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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beruft nachstehendes Mitglied sowie eine Stellvertreterin gemäß § 85 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in den Schulausschuss:
Mitglied stv. Mitglied
Grundschulen Claudia Patz Raphaela Brinkhoff
Sachverhalt:
Gemäß § 85 Absatz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) können die Gemeinden für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden. Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze zusammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerschaft zur ständigen Beratung berufen werden (§ 85 Abs. 2 SchulG).
Das Kollegium der Herner Schulleitungen hat zwei neue Personen gewählt.
Das Schulamt bittet daher um Umbesetzung.
Der Oberbürgermeister
Dr. Dudda