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Sachverhalt:
Die Feierlichkeiten zum Start in ein neues Jahr sind durch das Abbrennen von Feuerwerk in privaten Händen mit teilweise massiven Beeinträchtigungen für Menschen, aber auch für Flora und Fauna verbunden. Auf Anfrage der WAZ hat die Stadt Herne in Bezug auf das vergangene Silvester kommuniziert, es gebe für ein generelles Böllerverbot im gesamten Herner Stadtgebiet keine rechtliche Grundlage. Für ein räumlich beschränktes Verbot für einzelne Plätze oder Bereiche müssten bestimmte, im Einzelfall zu begründende Sicherheitsrisiken vorliegen.
Diese Aussagen beziehen sich - zumindest unserer Vermutung nach - auf die Ermächtigung zum Erlass ordnungsbehördlicher Verfügungen nach dem OBG NRW.
Allerdings gibt es mit dem § 5 LImschG eine weitergehende Ermächtigung, weil hier die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen Tatbestandsvoraussetzung ist und davon gemäß § 3 I BImSchG nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft erfasst sind. Darunter können nach einem Rechtsgutachten, das von der Deutschen Umwelthilfe in Auftrag gegeben wurde, auch die Nebenerscheinungen privaten Feuerwerks in der Silvesternacht subsumiert werden.
Die GRÜNE FRAKTION bittet daher um die Beantwortung folgender Frage:
1. Wie bewertet die Verwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 LImschG für unsere Stadt oder Teile des Stadtgebiets?
Anlagen:
Original der Anfrage
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Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | BSO - Anfrage zu privatem Feuerwerk (163 KB) |