|
|
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung muss die Ausschüsse für Umweltschutz und für Planung und Stadtentwicklung sowie den Naturschutzbeirat unverzüglich informieren, sobald ein Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung für ein Vorhaben
1. zur erstmaligen Errichtung von Gebäuden im ungeplanten Innenbereich, sofern das Vorhabengrundstück an ein Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet angrenzt,
2. in einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet – sofern es sich nicht um ein privilegiertes bzw. begünstigtes Vorhaben nach § 35 I und IV BauGB handelt –
erteilt werden soll.
Die Bescheidung des Bauantrages ist unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen so lange zurückzustellen, bis der Umwelt- oder der Planungsausschuss über das Vorhaben auf Grundlage einer schriftlichen Sitzungsvorlage beraten konnten.
Sachverhalt:
Der Erhalt wertvoller ökologischer Flächen ist in einer so dicht besiedelten Stadt wichtig – für die Natur und die Klimafolgenanpassung. Der Fall der Bergstraße zeigt, wie sensibel Baugenehmigungen in und an Landschaftsschutzgebieten sind. Grundsätzlich können Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide für Flächen nach §34 BauGB durch das Einleiten eines Bebauungsplanverfahrens mindestens aufgeschoben werden. Nach Erteilung einer Genehmigung ist dieser Weg schwierig ohne Regresspflichten möglich. Daher sollen die politischen Gremien rechtzeitig informiert werden und die Möglichkeit der Beratung erhalten. Die Meinung darüber, wann dies gewünscht ist, kann zwischen Verwaltung und Ratsmehrheit unterschiedlich ausfallen.
Anlagen:
Original des Antrags
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Antrag_Baugenehmigung 34-1 (156 KB) |