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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt genehmigt die Änderungen der Satzung der Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek (vgl. Anlage).
Sachverhalt:
Die Stadt Herne und das Land NRW haben am 25.09.1989 die Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek (MOB) errichtet und sind Stifter der Martin-Opitz-Bibliothek. Die Bundesrepublik Deutschland übernahm auf der Grundlage der gemeinsamen schriftlichen Vereinbarung vom 21.07. / 15.08.2000 als Ausgleichsleistung den bisherigen Anteil des Landes NRW. Das Land NRW ist - neben der Stadt Herne - weiterhin Stifter, die Bundesrepublik Deutschland Zuwendungsgeber.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens der MOB als An-Institut der Ruhr-Universität Bochum (RUB) hat der Rat der Stadt im September 2021 einer aktualisierten Finanzierungsvereinbarung für die MOB zugestimmt (vgl. Vorlage 2021/0862). Die neue Finanzierungsvereinbarung wird z. Zt. von den Beteiligten unterschrieben. Die MOB wurde zwischenzeitlich von der RUB als An-Institut anerkannt.
Der Stiftungsrat hat in diesem Zusammenhang in seiner Sitzung am 19. November 2021 Satzungsanpassungen beschlossen. Gegenstand dieser Änderungen ist zum einen die Ergänzung des Status eines An-Instituts der Ruhr-Universität Bochum und zum anderen die Aktualisierung der Finanzierungsvereinbarung und damit zusammenhängend die Professur. Die entsprechenden Änderungen ergeben sich im Detail aus der Anlage.
Die Geschäftsordnung der Stiftung soll nach der Genehmigung der Satzung durch die Stiftungsaufsicht angepasst und vom Stiftungsrat erlassen werden.
Gemäß § 8 Nr. 6. in Verbindung mit § 9 (3) der aktuellen Satzung beschließt der Stiftungsrat über die Änderung der Satzung. Darüber hinaus bedürfen die Satzungsänderungen der Genehmigung der Stifter, des zuständigen Ressorts des Bundes und des Ministeriums des Innern des Landes NRW.
Die erforderliche Anzeige bei der Bezirksregierung bzw. beim Ministerium des Inneren des Landes NRW wird nach Genehmigung der Stifter erfolgen.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlage:
Synopse der Satzung der Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Anlage Synopse Satzung Martin-Opitz-Bibliothek (203 KB) |