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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
I. Der Rechnungsprüfungsausschuss
schließt sich dem durch den FB Rechnungsprüfung formulierten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk an.
Er erklärt zu dem Ergebnis der Gesamtabschlussprüfung
und empfiehlt dem Rat der Stadt, den Gesamtabschluss der Stadt Herne zum 31.12.2021 gemäß § 96 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW – GO NRW festzustellen.
II. Der Rat der Stadt Herne
a) nimmt das Ergebnis der Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Herne zum 31.12.2021 durch den Rechnungsprüfungsausschuss und die örtliche Rechnungsprüfung (vgl. den als Anlage beigefügten Prüfungsbericht) zur Kenntnis.
b) beschließt, den Gesamtabschluss der Stadt Herne zum 31.12.2021 in der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungs- ausschusses versehenen Fassung festzustellen (§ 116 Abs. 9 in Verbindung mit § 96 Abs. Gemeindeordnung NRW – GO NRW)
Sachverhalt:
Gem. § 116 Gemeindeordnung (GO NRW) hat die Stadt Herne, vertreten durch den Oberbürgermeister, in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. Damit werden die Jahresabschlüsse aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form mit dem Jahresabschluss der Gemeinde konsolidiert, sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist.
Der Gesamtabschluss besteht nach § 116 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 2 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) aus
der Gesamtergebnisrechnung,
der Gesamtbilanz,
der Kapitalflussrechnung,
dem Eigenkapitalspiegel und
dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen.
Außerdem ist dem Gesamtabschluss nach § 117 Abs. 1 GO NRW und § 49 Abs. 2 GemHVO NRW ein Beteiligungsbericht beizufügen.
In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanz-gesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen. Der Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 wurde am 23.01.2023 vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Oberbürgermeister bestätigt.
Der Gesamtabschluss ist nach § 116 Abs. 6 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen um hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Gesamtabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, ob der Gesamtlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt und in allen wesentlichen Belangen mit dem Gesamtabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der die Prüfungsurteile zum Gesamtabschluss und zum Gesamtlagebericht beinhaltet.
Begründung:
Aufgrund der Prüfung gemäß § 116 Abs. 9 GO NRW wird bestätigt, dass der Gesamtabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckte sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet wurden. Gesamtlagebericht war dahingehend zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns Stadt Herne vermittelt und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt.
Der Fachbereich Rechnungsprüfung hat als örtliche Rechnungsprüfung mit diesen Maßgaben die Prüfung des Gesamtabschlusses durchgeführt und über die Prüfung den als Anlage beigefügten Bericht erstellt.
Die Prüfung des Gesamtabschlusses hat nicht zu Beanstandungen geführt, die einer uneingeschränkten Entlastung des Oberbürgermeisters entgegenstehen. Gem. § 59 Abs. 3 GO NRW hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem Ergebnis der Jahres-abschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den aufgestellten Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht billigt.
Mackfeld
Leiter des Fachbereichs Rechnungsprüfung
Anlagen:
Bericht Prüfung Gesamtabschluss 2021
Gesamtabschluss 2021
Bestätigungsvermerk Gesamtabschluss 2021
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Gesamtabschluss 2021 Prüfbericht neu (1316 KB) | |||
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2 | öffentlich | Gesamtabschluss 2021 (2755 KB) | |||
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3 | öffentlich | Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses (20 KB) |