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Sachverhalt:
Nach §70 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) hat die Stadt Herne als untere Naturschutzbeörde einen Naturschutzbeirat (NSB) eingerichtet. Unter Punkt (2) wird ausgeführt, dass der Beirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde anzuhören ist.
Weiterhin wird auf §31 „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ verwiesen, einem im LNatSchG ausdrücklich genannten Betätigungsfeld des NSBs.
Schon die ehemalige Vorsitzende des NSB, Frau Buddemeier, hat wiederholt die Beteiligung und Einbindung des NSB in Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörde kritisiert. Auch jetzt gibt es wieder Beschwerden bzgl. der ausreichenden Beteiligung des NSBs. Zuletzt wurde dies bei der Beratung des Grünflächenentwicklungsprogramms wieder deutlich, das dem NSB nach Fertigstellung und Beginn der Beratungen in bürgerschaftlichen Gremien zugestellt worden ist. Der Rat der Stadt hat am 30.11.2021 das GEP beschlossen, der NSB hat erst am 7.12.21 beraten. Damit war er von jeglicher Mitarbeit und von der Einbringung von Änderungsvorschlägen ausgeschlossen.
Aus unserer Sicht ist dies kein angemessener Umgang mit dem NSB, der so Teile seiner Aufgaben nach dem LNatSchG nicht wahrnehmen kann.
Die Verwaltung sollte dem Ausschuss darlegen, wie sie zukünftig eine Beteiligung des NSBs im Rechtsrahmen des LNatSchG zu gewährleisten gedenkt.
Wir bitten zudem, dass für die Beratung dieses Tagesordnungspunktes der Vorsitzende des NSBs eingeladen und ihm eine Rederecht erteilt wird.
Anlagen:
Original des Vorschlags
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Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | EinbindungNSB (175 KB) |