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Vorlage - 2003/0783  

Betreff: Legalisierung der bestehenden Vereinsgebäude des SV Herne 57 und Errichtung eines Anbaus an der östlichen Grundstücksgrenze des Sportplatzes "Am Stadtgarten"
Gemarkung Herne, Flur 16, Flurstücke 17/121
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Bartels
Federführend:FB 63 - Bauordnung und Denkmalschutz Bearbeiter/-in: Bensel, Heike
Beratungsfolge:
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
06.11.2003 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte beschlossen   
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Entscheidung
20.11.2003 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 ohne Belang

-

-

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der beabsichtigten Erweiterung des Vereinsheimes zu und ist auch mit der vorhandenen Bebauung Vereinsheim, zwei Abstellräume und verbindende Überdachung einverstanden.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit Datum vom 05.12.2002 stellte der SV Herne einen Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Vereinsheims.

Laut Aktenlage gibt es für das bestehende Vereinsheim und die vorhandenen Abstellräume sowie die verbindende Überdachung keine Baugenehmigung, hierfür beantragt der Bauherr eine nachträgliche Genehmigung auf der östlichen Seite des Sportplatzes “Am Stadtgarten”.

 

Die Erweiterung beinhaltet einen zusätzlichen Besprechungsraum, einen Abstellraum und eine Toilettenanlage.

Die Expansion der Jugendabteilung des FC Herne 57 auf mehr als 200 Kinder und Jugendliche hat den Verein veranlasst, eine Gebäudeerweiterung vorzunehmen.

Jugendliche Kinder besonders die ganz kleinen ab 3 Jahren können nicht jeder Witterung ausgesetzt werden, deshalb will der Verein eine schützende Versammlungs- und Unterkunftsmöglichkeit bieten. Speziell im Winter ist es erforderlich um Krankheiten zu vermeiden, dass die Jugendlichen vor einem Spiel, nach dem Training oder in der Halbzeitpause eines Spiels sich im Warmen aufhalten können. Aber auch für Elternabende und Tagungen.

 

Das Vorhaben soll im Außenbereich errichtet werden. Da es sich um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Regelung des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB.

Danach können sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder des Landschaftsplans widerspricht.

 

Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich des Vorhabenstandortes als “Grünfläche” mit dem Nutzungszweck  “Sportplatz” dar. Der Landschaftsplan stellt den Bereich als Entwicklungsraum dar, mit dem Entwicklungsziel, die im Flächennutzungsplan vorgesehenen Funktionen und Zweckbestimmung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beizubehalten.

Andere öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.

 

Die beantragte Erweiterung und der Bestand unterstützt die Nutzung des Sportplatzes. Da das Vorhaben der Ausübung des im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzungszwecks dienen soll, bestehen keine planungsrechtliche Bedenken.

 

Die untere Landschaftsbehörde hat dem Vorhaben zugestimmt. Im Baugenehmigungsverfahren werden Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft als Auflagen festgesetzt.

 

Gemäß § 36 BauGB ist die Zustimmung der Bezirksregierung zu diesem Vorhaben erforderlich.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

 

(Terhoeven)