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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2023/0183  

Betreff: Wahl einer/eines Beigeordneten
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Schnepel
Federführend:FB 12 - Personal und Zentraler Service Bearbeiter/-in: Schendel, Sabrina
Beratungsfolge:
Rat der Stadt
07.03.2023 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

                   


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt wählt ___________________________________________, geboren am _______________________, wohnhaft in _______________________________________ ________________________________, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zum/zur Beigeordneten.

 

Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe B 4 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

                   


Sachverhalt:
 

Der Rat der Stadt Herne beschloss in seiner Sitzung am 29. November 2022 die Ausschreibung der vakanten Beigeordnetenstelle (Dezernat IV).

Die nach § 71 Absatz 2 Satz 2 GO NW vorgeschriebene Stellenausschreibung ist in der Zeit vom 30. November 2022 bis 9. Januar 2023 auf der Internetseite der Stadt Herne sowie den Internetportalen interamt und indeed veröffentlicht worden.

 

Nach dem Wortlaut der Ausschreibung wird eine engagierte, entscheidungsfreudige und verantwortungsbewusste Persönlichkeit gesucht, die sowohl die kommunal- als auch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für dieses Amt erfüllt. Weiterhin werden hohe soziale und kommunikative Fähigkeiten vorausgesetzt.


Erwartet werden insbesondere ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich der Sozialwissenschaften, Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Gesundheits­wissenschaften oder Kulturwissenschaften, langjährige einschlägige Berufspraxis in mindestens einem der zuvor genannten Themenfelder, adäquate Leitungserfahrung mit großer Leitungsspanne, Erfahrung im Change-Management, Erfahrung im Qualitäts­management, Qualifikationen im Personalmanagement, Erfahrung im konstruktiven Umgang mit politischen Gremien und Fraktionen und ein Hauptwohnsitz in Herne bzw. die Bereitschaft, diesen zeitnah hierhin zu verlegen.

 

Es sind 13 Bewerbungen eingegangen, davon 3 von Bewerberinnen und 10 von Bewerbern. Aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber wurden 3 (2 weiblich/1 männlich) in die engere Wahl genommen und zum Vorstellungstermin eingeladen. Diese haben sich am 15. Februar 2023 den im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen und Gruppen vorgestellt.

 

Rechtsgrundlagen für die Ernennung

 

Nach § 7 BeamtStG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer

 

1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit

 - eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

 - eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

  besitzt und

 

2. die Gehr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

 

Die Verwaltungsvorschriften zum § 9 BeamtStG bestimmen, dass vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zu prüfen ist, ob die Bewerberin/der Bewerber, deren/dessen Einstellung in Aussicht genommen ist,

 

- gesundheitlich geeignet ist,

- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

- nicht vorbestraft ist und gegen sie/ihn nicht ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

 

Die gesundheitliche Eignung ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen, das nicht früher als drei Monate vor dem Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem es vorgelegt wird.

Über ihre/seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist von der Bewerberin/dem Bewerber eine Erklärung zu verlangen.

 

Zur Prüfung, ob die Bewerberin/der Bewerber vorbestraft ist, ist sie/er aufzufordern, bei der für sie/ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Stadt Herne zu beantragen. Die Bewerberin/der Bewerber hat ferner eine Erklärung abzugeben, dass sie/er nicht vorbestraft ist und gegen sie/ihn nicht ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

 

In die Personalakten aus früheren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ist vor der Berufung in das Beamtenverhältnis Einsicht zu nehmen. Hierzu bedarf es einer Einverständniserklärung der/des Gewählten.


Die Ernennungsurkunde darf gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 LBG NW erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung aufgrund der dafür vorgesehenen Vorschriften beanstandet worden ist (§§ 54 Abs. 2, 122 GO NW).

 

Rechtsgrundlagen für die Wahl

 

Grundsätzliches

 

Die Wahl der Beigeordneten erfolgt gemäß § 71 Absatz 1 Satz 3 GO NW durch den Rat der Stadt, da es sich um eine nicht übertragbare Entscheidungsbefugnis des Rates handelt (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c GO NW). Sie erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates (§ 48 Absatz 2 Satz 1 GO NW). Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass "Personalangelegenheiten" grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (vgl. hierzu § 48 Absatz 2 Satz 2 GO NW), denn die Wahl der Beigeordneten ist keine "Personalangelegenheit" im geschäftsordnungsmäßigem Sinne, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde. Von der theoretisch gegebenen Möglichkeit auf Ausschließung der Öffentlichkeit gemäß § 48 Absatz 2 Satz 3 GO NW sollte kein Gebrauch gemacht werden. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Person von Bewerberinnen/Bewerbern durchzuführen, sollte die Öffentlichkeit nur für diese Aussprache ausgeschlossen werden; die Wahl selbst sollte stets in öffentlicher Ratssitzung erfolgen.

 

Wahlverfahren

 

r das Wahlverfahren selbst gilt § 50 Absatz 2 GO NW, wobei zwischen offener und geheimer Abstimmung zu unterscheiden ist.

 

Offene Abstimmung

Sofern nicht ausdrücklich eine geheime Abstimmung beantragt wird, ist grundsätzlich offen abzustimmen.

Die offene Abstimmung erfolgt durch Abstimmungsgerät, sodass für jedermann erkennbar ist, für welche Kandidatin/welchen Kandidaten jedes einzelne Ratsmitglied votiert.

 

Geheime Abstimmung

Geheim abgestimmt wird in dem Fall, wenn ein Mitglied des Rates der offenen Abstimmung widerspricht bzw. einen entsprechenden Antrag stellt. Die geheime Abstimmung erfolgt sodann durch Abgabe von Stimmzetteln.

Zum Ausfüllen der Stimmzettel stehen Wahlkabinen zur Verfügung, die benutzt werden müssen, da in diesem Fall eine Abstimmungshandlung außerhalb der Wahlkabine nicht den Anforderungen einer geheimen Abstimmung entsprechen würde.

 

Auf dem Stimmzettel darf nur der Name der/des zu Wählenden angegeben werden, andere oder zusätzliche Beschriftungen machen die Stimme ungültig. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimme.

 

Wahlergebnis

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit (§ 50 Absatz 5 GO NW).

 

Bleibt der erste Wahlgang erfolglos, so findet zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl (Stichwahl) statt (§ 50 Absatz 2 Satz 4 GO NW).


Stichwahl

An der Stichwahl nehmen die Personen teil, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Im zweiten Wahlgang ist diejenige Person gewählt, die bei der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (§ 50 Absatz 2 Satz 5 GO NW). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Absatz 2 Satz 6 GO NW).

 

Der Oberbürgermeister

 

 

 

Dr. Frank Dudda

                    


Anlagen:
 

Keine