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Vorlage - 2021/1291  

Betreff: Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs.1.Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den allgemeingültigen Verboten des Landschaftsplanes zur Nutzungsänderung eines Speichers, Erhöhung der Dachterrasse und dem Bau eines Balkons im Landschaftsschutzgebiet Holthausen
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Martin Pawlicki
Federführend:FB 55 - Stadtgrün Bearbeiter/-in: Pawlicki, Martin
Beratungsfolge:
Naturschutzbeirat
07.12.2021 
des Naturschutzbeirates beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

                       


Beschlussvorschlag:
 

Der Naturschutzbeirat stimmt der nach § 67 Abs.1.Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz                BNatSchG) von der Verwaltung beabsichtigten Befreiung zur Nutzungsänderung eines Speichers, Erhöhung der vorhandenen Dachterrasse und dem Bau eines Balkons im Landschaftsschutzgebiet Holthausen auf dem Grundstück Holthauser Str. 42 in Herne zu.                       


Sachverhalt:
 

Auf dem Grundstück Holthauser Str.42 beantragt der Eigentümer des Wohnhauses im Rahmen des laufenden Baugenehmigungsverfahrens 54-EG 20210269/IV mit Antrag vom 19.11.2021 eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes, um den Speicher im 1.OG zu Wohnzwecken nutzen zu können. Gleichzeitig ist eine Erhöhung der Dachterrasse und der Anbau eines Balkons geplant.

Die Nutzungsänderung des Speichers in Wohnen und der Balkonanbau widersprechen den allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes unter Ziffer 7.2.1.A a , bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.

Zudem steht der Schutzzweck des LSG´s mit der Festsetzungsnr. 7.2.2.13; das Gebiet wurde u.a. wegen seiner zahlreichen alten Baumbestände, wegen seiner ornithologischen und landschaftlichen Bedeutung als LSG festgesetzt, dem Vorhaben entgegen

 

Nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. Ziff. 7.2.1 C des Landschaftsplanes kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des Landesnaturschutzgesetzes NRW i.V. mit den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Herne erteilen, wenn

 

-          die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist.

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall aus nachstehend genannten Gründen vor.

 

Tatbestand der unzumutbaren Belastung

 

Das beantragte Vorhaben soll in erster Linie für eine Verbesserung der Lebensumstände des Antragstellers dienen, da aufgrund familiärer Verhältnisse

ein Wohnungstausch innerhalb des Gebäudes stattfinden soll. Durch den Anbau des Balkons erfolgt mit Ausnahme der erforderlichen Stützen keine zusätzliche Versiegelung. Alle übrigen Arbeiten finden innerhalb des Rahmens der bisherigen Gebäudesubstanz statt.

 

Durch das Vorhaben, wie bisher beantragt, werden keine Schutzgüter dieses Landschaftsschutzgebietes ( u.a. Landschaftsbild, Bodenstruktur oder Lebensraum für Tiere)  mehr als nur sehr geringfügig betroffen.

 

Eine Versagung der Befreiung würde eine unzumutbare Belastung darstellen.

 

Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege

 

Die Prüfung des Vermeidungsgrundsatzes hat ergeben, dass keine anderen zumutbaren Alternativen, die den mit der Maßnahme verfolgten Zweck erreichen können, in Frage kommen.

Da durch das Vorhaben weder Landschaftsbild noch gravierende Versiegelung verursacht werden, ist eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Naturschutz und der Landschaftspflege gegeben. Hinzu kommen noch die nachstehend festzusetzenden Kompensationsmaßnahmen.

 

           Kompensationsmaßnahmen

           Die Befreiung wird mit der Auflage versehen, 2 Obstbäume (Hochstämme alter

           Sorte) auf den Freiflächen des Grundstückes anzupflanzen.

 

Fazit:

Vor dem Hintergrund des o.g. Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Belange führt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde zu einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der beantragten Befreiung.                       


Anlagen:
 

             

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Auszug Landschaftsplan Holthauser str.42 (1043 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich 2021-11-25_Flurkarte (44 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich 2021-11-25_Grundriss_Ansicht_Schnitt (318 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich 2021-11-25_Schnitte (48 KB)