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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2023/0149  

Betreff: Klageverfahren der Stadt Herne gegen die Festsetzungsbescheide zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 ff.
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:FB 21 - Finanzsteuerung
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Bearbeiter/-in: Nickel, Daniel
Beratungsfolge:
Rat der Stadt
14.02.2023 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

         


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat beschließt:

Die Stadt Herne, vertreten durch den Oberbürgermeister, erhebt gegen die jährlichen Festsetzungsbescheide des Landes NRW ab dem Jahr 2023 Klage, soweit in den Festsetzungsbescheiden die Steuerkraftmesszahl aus der Grundsteuer B und aus der Gewerbesteuer unter Anwendung der in § 9 Abs. 2 Nummer 1 und 3 des Gemeindefinanzierungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung genannten Größen bestimmt wird und auf dieser Grundlage sodann die Schlüsselzuweisung festgesetzt wird.

 

           


Sachverhalt:
 

Einleitung

Ende Januar 2022 wurde der Stadt Herne der Bescheid zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 zugestellt. Die in diesem Bescheid festgesetzten Werte der Schlüsselzuweisungen basieren u.a. auf differenzierten fiktiven Hebesätzen zwischen kreisfreien und kreisangehörigen Städten. Erstmals war für die Verteilung der Landesmittel zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Steuerkraftmesszahlberechnung unterschieden worden. Bisher waren Städte und Gemeinden bei der Ermittlung ihrer eigenen Steuerkraft gleichbehandelt; dies wurde nunmehr zu Lasten der kreisfreien Städte aufgegeben. Mit Dringlichkeitsentscheidung vom 21.02.2022, welche vom Rat der Stadt am 15.03.2022 genehmigt wurde (Vorlage 2022/0158) war beschlossen worden, dass sich die Stadt Herne dem vom Städtetag NRW begleiteten Klageverfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen, hier vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, hinsichtlich des Festsetzungsbescheids zum Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022 vom 24.01.2022 (Aktenzeichen 31.20) anschließt. Die Stadt Herne und viele weitere kreisfreie Städte halten die gesetzliche Differenzierung bei den fiktiven Hebesätzen allein anhand der Rechtstellung „kreisfrei“ und „kreisangehörig“ für verfassungswidrig.


Zum weiteren Verlauf und diesjährigen Beschlussfassung

 

Vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist seit dem 20. Dezember 2022 ein Verfassungsbeschwerdeverfahren (Az. VerfGH 115/22) der Städte Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022 anhängig, mit dem die Vorschrift in § 9 GFG 2022 zur Überprüfung gestellt wird. § 9 GFG 2022 regelt die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden. Eine Erhöhung der Steuerkraftmesszahl führt zu einer Verminderung der Schlüsselzuweisung (§ 7 GFG 2022).

Die Stadt Herne beklagt zur Wahrung ihrer Rechte vorsorglich die zu Beginn eines jeden Jahres vom Land NRW durch die Bezirksregierung Arnsberg erlassenen Festsetzungsbescheide, in denen die zugewiesenen Finanzmittel auf der Grundlage des GFG konkret festgesetzt werden. Für den Festsetzungsbescheid des Jahres 2022 ist dies bereits geschehen.

Solange das Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 115/22 nicht entschieden ist, soll an dieser Praxis festgehalten werden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat im dort bereits anhängigen Verfahren 15 K 918/22, das den Festsetzungsbescheid für das Jahr 2022 zum Gegenstand hat, das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen VerfGH 115/22 mit Beschluss vom 27. Januar 2023 ausgesetzt.

 

Durch den in die Zukunft wirkenden Ratsbeschluss werden ab dem Jahr 2023 die Klageverfahren legitimiert, für die ansonsten im Regelfall Entscheidungen nach § 60 Gemeindeordnung getroffen werden müssten, da gegen die Festsetzungsbescheide eine einmonatige Rechtsbehelfsfrist zur Klageerhebung ab Bekanntgabe gegeben ist. Im Jahr 2023 liegt die Sitzung des Rates am 14. Februar 2023 zufällig noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, im Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Die Beschlussfassung dient dem Zweck, über das Jahr 2023 hinaus die Prozesshandlungen der Stadt Herne abzusichern und eine wiederholte Befassung des Rates bei unveränderter Sachlage entbehrlich zu machen.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr. Klee

(Stadtdirektor)

 

 

          


Anlagen:
 

Keine