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Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 10.12.2013 hat der Rat der Stadt Herne den neu gefassten „Grundsätzlichen Regelungen für die Ermächtigungsübertragungen (Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen) im Rahmen des § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) für die Stadt Herne“ zugestimmt.
Zwischenzeitlich ist Gemeindehaushaltsverordnung NRW abgelöst worden durch die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO).
Die Ausführungen des § 22 haben folgende marginale Änderungen erfahren:
§ 22 Ermächtigungsübertragung | § 22 Ermächtigungsübertragung |
(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. | (1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte regelt mit Zustimmung des Vertretungsorgans die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. |
(4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung (§ 39) und im Anhang gesondert anzugeben. | (4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Vertretungsorgan eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung gemäß § 39 Absatz 2 und der Finanzrechnung gemäß § 40 und im Anhang gesondert anzugeben. |
Daher sind folgende Änderungen bei den Grundsätzlichen Regelungen für die Ermächtigungsübertragungen vorgenommen worden:
Die für die Ermächtigungsübertragungen relevanten Punkte bleiben weiterhin bestehen.
Die überarbeiteten „Grundsätzlichen Regelungen der Stadt Herne für Ermächtigungsübertragungen“ werden ab dem Jahresabschluss 2021 berücksichtigt.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
(Stadtdirektor)
Anlagen:
Grundsätzliche Regelungen der Stadt Herne für Ermächtigungsübertragungen (Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen) im Rahmen des § 22 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO)
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Anlage 1 - Grundsätzliche Regelungen für die Ermächtigungsübertragungen für die Stadt Herne (119 KB) |