitglieder sind die Stadt Herne, die Stadt Castrop-Rauxel und die Lebenshilfe Herne/Wanne-Eickel e.V. mit nicht genannten Anteilen.
Unter dem Dach des Stiftungsvereins sind drei gGmbHs organisiert, an denen wiederum der Stiftungsverein mit einer Einlage und die Lebenshilfe zusätzlich mit einer separaten Einlage beteiligt sind.
Die Aufsicht – auch in finanzieller Hinsicht – und damit auch die Garantie des Vereinszwecks, übt ein Kuratorium aus. Geschäftsberichte im eigentlichen Sinn und Prüfberichte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind in den vergangenen Jahren nie einem städtischen Gremium vorgelegt worden. Im Wirkungsbericht findet sich immerhin eine stark zusammengefasste Bilanz, die das Bild eines solide finanzierten Vereins darstellt.
Hierzu stellen wir folgende Fragen:
1.
Welche Vereinsanteile entfallen auf die einzelnen Mitglieder?
2.
Nimmt ein Mitglied eine hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung beherrschende Stellung ein oder besteht eine Sperrminorität?
3.
Welche Vorteile hat ein Stiftungsverein gegenüber einer Stiftung und was waren die konkreten Gründe für die Wahl dieser Rechtsform bei der WEWOLE?
4.
Gibt es im Falle eines Rücklagenverzehrs eine Nachschusspflicht seitens der Vereinsmitglieder?
5.
Werden der Stiftungsverein und die gGmbHs von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft?
6.
Sieht die Verwaltung aufgrund der besonderen Rechtsform der WEWOLE die Möglichkeit und Notwendigkeit das operative Geschäft sowie das Finanzergebnis in einem Ausschuss darzulegen, wie es ja auch für städtische Gesellschaften und Beteiligungen üblich ist?
Anlage:
Original der Anfrage
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | 2308WEWOLE (168 KB) |