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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: 5503 Bez.: Natur- und Landschaft | Nr.: 2 Bez.: Zuwendungen und allgemeine Umlagen
Nr.: 4 Bez.: Öffentlich-rechtliche Leitungsentgelte
Nr.: 13 Bez.: Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen | In den Jahren 2024 bis 2026
104.000,00 €
26.000,00 €
-130.000,00 € |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | Keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Beantragung der Förderung zur Neuaufstellung des Landschaftsplanes und befürwortet die Beauftragung eines Landschaftsplanungsbüros zur Unterstützung der Verwaltung bei Neuaufstellung.
Sachverhalt:
Gemäß § 14 Landesnaturschutzgesetz i. V. mit § 11 Bundesnaturschutzgesetz ist die Aufstellung von Landschaftsplänen eine Pflichtaufgabe der Kreise bzw. kreisfreien Städte.
In ihm werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen für den Naturschutz und die Landschaftspflege dargestellt und rechtverbindlich festgesetzt.
Seit Rechtskraft des aktuellen Landschaftsplanes (01.11.1989) wurden 22 Änderungsverfahren abgeschlossen, die sich aber stets auf Teilflächen bezogen.
In der aktuellen Fassung des Bundesnaturschutzgesetztes wird in §11 (4) festgelegt, dass Landschaftspläne mindestens alle 10 Jahre fortzuschreiben sind, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten sind. Dies ist beim Landschaftsplan Herne der Fall.
Der Landschaftsplan entspricht aus Folgenden rechtlichen, fachlichen und technischen Gründen nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemäße Naturschutz- und Freiraumplanung:
Der Landschaftsplan beinhaltet noch nicht die aktuellen ökologischen und freiraumplanerischen Themen, wie Klimaanpassung, Artenschutz oder Biodiversität und ist entsprechend anzupassen.
Die zugrundeliegenden Fachinformationen (Land- und forstwirtschaftlicher Fachbeitrag) und die Grundlagendaten (z. B. geologische Verhältnisse, Gewässer, Klima, Realnutzung) müssen aktualisiert werden.
Die Landschaftsplankarten wurden handgezeichnet erstellt und nachträglich (auf Basis der Deutschen Grundkarte DGK 5) digitalisiert. Seit dem 01.01.2019 hat die Amtliche Basiskarte (ABK) die Deutsche Grundkarte abgelöst. Um die Karten im Sinne des E-Governmentgesetzes NRW offen anbieten und mit verschiedensten Planwerken abgleichen zu können ist eine Anpassung an die ABK notwendig.
Die gemäß Landesnaturschutzgesetz NRW zu beachtenden Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung haben sich seit Rechtskraft des Landschaftsplanes mehrfach geändert.
Der Landesentwicklungsplan NRW trat 2017 in Kraft (letzte Änderung August 2019). Der Regionale Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr, der z. Zt. auch Landschaftsrahmenplan ist, wurde 2010 beschlossen.
Der zukünftige Landschaftsrahmenplan, der Regionalplan Ruhr, befindet sich im Aufstellungsverfahren.
Der aktuelle Landschaftsplan wurde auf Grundlage des Landschaftsgesetzes NRW erstellt, die Änderungsverfahren bis zum Jahr 2016 entsprechend den jeweiligen Fassungen des Gesetzes.
Mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 und dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes NRW 2016 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung geändert.
Der Ursprungsplan und einige Änderungsverfahren basieren auf den gesetzlichen Bestimmungen des Landschaftsgesetzes NRW, spätere Änderungsverfahren auf den o. g. rechtlichen Grundlagen. Dies erschwert die Lesbarkeit und Anwendbarkeit des Landschaftsplanes.
Gemäß Landesnaturschutzgesetz ist die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Um weiterhin Fördermittel für Naturschutzmaßnahmen zu erhalten sind die im aktuellen Landschaftsplan festgesetzten, noch nicht umgesetzten, Maßnahmen auf ihre Realisierbarkeit zu überprüfen und neue Maßnahmen zu definieren.
Zur Vorbereitung sind in diesem Jahr folgende Maßnahmen zu treffen:
1) Stellung des Förderantrages im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinie Naturschutz – FöNa).
2) Beschlussfassung zur Neuaufstellung in den zuständigen Gremien Auswahl und Ausschreibung des Auftrages an ein geeignetes Landschaftsplanungsbüro
3) In 2024 kann nach Erhalt des Förderbescheids mit der eigentlichen Neuaufstellung begonnen werden. Diese wird ca. 3-5 Jahre in Anspruch nehmen.
Der Eigenanteil der Kommune wird aus Ersatzgeldern geleistet.
Maßnahme/Lösungsvorschlag:
Durchführung einer vollständigen Neuaufstellung des Landschaftsplanes mit Unterstützung durch ein Landschaftsplanungsbüro, finanziert über einen Förderantrag nach FöNa.
Alternativen:
Einzelne Änderungsverfahren:
Aufgrund der o. g. vielfältigen Anforderungen und der damit verbundenen personellen, zeitlichen und finanziellen Auswirkungen nicht umsetzbar.
Finanzielle Auswirkungen
Zur Finanzierung ist die Beantragung von Fördermitteln geplant. Eine überschlägige Kostenschätzung in Anlehnung an die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ergibt ein Auftragsvolumen von ca. 130.000 Euro.
Grundlagen für den Förderantrag sind – laut Auskunft der Höheren Naturschutzbehörde als Fördergeber – ein Angebot eines Landschaftsplanungsbüros und ausreichend Personal (mindestens eine Vollzeitkraft) in der UNB zur Begleitung des Landschaftsplanes. Dann ist eine 80% Förderung möglich.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
Stadtrat
Anlagen:
Keine