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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2005/0563  

Betreff: Änderung von ortsrechtlichen Bestimmungen
hier: Satzung für das Jugendamt der Stadt Herne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Fischer, Tel. 16-3460
Federführend:FB 42 - Kinder-Jugend-Familie Bearbeiter/-in: Brix, Elke
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
25.08.2005 
des Jugendhilfeausschusses beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
20.09.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.09.2005 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte „Erste Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Herne“

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 15.02.2005 sachkundige Einwohner als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss bestellt. Eine derartige Bestellung sah die Satzung für das Jugendamt der Stadt Herne bisher nicht vor. Dies wird mit der vorliegenden Änderung nun nachgeholt.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der als Anlage beigefügten synoptischen Gegenüberstellung dargestellt und kurz erläutert. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um redaktionelle Änderungen, die sich aus der namentlichen Änderung von Funktions- und Organisationsbezeichnungen ergeben haben. Weitere Änderungen ergaben sich aus der zwischenzeitlichen Änderung von Rechtsvorschriften wie z.B. der Gemeindeordnung NW oder der Neuregelung des Kinder- und Jugendhilferechts im Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) .

 

Hier noch einige weitergehende Erläuterungen:

1.  § 4 Abs. 1 - Mitglieder

     Bisher war die Zahl der beratenden Mitglieder auf 11 festgeschrieben. Diese Festschreibung ist nicht sinnvoll. Schließlich haben nach § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NW Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind das Recht, beratende Mitglieder zu benennen. Und die Anzahl dieser Mitglieder kann, je nach Zusammensetzung des Rates der Stadt, unterschiedlich sein.

 

2.  § 4 Abs. 3 Buchstabe j) sowie Abs. 4 und 5

     Wie oben beschrieben, kann der Rat der Stadt weitere beratende Mitglieder bestellen bzw. wählen. Damit unterscheiden sich diese Mitglieder von den bisher in § 4 Abs. 3 genannten Mitglieder. Diese werden nämlich nicht vom Rat der Stadt, sondern von anderen Stellen namentlich benannt. Es ist nun eine systematische Trennung vorgenommen worden indem in Absatz 4 die vom Rat der Stadt zu bestellenden bzw. zu wählenden Mitglieder aufgeführt werden. Absatz 5 stellt dies noch einmal deutlich heraus.

 

3.  § 6 Abs. 2 Ziffer 2 Buchstabe i) - Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

     Mit der Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) im Jahr 2003 ist ein einheitliches Anerkennungsverfahren beim Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) eingeführt worden. Auf das bisherige Verfahren vor Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung ist verzichtet worden. Damit entfällt für den Jugendhilfeausschuss die Aufgabe der Aufstellung von Vorschlagslisten für diese Gremien.

 

 

 

Anlagen

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

Nowak

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Satzungsentwurf (28 KB) PDF-Dokument (10 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Änderung der Satzung (Synopse) (74 KB) PDF-Dokument (39 KB)