Cookie-Einstellungen
herne.de setzt sogenannte essentielle Cookies ein. Diese Cookies sind für das Bereitstellen der Internetseite, ihrer Funktionen wie der Suche und individuellen Einstellungsmöglichkeiten technisch notwendig und können nicht abgewählt werden.
Darüber hinaus können Sie individuell einstellen, welche Cookies Sie bei der Nutzung von externen Webdiensten auf den Seiten von herne.de zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, zum Beispiel Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden können.
herne.de setzt zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit das Webanalysetool eTracker in einer cookie-freien Variante ein. Mit Ihrer Zustimmung zum Setzen von eTracker-Cookies können Sie helfen, die Analyse weiter zu verfeinern. Eine Möglichkeit das Tracking vollständig zu unterbinden finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
eTracker:
Readspeaker:
Youtube:
Google Translate:

Ratsinformationssystem

Vorlage - 2005/0578  

Betreff: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung; 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33/1 - Wasserstraße -, Stadtbezirk Wanne

Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Thomas Lökenhoff
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Ludwichowski, Andrea
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
20.09.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigt folgende am .................. von Herrn Oberbürgermeister Schiereck und Herrn Stadtverordneten Schlüter gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

 

Herr Oberbürgermeister Schiereck und Herr Stadtverordneter Schlüter beschließen gemäß § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NW S. 95), dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33/1 –Wasserstraße– aufzustellen ist.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ist seit dem 27.12.1991 rechtsverbindlich. Ziel der 2. Änderung war eine Verbesserung der städtebaulich problematischen Erschließungssituation des Auslieferungslagers der Firma Rewe. Der Ziel- und Quellverkehr des Betriebes verursachte erhebliche Belästigungen und Störungen zu Lasten der Anwohner an der Wasserstraße, die nach Durchführung der damaligen Planänderung beseitigt werden konnten. Diese Konfliktbeseitigung war zudem auch eine wichtige Standort sichernde Maßnahme für den Auslieferungsbetrieb.

 

Bereits im Jahr 1995 hat die Firma Rewe damit begonnen, erste Teilbereiche des Auslieferungslagers anderen Nutzungen zuzuführen. Im Jahre 2001 wurde der Standort aus betrieblichen Gründen endgültig als Auslieferungslager aufgegeben und nach und nach anderweitig genutzt.

 

 

Zurzeit sind folgende Nutzungen auf dem ehemaligen Rewe-Grundstück vorhanden:

 

·         Kartbahn

·         Fitnessstudio

·         Lebensmittelproduktion

·         Lebensmittellager

·         Veranstaltungshalle

 

Am 15.07.2005 ist beim Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz eine Bauvoranfrage eingegangen, die eine Nutzungsänderung der Veranstaltungshalle zu einem Einzelhandelsbetrieb für Sportartikel auf 630 m² Verkaufsfläche vorsieht.

 

Zurzeit wird von der Verwaltung ein Einzelhandelskonzept erarbeitet, das auf die Erhaltung und Stärkung der bestehenden Stadtzentren und die Sicherung der Nahversorgung abzielt. Durch das Konzept sollen zudem Entwicklungen verhindert werden, die zu einer Beeinträchtigung dieser Zielsetzung führen.

Die von den Antragstellern avisierte Einzelhandelsnutzung soll an einem Standort stattfinden, der sich außerhalb der bestehenden Zentren befindet. Es ist zu erwarten, dass in erheblichem Umfang Kaufkraft aus den umgebenden Versorgungszentren abgezogen und auf den Vorhabenstandort umgeleitet wird. Nach Zulassung eines ersten Einzelhandelsbetriebes werden die Grundstückseigentümer zudem die Chance sehen, durch Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe in diesem Bereich ihre Grundstücksertragssituation erheblich verbessern zu können. Die Folge wäre die sukzessive Entstehung eines Einkaufszentrums mit allen damit verbundenen nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen.

 

Der derzeitig rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 33/1 setzt für den gesamten in Rede stehenden Standort „Gewerbegebiete“ gemäß § 8 BauNVO fest. Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihrer Größe und möglichen Auswirkungen nicht unter § 11 Abs. 3

BauNVO fallen (wie auch im vorliegenden Fall) sind durch den bestehenden Bebauungsplan planungsrechtlich nicht zu verhindern.

 

In Folge dessen bedarf es zum Schutz der Versorgungszentren der Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 33/1 durch folgende textliche Festsetzung:

 

Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten unzulässig.

Ausnahmsweise zulässig sind nur solche zentren- und nahversorgungsunschädlichen Einzelhandelsbetriebe, die in unmittelbarem räumlichen- und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als insgesamt 300 m² Verkaufs- und / oder Ausstellungsflächen aufweisen.

             

In Anlehnung an den Einzelhandelserlass des Landes NRW vom 7.5.1996 sind folgende Sortimente als zentren- und nahversorgungsrelevant zu betrachten:

·         Lebensmittel, Getränke

·         Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren

·         cher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation

·         Kunst/Antiquitäten

·         Baby-/Kinderartikel

·         Bekleidung, Lederwaren, Schuhe

·         Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren

·         Foto/Optik

·         Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel Kunstgewerbe

·         Musikalienhandel

·         Uhren/Schmuck

·         Spielwaren, Sportartikel

·         Teppiche (ohne Teppichboden)

·         Blumen

·         Campingartikel

·         Fahrräder und Zubehör, Mofas

·         Tiere und Tiernahrung, Zooartikel

 

Da die Frist zur Bearbeitung und Beantwortung der eingereichten Bauvoranfrage 6 Wochen beträgt, muss spätestens bis zum 26.08.2005 ein ablehnender Vorbescheid durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt sein. Dies bedeutet, dass bereits im Vorfeld der Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33/1 gefasst und öffentlich bekannt gemacht werden muss. Erst danach kann die Bauvoranfrage gemäß § 15 BauGB für die Dauer eines Jahres zurück gestellt und der Bebauungsplan hinsichtlich seiner Ziele weiter konkretisiert werden.

 

Aufgrund des knapp bemessenen Bearbeitungszeitraumes im Baugenehmigungsverfahren bedarf es daher einer Dringlichkeitsentscheidung.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Terhoeven

(Stadtrat)

 

Anlagen:

Anlagen:

-          Übersichtsplan M. 1:10.000

-          Bebauungsplan Nr. 33/1 - Wasserstraße -

-          Dringlichkeitsentscheidung vom ..............

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Dringlichkeitsentscheidung (20 KB) PDF-Dokument (37 KB)