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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
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Haushaltsstelle: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
ohne Belang |
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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Planung und Stadtentwicklung stimmt der beabsichtigten Erweiterung des
Vereinsheimes zu und ist auch mit der vorhandenen Bebauung Vereinsheim, zwei
Abstellräume und verbindende Überdachung einverstanden.
Sachverhalt:
Mit Datum vom
05.12.2002 stellte der SV Herne einen Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden
Vereinsheims.
Laut Aktenlage
gibt es für das bestehende Vereinsheim und die vorhandenen Abstellräume sowie
die verbindende Überdachung keine Baugenehmigung, hierfür beantragt der Bauherr
eine nachträgliche Genehmigung auf der östlichen Seite des Sportplatzes “Am
Stadtgarten”.
Die
Erweiterung beinhaltet einen zusätzlichen Besprechungsraum, einen Abstellraum
und eine Toilettenanlage.
Die Expansion
der Jugendabteilung des FC Herne 57 auf mehr als 200 Kinder und Jugendliche hat
den Verein veranlasst, eine Gebäudeerweiterung vorzunehmen.
Jugendliche
Kinder besonders die ganz kleinen ab 3 Jahren können nicht jeder Witterung
ausgesetzt werden, deshalb will der Verein eine schützende Versammlungs- und
Unterkunftsmöglichkeit bieten. Speziell im Winter ist es erforderlich um
Krankheiten zu vermeiden, dass die Jugendlichen vor einem Spiel, nach dem
Training oder in der Halbzeitpause eines Spiels sich im Warmen aufhalten können.
Aber auch für Elternabende und Tagungen.
Das Vorhaben
soll im Außenbereich errichtet werden. Da es sich um kein privilegiertes
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, richtet sich die Zulässigkeit des
Vorhabens nach den Regelung des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB.
Danach können
sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn die
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das
Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder des Landschaftsplans
widerspricht.
Der
Flächennutzungsplan stellt den Bereich des Vorhabenstandortes als “Grünfläche”
mit dem Nutzungszweck “Sportplatz”
dar. Der Landschaftsplan stellt den Bereich als Entwicklungsraum dar, mit dem
Entwicklungsziel, die im Flächennutzungsplan vorgesehenen Funktionen und
Zweckbestimmung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beizubehalten.
Andere
öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Die beantragte
Erweiterung und der Bestand unterstützt die Nutzung des Sportplatzes. Da das
Vorhaben der Ausübung des im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzungszwecks
dienen soll, bestehen keine planungsrechtliche Bedenken.
Die untere
Landschaftsbehörde hat dem Vorhaben zugestimmt. Im Baugenehmigungsverfahren
werden Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft als
Auflagen festgesetzt.
Gemäß § 36
BauGB ist die Zustimmung der Bezirksregierung zu diesem Vorhaben erforderlich.
Der
Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)