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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Wiederwahl folgender Schiedspersonen:
Sachverhalt:
Die Amtszeit der Schiedspersonen läuft am 12.04.2023 ab.
Der Rat der Stadt ist gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz – SchAG NRW) vom 16.12.1992 für die Wahl der Schiedsperson zuständig.
Gemäß § 11 Absatz 1 SchAG NRW wird für jede Schiedsperson eine stellvertretende Schiedsperson bestellt. Auf die stellvertretende Schiedsperson sind gemäß § 11 Absatz 2 SchAG NRW die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Die zur Wiederwahl anstehenden Schiedspersonen erfüllen die in § 2 SchAG NRW genannten Voraussetzungen.
Ablehnungsgründe gemäß § 8 SchAG NRW liegen nicht vor.
Alle Schiedspersonen haben sich bereit erklärt, das Amt der Schiedsperson für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren zu übernehmen.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Frank Burbulla
Stadtrat
Anlagen:
Keine