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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2022/0158  

Betreff: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung: Klage gegen den Festsetzungsbescheid zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2022
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:FB 21 - Finanzsteuerung
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Bearbeiter/-in: Nickel, Daniel
Beratungsfolge:
Rat der Stadt
15.03.2022 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

 

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

 

                  


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt genehmigt folgende am 21.02.2022 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

 

Herr Oberbürgermeister Dr. Frank Dudda und Herr Stadtverordneter Timon Radicke beschließen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung, dass sich die Stadt Herne dem vom Städtetag NRW begleiteten Klageverfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen, hier vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, hinsichtlich des Festsetzungsbescheids zum Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022 vom 24.01.2022 (Aktenzeichen 31.20) anschließt.

Ein unabweisbares Bedürfnis für die Dringlichkeit wird anerkannt.“

 

Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des genannten Bescheids, wonach innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe unmittelbar Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden kann. Der Rat und der Haupt- und Personalausschuss tagen jedoch erst am 15.03.2022.

                  



Sachverhalt:
 

Ende Januar 2022 wurde der Stadt Herne der Bescheid zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 zugestellt. Die in diesem Bescheid festgesetzten Werte der Schlüsselzuweisungen basieren u.a. auf differenzierten fiktiven Hebesätzen zwischen kreisfreien und kreisangehörigen Städten.

Erstmals soll nun für die Verteilung der Landesmittel zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Steuerkraftmesszahlberechnung unterschieden werden. Bisher waren Städte und Gemeinden bei der Ermittlung ihrer eigenen Steuerkraft gleichbehandelt; dies wird nunmehr zu Lasten der kreisfreien Städte aufgegeben. Deren Steuereinnahmen werden künftig damit stärker gewichtet, als die der kreisangehörigen Kommunen. Dies wird seitens der Landesregierung NRW damit begründet, dass kreisfreie Städte grundsätzlich bessere Voraussetzungen für höhere Hebesätze bei den Grundsteuern und der Gewerbesteuer besäßen. Der Städtetag NRW und seine Mitgliedsstädte wie auch die Stadt Herne vertreten jedoch – im Gegensatz zur Landesregierung NRW – die Auffassung, dass kreisfreie Städte nicht grundsätzlich über bessere Voraussetzungen für höhere Hebesätze bei den Grundsteuern und der Gewerbesteuer verfügen. Diese sind nämlich am Beispiel der Stadt Herne der besonderen Haushaltsnotlage geschuldet.

Die Differenzierung der fiktiven Hebesätze hat nach einer Berechnung des Städtetags NRW zur Folge, dass sich insgesamt eine Verschlechterung von 109 Millionen Euro für die kreisfreien Städte ergibt. Für die Stadt Herne bedeutet dies allein im Jahr 2022 einen negativen Effekt in Form eines Minderertrags i. H. v. rund 1,2 Millionen Euro wie in der nachfolgenden Abbildung ersichtlich.

(in Mio. Euro)

2022

Schlüsselzuweisungen für die Stadt Herne 2022 gemäß GFG-Bescheid 2022

214,3

Schlüsselzuweisungen für die Stadt Herne 2022 gemäß erweiterter Simulationsrechnung vom Städtetag NRW vom 12.11.2021

215,5

Differenz

-1,2

 

Im Jahr 2023 wird sich dieser Effekt voraussichtlich verdoppeln, da die Umsetzung im GFG 2022 zunächst lediglich zur Hälfte erfolgt. Die Schlüsselzuweisungen haben im angespannten Herner Haushalt eine herausragende Bedeutung.

Die Stadt Herne hat in den letzten Jahren als Stärkungspaktkommune enorme Anstrengungen unternommen, um die Konsolidierungsziele zu erreichen sowie den Haushalt dauerhaft auszugleichen. Gerade in der aktuell herausfordernden wirtschaftlich schwierigen Zeit und der pandemischen Situation führt diese gesetzlich verursachte Neuberechnung zu einer massiven Verschlechterung der finanziellen Situation der Stadt Herne, welche ihren Handlungsrahmen auch über das Jahr 2022 hinaus weiter einschränkt und Konsolidierungsbemühungen konterkariert.


Die Stadt Herne und viele weitere kreisfreie Städte halten die gesetzliche Differenzierung bei den fiktiven Hebesätzen allein anhand der Rechtstellung „kreisfrei“ und „kreisangehörig“ für verfassungswidrig. Eine entsprechende Musterklage wurde seitens des Städtetages vorbereitet und per E-Mail am 17.02.2022 den kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt. 

In der Erläuterung der Musterklage wird nochmals auf folgendes aufmerksam gemacht: „Die Differenzierung bei den fiktiven Hebesätzen führt dazu, dass die von den höheren fiktiven Hebesätzen betroffenen kreisfreien Städten für die Zwecke des Finanzausgleichs schlechter gestellt werden als die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, bei denen von einem niedrigeren Hebesatz ausgegangen wird. Denn ein höherer fiktiver Hebesatz führt zu einer höheren Steuerkraftmesszahl und damit zu niedrigeren Schlüsselzuweisungen für die betroffenen kreisfreien Städte.“

Mehrere kreisfreie Städte haben – vorbehaltlich entsprechender Beschlüsse der politischen Gremien – stellvertretend für die kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen bereits ausdrücklich ihre Bereitschaft zu einer Verfassungsklage gegen das GFG 2022 erklärt, darunter Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal. Die Begleitung und Koordination dieses Klageverfahrens wird durch den Städtetag NRW erfolgen. Der Städtetag NRW wird zudem bei der Erstellung der Beschwerdeschrift inhaltlich unterstützen. Den Vorsitz einer entsprechenden Arbeitsgruppe wird die Stadt Köln übernehmen. Es wird in diesem Zusammenhang auch vorgeschlagen, dass die entstehenden Kosten des Verfahrens nach Einwohnerzahlen auf alle beteiligten kreisfreien Städte umgelegt werden sollen. 

Die Stadt Herne sollte angesichts des oben erläuterten Sachverhalts form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben, um fristwahrend den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zu verhindern und um die Rechtsposition im Hinblick auf die Zuweisung höherer Schlüsselzuweisungen für den Fall zu wahren, dass der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW auf die anstehende Verfassungsbeschwerde hin die Vorschriften über die Bemessung der Steuerkraftmesszahl bei der Gewerbesteuer und bei der Grundsteuer B  verfassungsrechtlich beanstanden sollte.

Mithin sollte sich die Stadt Herne solidarisch mit den Städten zeigen, die Verfassungsklage gegen das GFG erklärt haben und sich an den Kosten des Rechtstreites – wie oben dargelegt – beteiligen. Etwaige finanzielle Mittel stünden voraussichtlich im Budget des Fachbereichs 21 zu Verfügung. Sowohl die o.g. Kostenbeteiligung als auch die durch dieses Klageverfahren entstehenden Kosten sind dabei derzeit noch nicht abschließend bestimmbar.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr. Klee

(Stadtdirektor)

                   


Anlagen:
 

Anlage 1 Dringlichkeitsentscheidung vom 21.02.2022

Anlage 2 Vom Städtetag NRW zur Verfügung gestellte Musterklage des Städtetages NRW vom 17.02.2022

 

                  

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Dringlichkeitsentscheidung (70 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich A2_Musterklage Zuweisungsbescheid GFG 2022 Unterstützerstädte (663 KB)