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Beschlussvorschlag:
Der Rat
der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte „Erste Satzung zur Änderung der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Herne“
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 15.02.2005 sachkundige Einwohner als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss bestellt. Eine derartige Bestellung sah die Satzung für das Jugendamt der Stadt Herne bisher nicht vor. Dies wird mit der vorliegenden Änderung nun nachgeholt.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der als Anlage beigefügten synoptischen Gegenüberstellung dargestellt und kurz erläutert. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um redaktionelle Änderungen, die sich aus der namentlichen Änderung von Funktions- und Organisationsbezeichnungen ergeben haben. Weitere Änderungen ergaben sich aus der zwischenzeitlichen Änderung von Rechtsvorschriften wie z.B. der Gemeindeordnung NW oder der Neuregelung des Kinder- und Jugendhilferechts im Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) .
Hier noch einige weitergehende Erläuterungen:
1. § 4 Abs. 1 - Mitglieder
Bisher war die Zahl der beratenden Mitglieder auf 11 festgeschrieben. Diese Festschreibung ist nicht sinnvoll. Schließlich haben nach § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NW Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind das Recht, beratende Mitglieder zu benennen. Und die Anzahl dieser Mitglieder kann, je nach Zusammensetzung des Rates der Stadt, unterschiedlich sein.
2. § 4 Abs. 3 Buchstabe j) sowie Abs. 4 und 5
Wie oben beschrieben, kann der Rat der Stadt weitere beratende
Mitglieder bestellen bzw. wählen. Damit unterscheiden sich diese Mitglieder von
den bisher in § 4 Abs. 3 genannten Mitglieder. Diese werden nämlich nicht vom
Rat der Stadt, sondern von anderen Stellen namentlich benannt. Es ist nun eine
systematische Trennung vorgenommen worden indem in Absatz 4 die vom Rat der
Stadt zu bestellenden bzw. zu wählenden Mitglieder aufgeführt werden. Absatz 5
stellt dies noch einmal deutlich heraus.
3. § 6 Abs. 2 Ziffer 2 Buchstabe i) - Aufgaben
des Jugendhilfeausschusses
Mit der Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) im
Jahr 2003 ist ein einheitliches Anerkennungsverfahren beim Bundesamt für den
Zivildienst (BAZ) eingeführt worden. Auf das bisherige Verfahren vor
Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung ist verzichtet worden.
Damit entfällt für den Jugendhilfeausschuss die Aufgabe der Aufstellung von
Vorschlagslisten für diese Gremien.
Der
Oberbürgermeister
In
Vertretung
Nowak
Anlagen:
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Satzungsentwurf (28 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | Änderung der Satzung (Synopse) (74 KB) | ![]() |