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Sachverhalt:
Die Firma Hüls Immobilien GmbH & Co. KG hat mit
Schreiben vom 07.12.1998 gemäß § 36 KrW-/AbfG die Stilllegung der Deponie
Südstraße zum 31.12.1998 angezeigt. Die gutachterlichen und planerischen
Aufgaben zur Grundwassergefährdungsabschätzung sowie zur Oberflächenabdichtung
wurden an das Ingenieurbüro Dr. Gärtner, Duisburg, vergeben.
Nach mehreren Besprechungen und Ergänzungen der
Antragsunterlagen legte die Firma Degussa Immobilien GmbH & Co. KG (als
Rechtsnachfolger der Hüls Immobilien GmbH & Co. KG) mit Schreiben vom
18.10.2004 die endgültige Sanierungsplanung des Büros Dr. Gärtner für die
Deponie Südstraße vor.
Die Deponie Südstraße der Fa. Degussa Immobilien GmbH & Co. KG liegt auf dem Gelände einer ehemaligen Ziegelei mit angrenzender Mergelgrube und wurde auf dem Grundstück Südstraße, Gemarkung Wanne-Eickel, Flur 33, 35, 36, Flurstücke 152, 263, 797 und 800 aufgrund einer Baugenehmigung der Stadt Wanne-Eickel vom 20.10.1966 betrieben.
Durch Bescheid des Regierungspräsidenten Arnsberg vom
14.02.1986 wurde der nach § 9 Abs. 1 AbfG angezeigte Betrieb der Deponie mit
Nebenbestimmungen genehmigt.
Auf der Deponie Südstraße wurden bis 1998 im wesentlichen
Bauschutt, Bodenaushub, Sandschlamm aus der Waggonreinigung und Schlamm aus der
Gewässerreinigung abgelagert. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung wurde
festgestellt, dass der überwiegende Teil der Deponie im Grundwasser liegt und
von diesem durchströmt wird. Die Grundwasseruntersuchungen innerhalb der
Deponieschüttung ergaben im wesentlichen eine Belastung mit Ammonium.
Ziel der Sanierungsmaßnahme ist es, die
Sickerwasserneubildung mittels einer Oberflächenabdichtung wesentlich zu
reduzieren und mit einer Grund- bzw. Sickerwasserhaltung eine dauerhafte nach
innen gerichtete Grundwasserströmung zu erzeugen. So soll gewährleistet werden,
dass das Sickerwasser nicht mehr das Grundwasser der Deponie verunreinigt. Das
geförderte Grund- bzw. Sickerwasser soll in einer auf dem abgedichteten Teil
der Deponie zu errichtenden Pflanzenkläranlage behandelt und verdunstet werden.
Gemäß § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG hat der Inhaber einer Deponie
ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die
beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der
Allgemeinheit beizufügen.
Die zuständige Behörde hat nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG den
Inhaber verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie
verwandt worden ist, zu rekultivieren. Die Pflicht zur Rekultivierung ist somit
zwingend vorgeschrieben.
Grundlage für die Anordnung vom Maßnahmen im Rahmen der
vorgeschriebenen Rekultivierung sind die Abfallablagerungsverordnung vom
20.2.2001, die Deponieverordnung vom 24.7.2002 sowie die TA Siedlungsabfall vom
14.5.1993.
Gemäß § 12 der Deponieverordnung hat der Betreiber einer
Deponie in der Stilllegungsphase unverzüglich alle Maßnahmen durchzuführen, um
zukünftige negative Auswirkungen zu verhindern. Zu den Maßnahmen zählen
insbesondere die Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems und das
Aufbringen einer Rekultivierungsschicht sowie sonstige Maßnahmen zum Schutze
und zur Sanierung des Grundwassers.
Nach der vorgelegen Genehmigungsplanung ist folgendes
Verfahren zur Sicherung und Rekultivierung der Deponie geplant:
Nach Erteilung des Verpflichtungsbescheides kann in diesem
Jahr mit der Sanierung begonnen werden. Die Dauer der Arbeiten soll zwei Jahre
nicht überschreiten.
Ein An- oder Abtransport von Abfällen ist nicht vorgesehen.
Die Rekultivierungsplanung wurde den Trägern öffentlicher Belange (StUA Hagen, Naturschutzverbände, Stadtwerke Herne) zur Stellungnahme zugeleitet. Vorgeschlagene Nebenbestimmungen wurden in den Verpflichtungsbescheid aufgenommen.
Nach Abstimmung der Genehmigungsplanung mit den Beteiligten
ist beabsichtigt, der Fa. Degussa Immobilien GmbH & Co. KG im Wege eines
Verpflichtungsbescheides die Anordnung zu erteilen, die Deponie Südstraße
entsprechend der vorgelegten Planung zu rekultivieren und in der Nachsorgephase
alle sonstigen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen.
Der Verpflichtungsbescheid zur Rekultivierung der Deponie hat keine Konzentrationswirkung und ergeht unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen oder Genehmigungen, deren Einholung der Deponiebetreiberin obliegt.
Die Deponie Südstraße soll als Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen werden. Aufgrund der
Pflanzenkläranlage auf der Deponie ist beabsichtigt, die Deponie umzäunt
zu lassen und zunächst nicht der Bevölkerung zugänglich zu machen. Verantwortlich
für die Bewirtschaftung der Deponie bleibt weiterhin die Degussa Immobilien
GmbH & Co. KG.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)