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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2021/1277  

Betreff: Beteiligung sozial erfahrener Dritter gem. § 116 SGB XII
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verfasser:FB 41
Federführend:FB 41 - Soziales Bearbeiter/-in: Schwitay, Ralf
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren
08.12.2021 
des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:
 

Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sieht in § 116 eine Regelung vor, wonach bei der Erteilung von Widerspruchsbescheiden und Arbeitsanweisungen durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe sozial erfahrene Dritte zu beteiligen sind. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine bundesgesetzliche Regelung. Dabei wird jedoch eine Einschränkung vorgenommen, wonach durch Landesrecht eine anderweitige Regelung getroffen werden kann. Dadurch könnten die örtlichen Träger der Sozialhilfe durch Landesrecht von der Verpflichtung zur Beteiligung sozial erfahrener Dritter befreit werden.

Das Ausführungsgesetz zum SGB XII (AG-SGB XII NRW) sieht eine derartige Ausnahme bislang nicht vor, sodass Bundesrecht gilt und eine Beteiligung bislang noch zu erfolgen hat.

Im Rahmen des Entfesselungsgesetzes wurde auf Landesebene das Ziel der Entbürokratisierung verfolgt. Über die kommunalen Spitzenverbände wurden die Kommunen aufgefordert, sich aktiv mit Vorschlägen am Bürokratieabbau zu beteiligen.

Dies haben verschiedene Sozialämter zum Anlass genommen, einen Vorschlag zur Änderung des AG-SGB XII NRW einzureichen. Dabei wurde angeregt, von der Regelungshoheit des Landes NRW im Rahmen des § 116 SGB XII Gebrauch zu machen und von einer Beteiligung sozial erfahrener Dritter zukünftig abzusehen.

Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des AG-SGB XII NRW findet das Thema der Beteiligung sozial erfahrener Personen Berücksichtigung. Eine Gesetzesänderung ist dahingehend vorgesehen, dass die Beteiligung sozial erfahrener Dritter bei Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften und insbesondere vor dem Erlass von Widerspruchbescheiden in die Entscheidungshoheit des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe übertragen wird. Damit wird es auch der Stadt Herne, als örtlichem Träger der Sozialhilfe, anheimgestellt von o.g. Regelung Gebrauch zu machen.

 

Die Stadt Herne wird unter anderem aus verwaltungsökonomischen Gründen künftig von einer Beteiligung sozial erfahrener Dritter in der bisherigen Form absehen, sobald das AG- SGB XII NRW entsprechend angepasst wird. An Stelle der bisherigen aufwändigen Verfahrensweise wird - in Absprache mit den Wohlfahrtsverbänden -  im Rahmen einer einjährigen Erprobungsphase bis Ende 2022 ein neues Beteiligungssystem angewandt. Die Details des entsprechenden Verfahrensablaufs werden in den nächsten Wochen noch erarbeitet. Eine abschließende Festlegung erfolgt nach der einjährigen Evaluierungsphase.

 

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

 

 

Chudziak             


Anlagen:
 

Keine