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Sachverhalt:
Eine Einbürgerung kann von der Einbürgerungsbehörde abgelehnt werden gemäß § 10 Abs. 1 SIAG oder zurückgenommen werden gemäß § 35 Abs. 1SIAG. Beispielsweise wenn bei dem Ausländer die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist, insbesondere er gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verhelratet ist. Siehe insoweit beispielsweise die Entscheidung des VG G reifswald v. 19.04.2021:
https://oLe n i u r..de/u/23_41 L5 1.htm I
Die Klägerin des obigen Falles hatte in Syrien einen Mann geheiratet, der schon mit einer anderen Frau verheiratet war; was sie wusste; sie wurde dessen Nebenfrau. lm Heiratsvertrag hatte sie sich ausbedungen, dass ihr Ehemann keine weitere Frau heiraten dürfe, da nach syrischem Recht ein Mann maximal vier Ehefrauen haben dürfe. Der Ehemann verbringt die Tage abwechselnd mit ihr oder seiner Hauptfrau. Für sie sei die deutsche Staatsangehörigkeit sehr wichtig, weil ihr Mann und ihre Kinder diese schon hätten. Und Urlaubsreisen in die Türkei seien für sie mit der deutschen Staatsa ngehörigkeit einfacher möglich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es in der bundesrepublikanischen Gesellschaft den Grundsatz der Einehe gibt und dies zu den deutschen Lebensverhältnissen gehört, in die sich die Klägerin einzuordnen hat. Diese gesellschaftlich-kulturelle Perspektive fände zudem im Recht eine klare, hochrangige Verankerung. § 172 StGB stelle unter Strafe, wenn Verheiratete eine weitere Ehe eingingen.
Und das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Fall ausgeführt, dass eine Zweitehe in unserer Rechtsordnung ein prinzipiell fremdes, die Rechte von Frauen missachtendes Ehemodell sei. Nicht zu vertiefen sei, ob dies für das islamische Eherecht insgesamt gelte.
ttps : //o pe n i u r.de/u/2 1"7 1659. html
Die AfD-Fraktion bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen:
1.
Wie viele Einbürgerungsanträge wurden in den Jahren 2010 bis 2022 von der Herner
Einbürgerungsbehörde positiv beschieden (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Jahren)?
2.
Wie viele Einbürgerungsanträge wurden in den Jahren 2010 bis 2022 von der Herner
Einbürgerungsbehörde abgelehnt, weil die Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des SIAG nicht
vorgelegen haben (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Jahren)?
a.
Wie viele dieser Einbürgerungsanträge wurden abgelehnt, weil der Ausländer mit mehreren Ehegatten verheiratet war?
b.
Wie viele dieser Einbürgerungsantrage wurden abgelehnt, weil die ldentität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht geklärt war?
c.
Wie viele dieser Einbürgerungsanträge wurden abgelehnt, weil der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne lnanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch nicht bestreiten konnte oder deren lnanspruchnahme zu vertreten hatte?
d.
Wie viele diesei Einbürgerungsanträge wurden abgelehnt, weil der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben wollte?
e.
Wie viele dieser Einbürgerungsanträge wurden abgelehnt, weil der Ausländer wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Straftat verurteilt worden war?
f.
Wie viele dieser Einbürgerungsanträge wurden abgelehnt, weil der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte?
3.
Wie viele Einbürgerungen wurden in den Jahren 2010 bis 2022von der Herner Einbürgerungsbehörde zurückgenommen, weil der Ausländer rechtswidrig eingebürgert worden war (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Jahren)?
Anlage:
Original der Anfrage
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Anfrage zu Ablehnungen und Rücknahmen von Einbürgerungen (1200 KB) |