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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2005/0407  

Betreff: Rekultivierung der Deponie Südstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verfasser:Herr Nobert, 2325
Federführend:FB 54 - Umwelt Bearbeiter/-in: Säger, Susanne
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
02.06.2005 
des Ausschusses für Umweltschutz zur Kenntnis genommen   
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
02.06.2005 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Firma Hüls Immobilien GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 07.12.1998 gemäß § 36 KrW-/AbfG die Stilllegung der Deponie Südstraße zum 31.12.1998 angezeigt. Die gutachterlichen und planerischen Aufgaben zur Grundwassergefährdungsabschätzung sowie zur Oberflächenabdichtung wurden an das Ingenieurbüro Dr. Gärtner, Duisburg, vergeben.

 

Nach mehreren Besprechungen und Ergänzungen der Antragsunterlagen legte die Firma Degussa Immobilien GmbH & Co. KG (als Rechtsnachfolger der Hüls Immobilien GmbH & Co. KG) mit Schreiben vom 18.10.2004 die endgültige Sanierungsplanung des Büros Dr. Gärtner für die Deponie Südstraße vor.

 

Die Deponie Südstraße der Fa. Degussa Immobilien GmbH & Co. KG liegt auf dem Gelände einer ehemaligen Ziegelei mit angrenzender Mergelgrube und wurde auf dem Grundstück Südstraße, Gemarkung Wanne-Eickel, Flur 33, 35, 36, Flurstücke 152, 263, 797 und 800 aufgrund einer Baugenehmigung der Stadt Wanne-Eickel vom 20.10.1966 betrieben.

 

Durch Bescheid des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 14.02.1986 wurde der nach § 9 Abs. 1 AbfG angezeigte Betrieb der Deponie mit Nebenbestimmungen genehmigt.

 

Auf der Deponie Südstraße wurden bis 1998 im wesentlichen Bauschutt, Bodenaushub, Sandschlamm aus der Waggonreinigung und Schlamm aus der Gewässerreinigung abgelagert. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der Deponie im Grundwasser liegt und von diesem durchströmt wird. Die Grundwasseruntersuchungen innerhalb der Deponieschüttung ergaben im wesentlichen eine Belastung mit Ammonium.

 

Ziel der Sanierungsmaßnahme ist es, die Sickerwasserneubildung mittels einer Oberflächenabdichtung wesentlich zu reduzieren und mit einer Grund- bzw. Sickerwasserhaltung eine dauerhafte nach innen gerichtete Grundwasserströmung zu erzeugen. So soll gewährleistet werden, dass das Sickerwasser nicht mehr das Grundwasser der Deponie verunreinigt. Das geförderte Grund- bzw. Sickerwasser soll in einer auf dem abgedichteten Teil der Deponie zu errichtenden Pflanzenkläranlage behandelt und verdunstet werden.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG hat der Inhaber einer Deponie ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

 

Die zuständige Behörde hat nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG den Inhaber verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie verwandt worden ist, zu rekultivieren. Die Pflicht zur Rekultivierung ist somit zwingend vorgeschrieben.

 

Grundlage für die Anordnung vom Maßnahmen im Rahmen der vorgeschriebenen Rekultivierung sind die Abfallablagerungsverordnung vom 20.2.2001, die Deponieverordnung vom 24.7.2002 sowie die TA Siedlungsabfall vom 14.5.1993.

 

Gemäß § 12 der Deponieverordnung hat der Betreiber einer Deponie in der Stilllegungsphase unverzüglich alle Maßnahmen durchzuführen, um zukünftige negative Auswirkungen zu verhindern. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere die Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems und das Aufbringen einer Rekultivierungsschicht sowie sonstige Maßnahmen zum Schutze und zur Sanierung des Grundwassers.

 

Nach der vorgelegen Genehmigungsplanung ist folgendes Verfahren zur Sicherung und Rekultivierung der Deponie geplant:

 

  • Erstellung einer Oberflächenabdichtung

 

  • Rekultivierung und Begrünung gemäß dem vorgelegten landschaftspflegerischen Begleitplan

 

  • Hydraulische Grundwassersanierung

 

  • Biologische Aufbereitung in einer Pflanzenkläranlage

 

  • Grundwassermonitoring

 

Nach Erteilung des Verpflichtungsbescheides kann in diesem Jahr mit der Sanierung begonnen werden. Die Dauer der Arbeiten soll zwei Jahre nicht überschreiten.

 

Ein An- oder Abtransport von Abfällen ist nicht vorgesehen.

 

Die Rekultivierungsplanung wurde den Trägern öffentlicher Belange (StUA Hagen, Naturschutzverbände, Stadtwerke Herne) zur Stellungnahme zugeleitet. Vorgeschlagene Nebenbestimmungen wurden in den Verpflichtungsbescheid aufgenommen.

 

Nach Abstimmung der Genehmigungsplanung mit den Beteiligten ist beabsichtigt, der Fa. Degussa Immobilien GmbH & Co. KG im Wege eines Verpflichtungsbescheides die Anordnung zu erteilen, die Deponie Südstraße entsprechend der vorgelegten Planung zu rekultivieren und in der Nachsorgephase alle sonstigen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

 

Der Verpflichtungsbescheid zur Rekultivierung der Deponie hat keine Konzentrationswirkung und ergeht unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen oder Genehmigungen, deren Einholung der Deponiebetreiberin obliegt.

 

Die Deponie Südstraße soll als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Aufgrund der  Pflanzenkläranlage auf der Deponie ist beabsichtigt, die Deponie umzäunt zu lassen und zunächst nicht der Bevölkerung zugänglich zu machen. Verantwortlich für die Bewirtschaftung der Deponie bleibt weiterhin die Degussa Immobilien GmbH & Co. KG.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

(Terhoeven)