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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2022/0038  

Betreff: Geänderte Fassung der Grundsätzlichen Regelungen für die Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO)
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verfasser:Susanne Kaapke - 2975
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Bearbeiter/-in: Roesler, Melanie
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Anhörung
15.02.2022 
des Rates der Stadt zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:
 

In seiner Sitzung vom 10.12.2013 hat der Rat der Stadt Herne den neu gefassten „Grundsätzlichen Regelungen für die Ermächtigungsübertragungen (Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen) im Rahmen des § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) für die Stadt Herne“ zugestimmt.

Zwischenzeitlich ist Gemeindehaushaltsverordnung NRW abgelöst worden durch die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO).

Die Ausführungen des § 22 haben folgende marginale Änderungen erfahren:

 

§ 22 Ermächtigungsübertragung

§ 22 Ermächtigungsübertragung

(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.

(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte regelt mit Zustimmung des Vertretungsorgans die Grundtze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.

(4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung (§ 39) und im Anhang gesondert anzugeben.

(4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Vertretungsorgan eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung gemäß § 39 Absatz 2 und der Finanzrechnung gemäß § 40 und im Anhang gesondert anzugeben.

 


Daher sind folgende Änderungen bei den Grundsätzlichen Regelungen für die Ermächtigungsübertragungen vorgenommen worden:

  1. „Gemeindehaushaltsverordnung/GemHVO“ wurde durchgängig durch „Kommunalhaushaltsverordnung/KomHVO“ ersetzt.
  2. Begriffe „Bürgermeisterin“ und „Bürgermeister“ wurden ersetzt durch „Hauptverwaltungsbeamtin“ und „Hauptverwaltungsbeamte“.
  3. Begriff „Rat“ wurde vorangestellt ergänzt durch „Vertretungsorgan“.
  4. Unter Punkt „2. Finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen“ ist der aktuelle Sachstand dargestellt worden (Auslaufen des Stärkungspaktes Stadtfinanzen zum 31.12.2021 und Erfordernis der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes).

 

Die für die Ermächtigungsübertragungen relevanten Punkte bleiben weiterhin bestehen.

Die überarbeiteten „Grundsätzlichen Regelungen der Stadt Herne für Ermächtigungsübertragungen“ werden ab dem Jahresabschluss 2021 berücksichtigt.

 

 

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

 

 

 

 

Dr. Klee

(Stadtdirektor)

 

       


Anlagen:
 

Grundsätzliche Regelungen der Stadt Herne für Ermächtigungsübertragungen (Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen) im Rahmen des § 22 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO)

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Grundsätzliche Regelungen für die Ermächtigungsübertragungen für die Stadt Herne (119 KB)