|
|
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt:
“Den Vertreter*innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft Herne mbH (GBH) wird die Weisung erteilt, die Änderung des Gesellschaftsvertrages (siehe Anlage) zu beschließen.“
Sachverhalt:
Im Rahmen der Personalfindung für die neue Geschäftsführung der GBH wurde festgelegt, dass die Bestellung zunächst für drei Jahre erfolgen soll. Der Gesellschaftsvertrag der GBH sieht in § 14 Abs. 2 vor, dass die Geschäftsführung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt wird. Daher soll der Gesellschaftsvertrag der GBH, wie bereits in anderen Gesellschaftsverträgen der städtischen Beteiligungsgesellschaften geschehen, insofern angepasst werden, als die Geschäftsführung für die Dauer von bis zu 5 Jahren bestellt werden kann.
Die Beschlussfassung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages unterliegt gem. § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der GBH der Gesellschafterversammlung.
Der Aufsichtsrat hat gem. § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen, vorzuberaten. Der Aufsichtsrat der GBH hat in seiner Sitzung am 31.03.2023 den entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
Die Gesellschafterversammlung soll am 26.4.2023 stattfinden.
Eine Vorberatung im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien ist unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit der Bestellung ausnahmsweise nicht möglich.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlage:
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft Herne mbH – alte und neue Fassung
![]() | ||||||
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | öffentlich | Anlage zu Vorlage-Nr. 2023-0395 (13 KB) | ![]() |