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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2023/0090  

Betreff: Satzung zum Außerkrafttreten der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Herne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Mölders, 4498
Federführend:FB 25 - Steuern und Zahlungsabwicklung Bearbeiter/-in: Pukrop, Katja
Beratungsfolge:
Haupt- und Personalausschuss
07.02.2023 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien
08.02.2023 
des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien beschlossen   
Rat der Stadt
14.02.2023 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:6101

Bez.:Allgemeine

Finanzwirtschaft

Nr.:1

Bez.:Steuern und ähnliche Abgaben

---

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr::---

Bez.:---

Nr.:---

Bez.---

---

               


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung zum Außerkrafttreten der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Herne gemäß Anlage.

             


Sachverhalt:
 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in drei Urteilen vom 20.09.2022 (BVerwG 9 C 2.22, 9 C 3.22 und 9 C 4.22) entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.

 

Bereits im Jahr 2017 hatte das BVerwG entschieden, dass eine Wettbürosteuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Daraufhin änderten die Stadt Herne und andere Kommunen rückwirkend ihre Wettbürosteuersatzungen und legten nunmehr den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab fest. Der Steuersatz betrug in der Regel 3 % des Brutto-Wetteinsatzes. Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese betragen jeweils 5 % des Wetteinsatzes.

 

Nachdem das BVerwG die Revisionsverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung über die Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer zunächst ausgesetzt hatte, kam es auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Rennwetten- und Sportwettensteuern gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.

 

 

Maßnahme

 

Da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bis Mitte Dezember 2022 nicht im Volltext, sondern nur als einfache Pressemitteilung abzurufen war, ist nach gründlicher Pfung des Urteils nunmehr wie folgt vorzugehen:

 

Die Stadt Herne darf die Wettbürosteuer nicht mehr erheben, daher ist die Wettbürosteuersatzung als Rechtsgrundlage für die Steuererhebung mit Ablauf des 31.12.2022 als Reaktion auf die nunmehr vorliegenden Entscheidungen des BVerwG außer Kraft zu setzen. Sie kann aus Rechtsgründen nicht mehr als Besteuerungsgrundlage dienen würde aber bei Fortbestand weiter rechtswidrige Steuererhebungen provozieren.

 

r das Jahr 2023 ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da nach Bekanntwerden des Urteils keine Erträge mehr geplant worden sind.

 

 

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

 

 

 

Dr. Klee

Stadtdirektor            


Anlagen:
Entwurf der Satzung zum Außerkrafttreten der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Herne

           

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf_ Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in Herne (2) (12 KB) PDF-Dokument (49 KB)